Diesen Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf die Z. 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO.Diesen Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt:
Entscheidend für die Beantwortung der sich angesichts des festgestellten Sachverhalts allein stellenden Frage der Abgrenzung des Versuchs von der Vollendung des Diebstahls ist, daß eine Sache dann (im Sinne des § 127 Abs 1 StGB.) als weggenommen gilt und sohin der Diebstahl vollendet ist, sobald der Täter die tatsächliche Herrschaft über die Sache erlangt und der bisherige Gewahrsamsinhaber dadurch nicht mehr in der Lage ist, darüber zu verfügen (ÖJZ-LSK 1975/21, 1977/9), weil z.B. der Täter eine verhältnismäßig kleine Sache nach deren Ergreifung zwecks späterer Bergung in ein dem bisherigen Gewahrsamsinhaber nicht bekanntes Versteck verbringt.Entscheidend für die Beantwortung der sich angesichts des festgestellten Sachverhalts allein stellenden Frage der Abgrenzung des Versuchs von der Vollendung des Diebstahls ist, daß eine Sache dann (im Sinne des Paragraph 127, Absatz eins, StGB.) als weggenommen gilt und sohin der Diebstahl vollendet ist, sobald der Täter die tatsächliche Herrschaft über die Sache erlangt und der bisherige Gewahrsamsinhaber dadurch nicht mehr in der Lage ist, darüber zu verfügen (ÖJZ-LSK 1975/21, 1977/9), weil z.B. der Täter eine verhältnismäßig kleine Sache nach deren Ergreifung zwecks späterer Bergung in ein dem bisherigen Gewahrsamsinhaber nicht bekanntes Versteck verbringt.
So gesehen ist im vorliegenden Fall vollzogener Gewahrsamsbruch und damit vollendeter Diebstahl zu bejahen, hat doch der Angeklagte das Säckchen mit dem Restbetrag von 600 S nicht nur vom unmittelbaren Tatort (der Sakristei) in die Kirche verbracht, sondern das Geld dort überdies unter einer Bank versteckt, womit es dem Zugriff des bisherigen Gewahrsamsinhabers, dem dieses Versteck nicht bekannt war, entzogen und der Gewahrsamswechsel eingetreten war (vgl. Leukauf-Steininger, Komm.2, RN. 41 zu § 127So gesehen ist im vorliegenden Fall vollzogener Gewahrsamsbruch und damit vollendeter Diebstahl zu bejahen, hat doch der Angeklagte das Säckchen mit dem Restbetrag von 600 S nicht nur vom unmittelbaren Tatort (der Sakristei) in die Kirche verbracht, sondern das Geld dort überdies unter einer Bank versteckt, womit es dem Zugriff des bisherigen Gewahrsamsinhabers, dem dieses Versteck nicht bekannt war, entzogen und der Gewahrsamswechsel eingetreten war vergleiche Leukauf-Steininger, Komm.2, RN. 41 zu Paragraph 127
StGB. und die dort zitierte Judikatur).
Entgegen der Auffassung des Erstgerichts liegt sohin auch bezüglich des den Gegenstand des Freispruchs bildenden (Rest-)Betrags von 600 S vollendeter Diebstahl vor.
