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Entscheidung 13 Os 197/94×

Entscheidung 13 Os 197/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os197/94

Entscheidungsdatum

11.01.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Jänner 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mario B***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, 12 und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mario B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 15.Juli 1994, GZ 20 römisch fünf r 341/94-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen (auch andere in Rechtskraft erwachsene Schuld- und Freisprüche enthaltenden) Urteil wurde Mario B***** der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes, in einem Fall als Beteiligter, nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143,, auch 12, und 15 StGB (A und B/II des erstgerichtlichen Schuldspruches) sowie des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 15 StGB (C/I und römisch vier) sowie des Vergehens der Begünstigung nach Paragraph 299, (Schreibfehler im Urteil: 229) Absatz eins, StGB (E) schuldig erkannt.

Seine auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich gegen den Schuldspruch B/II, womit ihm angelastet wurde, zu dem am 16.März 1994 in Dornbirn von Stipo K***** und Wilston Z***** an Alois F***** verübten Raub (Beute ca 400 S) dadurch beigetragen zu haben, daß er sie mit dem PKW zum Tatort führte.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,), die dem bekämpften Schuldspruch mangelnde Begründung entscheidender Tatsachen und Aktenwidrigkeit vorwirft, geht fehl.

Die dazu vom Erstgericht getroffenen Feststellungen über die Verabredung des Raubes im PKW des Angeklagten und das an ihn gerichteten Ersuchen der unmittelbaren Täter, nach der (zuerst versuchten und fehlgeschlagenen) Tat im PKW auf sie zu warten, um nach dem Raub in ein Lokal zu fahren, in der weiteren Folge die Rückkehr und Mitteilung der unmittelbaren Täter über den vorerst gescheiterten Versuch mit dem weiteren Ersuchen, dem Opfer nunmehr in Richtung Bahnhof nachzufahren und sie dort aussteigen zu lassen, wobei der Raub nunmehr vollendet wurde und es der Angeklagte während der gesamten Fahrt zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, damit einen Beitrag zur Tatausführung zu leisten (US 16 und 17; siehe auch US 24, 25 und 27), befinden sich in voller Übereinstimmung mit der (diesbezüglich) im gesamten Verfahren zur Gänze geständigen Verantwortung des Angeklagten (Vernehmung vor dem Gendarmerieposten Dornbirn am 16.März 1994, Beilage 2 des Anzeigeordners S 1 f; Angaben vor dem Untersuchungsrichter S 85 und 86; Verantwortung in der Hauptverhandlung S 305). Sie korrespondieren des weiteren auch vollständig mit jenen der Mitangeklagten Stipo K***** und Wilston Z***** (Vernehmung vor dem Gendarmerieposten Dornbirn am 16. bzw 17.März 1994, Beilage 1 S 1 ff, insbesondere S 4, bzw Beilage 6 S 2 ff; vor dem Untersuchungsrichter ON 5 und 8 sowie S 291 ff bzw 319) und jenen des Mario G***** (Beilage 7 S 22 ff; ON 12). Das Schöffengericht hat sich folgerichtig auch auf diese Beweisergebnisse gestützt (US 23 bis 25), weswegen weder der relevierte formelle Begründungsmangel noch eine diesbezüglich vom Beschwerdeführer behauptete Aktenwidrigkeit vorliegt.

Soweit diese unter Behauptung spezieller Örtlichkeitsgestaltung, die verschiedene Beobachtungen vor dem Bahnhof nicht zugelassen hätte, (inhaltlich) einen Verfahrensmangel (Ziffer 4,) ins Spiel bringt, mangelt es der Beschwerde diesbezüglich bereits an der formellen Voraussetzung einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung. Aus der Aktenlage ergibt sich auch keinerlei Hinweis für die Annahme, das Erstgericht wäre von Amts wegen gehalten gewesen, einen Ortsaugenschein vorzunehmen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde mußte daher als offenbar unbegründet schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückgewiesen werden (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus sich die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die zugleich erhobene Berufung des Angeklagten ergibt (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E37925

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0130OS00197.9406.0111.0

Dokumentnummer

JJT_19950111_OGH0002_0130OS00197_9400006_000