Der Antrag auf Beiziehung von Gutachtern aus dem Bereich der Finanzberatung sowie der Buchhaltung und Wirtschaftsprüfung dazu, "daß die den Kunden der R***** GmbH angebotenen Anlagemöglichkeiten und die in Aussicht gestellten Renditen, Zinsen und Gewinnbeteiligungen durchaus zu erzielen gewesen wären, insbesondere wenn das Unternehmen während der Haft des R***** wie vor dessen Haftantritt geführt worden wäre", verfiel als bloßer, zudem nur Hypothesen, nicht aber die wirkliche Geldanlage (s US 15 f, 20) betreffender Erkundungsbeweis (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 88) zu Recht der Abweisung. Erst in der Beschwerde nachgetragenes Vorbringen hat wegen des Neuerungsverbotes auf sich zu beruhen.Der Antrag auf Beiziehung von Gutachtern aus dem Bereich der Finanzberatung sowie der Buchhaltung und Wirtschaftsprüfung dazu, "daß die den Kunden der R***** GmbH angebotenen Anlagemöglichkeiten und die in Aussicht gestellten Renditen, Zinsen und Gewinnbeteiligungen durchaus zu erzielen gewesen wären, insbesondere wenn das Unternehmen während der Haft des R***** wie vor dessen Haftantritt geführt worden wäre", verfiel als bloßer, zudem nur Hypothesen, nicht aber die wirkliche Geldanlage (s US 15 f, 20) betreffender Erkundungsbeweis vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 88) zu Recht der Abweisung. Erst in der Beschwerde nachgetragenes Vorbringen hat wegen des Neuerungsverbotes auf sich zu beruhen.
Indem die Mängelrüge (Z 5) die zum Täuschungsvorsatz angestellten Erwägungen der Tatrichter weitgehend vernachlässigt und mit dem pauschalen Hinweis auf die als schlüssig und nachvollziehbar bezeichnete Verantwortung des Angeklagten kritisiert, gelangt sie nicht zu gesetzeskonformer Darstellung.Indem die Mängelrüge (Ziffer 5,) die zum Täuschungsvorsatz angestellten Erwägungen der Tatrichter weitgehend vernachlässigt und mit dem pauschalen Hinweis auf die als schlüssig und nachvollziehbar bezeichnete Verantwortung des Angeklagten kritisiert, gelangt sie nicht zu gesetzeskonformer Darstellung.
Gleiches gilt für die Tatsachenrüge (Z 5 a), welche in weitwendiger Polemik unter Mißachtung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes die leitende Stellung R*****s in der R***** GmbH anzweifelt , die gar nicht festgestellte Behauptung einer "Geschäftsverbindung" mit der "C*****" (vgl US 15) in Abrede stellt, die Glaubwürdigkeit des Stefan P***** spekulativ negiert und aus einzelnen Beweisergebnissen (vgl etwa US 20 f) andere, als die von den Tatrichtern gezogenen Schlüsse abzuleiten sucht.Gleiches gilt für die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), welche in weitwendiger Polemik unter Mißachtung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes die leitende Stellung R*****s in der R***** GmbH anzweifelt , die gar nicht festgestellte Behauptung einer "Geschäftsverbindung" mit der "C*****" vergleiche US 15) in Abrede stellt, die Glaubwürdigkeit des Stefan P***** spekulativ negiert und aus einzelnen Beweisergebnissen vergleiche etwa US 20 f) andere, als die von den Tatrichtern gezogenen Schlüsse abzuleiten sucht.
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht an den tatsächlichen Urteilsannahmen zu den Täuschungshandlungen festhält, verfehlt auch sie eine Ausrichtung am Gesetz.Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht an den tatsächlichen Urteilsannahmen zu den Täuschungshandlungen festhält, verfehlt auch sie eine Ausrichtung am Gesetz.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und der unzulässigen Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld (s Mayerhofer StPO4 Anm 1 zu § 296) bereits in nichtöffentlicher Sitzung hat gemäß § 285 i StPO die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die noch unerledigten Berufungspunkte zur Folge.Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und der unzulässigen Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld (s Mayerhofer StPO4 Anmerkung 1 zu Paragraph 296,) bereits in nichtöffentlicher Sitzung hat gemäß Paragraph 285, i StPO die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die noch unerledigten Berufungspunkte zur Folge.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390 a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390, a StPO.