Die dagegen erhobene, bei der Anmeldung infolge fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung (siehe ON 64 S 5, 7) auch als „Einspruch“ bezeichnete (ON 62 S 1) Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde geht fehl.
Die Rüge - die sich im Übrigen nicht an den Anfechtungskategorien des § 281 Abs 1 StPO orientiert - wendet sich gegen das gesamte Urteil, bekämpft inhaltlich aber nur den Freispruch zu I. Da die Beschwerdeführerin somit in Bezug auf den Freispruch zu II weder bei der Anmeldung noch bei der Ausführung ihrer Beschwerde die Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichnete, war auf diese insoweit vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO).Die Rüge - die sich im Übrigen nicht an den Anfechtungskategorien des Paragraph 281, Absatz eins, StPO orientiert - wendet sich gegen das gesamte Urteil, bekämpft inhaltlich aber nur den Freispruch zu römisch eins. Da die Beschwerdeführerin somit in Bezug auf den Freispruch zu römisch zwei weder bei der Anmeldung noch bei der Ausführung ihrer Beschwerde die Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichnete, war auf diese insoweit vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
In Bezug auf den Vorwurf der Verkürzung der Umsatzsteuer (I) argumentiert die Beschwerde, das Erstgericht habe nicht beachtet, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen spätestens am 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten sind (§ 21 Abs 1 erster und vierter Satz UStG), und demzufolge das Vorliegen der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 Abs 2 lit a FinStrG rechtsfehlerhaft verkannt (der Sache nach Z 9 lit a). Damit entfernt sie sich aber vom - in der Gesamtheit der tatrichterlichen Urteilsannahmen gelegenen - Bezugspunkt der Rechtsrüge:In Bezug auf den Vorwurf der Verkürzung der Umsatzsteuer (römisch eins) argumentiert die Beschwerde, das Erstgericht habe nicht beachtet, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen spätestens am 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten sind (Paragraph 21, Absatz eins, erster und vierter Satz UStG), und demzufolge das Vorliegen der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG rechtsfehlerhaft verkannt (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,). Damit entfernt sie sich aber vom - in der Gesamtheit der tatrichterlichen Urteilsannahmen gelegenen - Bezugspunkt der Rechtsrüge:
Das Erstgericht geht nämlich zwar davon aus, dass der Angeklagte im gegenständlichen Zeitraum objektiv gegen die aus § 21 UStG resultierenden Pflichten verstoßen hat (US 8), erachtet aber (insbesonders mit Blick auf Zahlungen des Angeklagten an die Finanzbehörde, welche die gegenständliche Abgabenschuld erheblich überstiegen) die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen als nicht erfüllt (US 9).Das Erstgericht geht nämlich zwar davon aus, dass der Angeklagte im gegenständlichen Zeitraum objektiv gegen die aus Paragraph 21, UStG resultierenden Pflichten verstoßen hat (US 8), erachtet aber (insbesonders mit Blick auf Zahlungen des Angeklagten an die Finanzbehörde, welche die gegenständliche Abgabenschuld erheblich überstiegen) die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen als nicht erfüllt (US 9).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.