Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 2/10h×

Entscheidung 13 Os 2/10h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os2/10h

Entscheidungsdatum

04.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Romstorfer als Schriftführer in der Finanzstrafsache gegen DI Zoran B***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Oktober 2009, GZ 124 Hv 20/08g-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde DI Zoran B***** von der Anklage freigesprochen, er habe in Wien vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur

(römisch eins) Abgabe von Paragraph 21, UStG entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Oktober 2006 bis Juni 2007 sowie August 2007 bis Februar 2008 Verkürzungen an Umsatzsteuer um insgesamt rund 237.000 Euro und

(römisch zwei) Führung von Paragraph 76, EStG entsprechenden Lohnkonten für die Monate Jänner 2004 bis Dezember 2006 Verkürzungen an Lohnsteuer um 25.087 Euro und an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen um 15.052 Euro

bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene, bei der Anmeldung infolge fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung (siehe ON 64 S 5, 7) auch als „Einspruch“ bezeichnete (ON 62 S 1) Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde geht fehl.

Die Rüge - die sich im Übrigen nicht an den Anfechtungskategorien des Paragraph 281, Absatz eins, StPO orientiert - wendet sich gegen das gesamte Urteil, bekämpft inhaltlich aber nur den Freispruch zu römisch eins. Da die Beschwerdeführerin somit in Bezug auf den Freispruch zu römisch zwei weder bei der Anmeldung noch bei der Ausführung ihrer Beschwerde die Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichnete, war auf diese insoweit vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz StPO).

In Bezug auf den Vorwurf der Verkürzung der Umsatzsteuer (römisch eins) argumentiert die Beschwerde, das Erstgericht habe nicht beachtet, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen spätestens am 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten sind (Paragraph 21, Absatz eins, erster und vierter Satz UStG), und demzufolge das Vorliegen der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG rechtsfehlerhaft verkannt (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,). Damit entfernt sie sich aber vom - in der Gesamtheit der tatrichterlichen Urteilsannahmen gelegenen - Bezugspunkt der Rechtsrüge:

Das Erstgericht geht nämlich zwar davon aus, dass der Angeklagte im gegenständlichen Zeitraum objektiv gegen die aus Paragraph 21, UStG resultierenden Pflichten verstoßen hat (US 8), erachtet aber (insbesonders mit Blick auf Zahlungen des Angeklagten an die Finanzbehörde, welche die gegenständliche Abgabenschuld erheblich überstiegen) die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen als nicht erfüllt (US 9).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E93720

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00002.10H.0304.000

Im RIS seit

28.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010

Dokumentnummer

JJT_20100304_OGH0002_0130OS00002_10H0000_000