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war jedoch gemäß § 290 Abs 1 StPO. von Amts wegen wahrzunehmen, daß der im Schuldspruch des Angeklagten unter Punkt 2.) angeführte Diebstahl von 100 S zum Nachteil der Pfarre Kainach, der sich in Verbindung mit dem vorerwähnten, im freisprechenden Teil des Ersturteils umschriebenen Sachverhalt als einzige Tat (Diebstahl von insgesamt 700 S) darstellt, mit der materiellrechtlichen Nichtigkeit nach der Z. 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO. behaftet ist, die einer abschließenden Beurteilung dieses Diebstahls in seiner Gesamtheit entgegensteht:Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war jedoch gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO. von Amts wegen wahrzunehmen, daß der im Schuldspruch des Angeklagten unter Punkt 2.) angeführte Diebstahl von 100 S zum Nachteil der Pfarre Kainach, der sich in Verbindung mit dem vorerwähnten, im freisprechenden Teil des Ersturteils umschriebenen Sachverhalt als einzige Tat (Diebstahl von insgesamt 700 S) darstellt, mit der materiellrechtlichen Nichtigkeit nach der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. behaftet ist, die einer abschließenden Beurteilung dieses Diebstahls in seiner Gesamtheit entgegensteht:
Im Ersturteil wird zwar dem Angeklagten der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue, soweit dessen Großmutter Emma C in den Urteilsfakten Punkt 1.) und 3.) /ersichtlich rechtzeitig und auch vollständig / Schadensgutmachung geleistet hat, nicht zuerkannt, weil er sich nach den bezüglichen Urteilsfeststellungen um diese Schadensgutmachung durch seine Großmutter nicht ernstlich bemüht hatte und sohin eine wesentliche Voraussetzung für die Annahme dieses Strafaufhebungsgrunds nach der in diesem Zusammenhang in Betracht kommenden Bestimmung des § 167 Abs 4 StGB. fehlte. In dem hier in Rede stehenden Fall (Diebstahl von insgesamt 700 S aus der Sakristei der Pfarre Kainach) ist aber - anders als in den unter Punkt 1.) undIm Ersturteil wird zwar dem Angeklagten der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue, soweit dessen Großmutter Emma C in den Urteilsfakten Punkt 1.) und 3.) /ersichtlich rechtzeitig und auch vollständig / Schadensgutmachung geleistet hat, nicht zuerkannt, weil er sich nach den bezüglichen Urteilsfeststellungen um diese Schadensgutmachung durch seine Großmutter nicht ernstlich bemüht hatte und sohin eine wesentliche Voraussetzung für die Annahme dieses Strafaufhebungsgrunds nach der in diesem Zusammenhang in Betracht kommenden Bestimmung des Paragraph 167, Absatz 4, StGB. fehlte. In dem hier in Rede stehenden Fall (Diebstahl von insgesamt 700 S aus der Sakristei der Pfarre Kainach) ist aber - anders als in den unter Punkt 1.) und
3.) des Schuldspruchs angeführten Fällen - nach der Verantwortung des Angeklagten das Vorliegen des Strafaufhebungsgrunds der tätigen Reue nach dem § 167 Abs 2 Z. 1 StGB. infolge freiwilliger, rechtzeitiger und vollständiger Schadensgutmachung durch den Angeklagten selbst aktuell, hat er doch nach seiner in der Hauptverhandlung gegebenen Darstellung (vgl. S. 26) noch am Tage der Tat die von ihm in der Kirche versteckten 600 S dem Kaplan Engelbert B (sei es auch über dessen Andringen) sogleich und den (von ihm inzwischen verbrauchten) Restbetrag von 100 S etwa eine Woche später rückerstattet, nachdem er sich den letztgenannten Betrag von seiner Großmutter ausgeborgt (und ihr später auch wieder zurückgezahlt) hatte. Hiezu läßt aber das Ersturteil jede Feststellung vermissen. Da dieser, Urteilsnichtigkeit im Sinn der Z. 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO. bewirkende Feststellungsmangel nicht nur Punkt 2.) des Schuldspruchs und die dort angeführten 100 S betrifft, sondern sich nach dem Vorgesagten auch auf die damit im Zusammenhang stehenden, den Gegenstand derselben Diebstat bildenden und vom Freispruch erfaßten 600 S auswirkt, war spruchgemäß zu erkennen.3.) des Schuldspruchs angeführten Fällen - nach der Verantwortung des Angeklagten das Vorliegen des Strafaufhebungsgrunds der tätigen Reue nach dem Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer eins, StGB. infolge freiwilliger, rechtzeitiger und vollständiger Schadensgutmachung durch den Angeklagten selbst aktuell, hat er doch nach seiner in der Hauptverhandlung gegebenen Darstellung vergleiche S. 26) noch am Tage der Tat die von ihm in der Kirche versteckten 600 S dem Kaplan Engelbert B (sei es auch über dessen Andringen) sogleich und den (von ihm inzwischen verbrauchten) Restbetrag von 100 S etwa eine Woche später rückerstattet, nachdem er sich den letztgenannten Betrag von seiner Großmutter ausgeborgt (und ihr später auch wieder zurückgezahlt) hatte. Hiezu läßt aber das Ersturteil jede Feststellung vermissen. Da dieser, Urteilsnichtigkeit im Sinn der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. bewirkende Feststellungsmangel nicht nur Punkt 2.) des Schuldspruchs und die dort angeführten 100 S betrifft, sondern sich nach dem Vorgesagten auch auf die damit im Zusammenhang stehenden, den Gegenstand derselben Diebstat bildenden und vom Freispruch erfaßten 600 S auswirkt, war spruchgemäß zu erkennen.