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Entscheidung 13 Os 2/03×

Entscheidung 13 Os 2/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os2/03

Entscheidungsdatum

29.01.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mc Laren K***** wegen des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach Paragraph 15, StGB gebliebenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 042 Hv 69/02a des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 11. Dezember 2002, AZ 22 Bs 359/02, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Mc Laren K***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Mc Laren K***** gegen die von der Vorsitzenden des Schöffengerichtes beschlossene Fortsetzung der am 23. Juni 2002 verhängten Untersuchungshaft nicht Folge und setzte diese aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO fort.

Danach richtet sich gegen den Angeklagten der dringende Verdacht, er habe den bestehenden Vorschriften zuwider

A) Suchtmittel in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt bzw in Verkehr zu setzen versucht, indem er

römisch eins. von etwa März bis etwa Mitte Juli 2001 insgesamt 25 bis 30 g Heroin an den abgesondert verfolgten Manfred G***** verkaufte,

römisch zwei. von etwa Anfang April bis zum 4. oder 5. Mai 2002 insgesamt etwa 25 g Heroin an den abgesondert verfolgten Andreas E***** verkaufte,

römisch drei. am 11. Oktober 2001 und am 18. Oktober 2001 0,1 g Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 34,54 % sowie 0,3 g vergleiche jedoch S 55, 323: 0,2 g) Heroin mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 12,55 % als Probe an einen verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes übergab und römisch vier. am 20. Juni 2002 19,16 g Heroin mit einer Reinsubstanz von 0,87 g sowie 13,07 g Kokain mit einer Reinsubstanz von 2,7 g zum Zweck des Weiterverkaufes bereit hielt und

B) Cannabiskraut von einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zum 20. Juni 2002 in wiederholten Angriffen erwarb und bis zum Eigenkonsum besaß.

Diesen nicht in der Beschwerdeentscheidung, sondern nur in der Anklageschrift mit einer rechtlichen Beurteilung, nämlich zu Punkt A als (ersichtlich gemeint:) teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach Paragraph 15, StGB gebliebenes Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG und zu Punkt B als Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, (erster und zweiter Fall) SMG, verbundenen Verdacht leitete das Oberlandesgericht in Ansehung des unter A römisch eins, römisch zwei und römisch vier sowie B genannten Verhaltens aus den Angaben zweier Zeugen (S 19 f, 29, 259 f, 263 f) und den Ergebnissen einer Hausdurchsuchung (S 57 f, 317, 425 f) ab, während es im Übrigen (A römisch drei) bloß ausführte, der dringende Verdacht werde „durch die Anklageschrift" indiziert.

Rechtliche Beurteilung

Der Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Die Erwägungen des Oberlandesgerichtes zum Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes (Paragraph 180, Absatz eins, erster Satz StPO) werden außer einer substratlosen und daher einer Erörterung entzogenen pauschalen Bestreitung mit dem ersichtlich zum Vorwurf laut A römisch drei erstatteten Vorbringen bemängelt, dass durch einen agent provocateur „versucht wurde, den Angeklagten zu kriminellen Taten anzustiften". Abgesehen davon, dass schon der dringende Verdacht des Suchtgiftverkaufs laut A römisch eins und römisch zwei insoweit als Haftvoraussetzung genügt, legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche „durchgeführten Zeugenaussagen" in die genannte Richtung weisen sollen vergleiche vielmehr S 11 ff, 17 ff, 23 ff; ON 32 f; S 365 ff, 375 ff; ON 60; S 425 ff) und weshalb der Einsatz eines verdeckten Ermittlers das behauptete Beweismittelverbot begründen soll.

Der Einwand, dass die Erwägungen des Beschwerdegerichtes zur Annahme von Tatbegehungsgefahr „durch den Akteninhalt nicht gedeckt" seien und „eine Verwechslung" vorliegen müsse, geht über die ausführliche, auf den dringenden Verdacht wiederholten professionellen Verkaufs von Heroin und Kokain während eines langen Zeitraums (A römisch eins und römisch zwei) gestützte Begründung der angefochtenen Entscheidung (S 3 f) hinweg. Der Schlusseinwand der Unverhältnismäßigkeit der Haft, geht einerseits von einem vom Beschwerdeführer erwarteten Freispruch und andrerseits von einer nicht abschätzbaren Haft während der gesamten Verfahrensdauer, die "der höchsten im Gesetz vorgesehenen Strafe entspricht" aus. Die Grundrechtsbeschwerde stellt damit nicht auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes, sondern auf eigene Hypothesen zur Verfahrensentwicklung ab.

Mc Laren K***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.

Anmerkung

E68248 13Os2.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00002.03.0129.000

Dokumentnummer

JJT_20030129_OGH0002_0130OS00002_0300000_000