Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Mc Laren K***** gegen die von der Vorsitzenden des Schöffengerichtes beschlossene Fortsetzung der am 23. Juni 2002 verhängten Untersuchungshaft nicht Folge und setzte diese aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fort.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Mc Laren K***** gegen die von der Vorsitzenden des Schöffengerichtes beschlossene Fortsetzung der am 23. Juni 2002 verhängten Untersuchungshaft nicht Folge und setzte diese aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO fort.
Danach richtet sich gegen den Angeklagten der dringende Verdacht, er habe den bestehenden Vorschriften zuwider
A) Suchtmittel in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG) gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt bzw in Verkehr zu setzen versucht, indem erA) Suchtmittel in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt bzw in Verkehr zu setzen versucht, indem er
I. von etwa März bis etwa Mitte Juli 2001 insgesamt 25 bis 30 g Heroin an den abgesondert verfolgten Manfred G***** verkaufte,römisch eins. von etwa März bis etwa Mitte Juli 2001 insgesamt 25 bis 30 g Heroin an den abgesondert verfolgten Manfred G***** verkaufte,
II. von etwa Anfang April bis zum 4. oder 5. Mai 2002 insgesamt etwa 25 g Heroin an den abgesondert verfolgten Andreas E***** verkaufte,römisch zwei. von etwa Anfang April bis zum 4. oder 5. Mai 2002 insgesamt etwa 25 g Heroin an den abgesondert verfolgten Andreas E***** verkaufte,
III. am 11. Oktober 2001 und am 18. Oktober 2001 0,1 g Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 34,54 % sowie 0,3 g (vgl jedoch S 55, 323: 0,2 g) Heroin mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 12,55 % als Probe an einen verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes übergab und IV. am 20. Juni 2002 19,16 g Heroin mit einer Reinsubstanz von 0,87 g sowie 13,07 g Kokain mit einer Reinsubstanz von 2,7 g zum Zweck des Weiterverkaufes bereit hielt undrömisch drei. am 11. Oktober 2001 und am 18. Oktober 2001 0,1 g Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 34,54 % sowie 0,3 g vergleiche jedoch S 55, 323: 0,2 g) Heroin mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 12,55 % als Probe an einen verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes übergab und römisch vier. am 20. Juni 2002 19,16 g Heroin mit einer Reinsubstanz von 0,87 g sowie 13,07 g Kokain mit einer Reinsubstanz von 2,7 g zum Zweck des Weiterverkaufes bereit hielt und
B) Cannabiskraut von einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zum 20. Juni 2002 in wiederholten Angriffen erwarb und bis zum Eigenkonsum besaß.
Diesen nicht in der Beschwerdeentscheidung, sondern nur in der Anklageschrift mit einer rechtlichen Beurteilung, nämlich zu Punkt A als (ersichtlich gemeint:) teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB gebliebenes Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 erster Fall SMG und zu Punkt B als Vergehen nach § 27 Abs 1 (erster und zweiter Fall) SMG, verbundenen Verdacht leitete das Oberlandesgericht in Ansehung des unter A I, II und IV sowie B genannten Verhaltens aus den Angaben zweier Zeugen (S 19 f, 29, 259 f, 263 f) und den Ergebnissen einer Hausdurchsuchung (S 57 f, 317, 425 f) ab, während es im Übrigen (A III) bloß ausführte, der dringende Verdacht werde „durch die Anklageschrift" indiziert.Diesen nicht in der Beschwerdeentscheidung, sondern nur in der Anklageschrift mit einer rechtlichen Beurteilung, nämlich zu Punkt A als (ersichtlich gemeint:) teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach Paragraph 15, StGB gebliebenes Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG und zu Punkt B als Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, (erster und zweiter Fall) SMG, verbundenen Verdacht leitete das Oberlandesgericht in Ansehung des unter A römisch eins, römisch zwei und römisch vier sowie B genannten Verhaltens aus den Angaben zweier Zeugen (S 19 f, 29, 259 f, 263 f) und den Ergebnissen einer Hausdurchsuchung (S 57 f, 317, 425 f) ab, während es im Übrigen (A römisch drei) bloß ausführte, der dringende Verdacht werde „durch die Anklageschrift" indiziert.