Gründe:
Der am 22.August 1957 geborene Stanzer Ferdinand A wurde vom Erstgericht des Verbrechens der versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach den §§ 15, 209 StGB. schuldig erkannt. Er hat am 20.Februar 1982 in Pettenbach mit dem am 12.Jänner 1967 geborenen Gerhard B dadurch, daß er den mit seinem Fahrrad fahrenden Jugendlichen mehrmals mit seinem Personenkraftwagen überholte, jeweils stehenblieb, ihm aus dem geöffneten Autofenster Zeitschriften mit Abbildungen pornographischer Darstellungen zeigte und ihn aufforderte, sich zu ihm in das Fahrzeug zu setzen, sein Glied herzuzeigen, sowie ihn fragte, ob er sein Glied sehen wolle, versucht, mit Gerhard B gleichgeschlechtliche Unzucht zu treiben, wobei die Tatvollendung lediglich durch die Weigerung des Jugendlichen unterblieb.Der am 22.August 1957 geborene Stanzer Ferdinand A wurde vom Erstgericht des Verbrechens der versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach den Paragraphen 15, 209, StGB. schuldig erkannt. Er hat am 20.Februar 1982 in Pettenbach mit dem am 12.Jänner 1967 geborenen Gerhard B dadurch, daß er den mit seinem Fahrrad fahrenden Jugendlichen mehrmals mit seinem Personenkraftwagen überholte, jeweils stehenblieb, ihm aus dem geöffneten Autofenster Zeitschriften mit Abbildungen pornographischer Darstellungen zeigte und ihn aufforderte, sich zu ihm in das Fahrzeug zu setzen, sein Glied herzuzeigen, sowie ihn fragte, ob er sein Glied sehen wolle, versucht, mit Gerhard B gleichgeschlechtliche Unzucht zu treiben, wobei die Tatvollendung lediglich durch die Weigerung des Jugendlichen unterblieb.
Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Gründe
der Z. 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO.der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund erschöpfen sich allerdings ihrem Inhalt und ihrer Zielsetzung nach lediglich in dem im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, die erstrichterliche Beweiswürdigung zu bekämpfen. Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht zuwider konnte das Erstgericht, das gemäß dem § 258 Abs. 2 StPO. eine Gesamtwürdigung der auch nach ihrem inneren Zusammenhang zu prüfenden Verfahrensergebnisse vorzunehmen hatte, aus dem Verhalten des Angeklagten und aus dessen Persönlichkeitsbild sehr wohl schlüssig und in übereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung ableiten, daß er nicht nur exhibitionistische Zwecke verfolgte, sondern daß sein Vorsatz auf masturbatorische (Unzuchts-) Handlungen mit dem Jugendlichen gerichtet war.Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund erschöpfen sich allerdings ihrem Inhalt und ihrer Zielsetzung nach lediglich in dem im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, die erstrichterliche Beweiswürdigung zu bekämpfen. Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht zuwider konnte das Erstgericht, das gemäß dem Paragraph 258, Absatz 2, StPO. eine Gesamtwürdigung der auch nach ihrem inneren Zusammenhang zu prüfenden Verfahrensergebnisse vorzunehmen hatte, aus dem Verhalten des Angeklagten und aus dessen Persönlichkeitsbild sehr wohl schlüssig und in übereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung ableiten, daß er nicht nur exhibitionistische Zwecke verfolgte, sondern daß sein Vorsatz auf masturbatorische (Unzuchts-) Handlungen mit dem Jugendlichen gerichtet war.
Da der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. darauf, daß es auch möglich gewesen wäre, aus den Beweisergebnissen andere Schlüsse zu ziehen, als dies das Erstgericht in freier Beweiswürdigung getan hat, nicht wirksam gestützt werden kann, muß die Mängelrüge daher versagen.Da der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. darauf, daß es auch möglich gewesen wäre, aus den Beweisergebnissen andere Schlüsse zu ziehen, als dies das Erstgericht in freier Beweiswürdigung getan hat, nicht wirksam gestützt werden kann, muß die Mängelrüge daher versagen.
Es geht aber auch die Rechtsrüge fehl:
Soweit der Beschwerdeführer den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. darin erblickt, daß die Verwirklichung des Tatbestands des § 209 StGB. eine intensive Berührung der Geschlechtssphäre voraussetze, wogegen seine Handlungsweise auf eine solche körperliche Berührung nicht abgezielt habe, ist ihm entgegenzuhalten, daß nach den bezüglichen - wie gezeigt, mängelfreien - erstgerichtlichen Feststellungen, an denen bei gesetzmäßiger Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrunds festgehalten werden muß, der Vorsatz des Angeklagten sehr wohl darauf gerichtet war, das 'vorpräparierte Opfer in gleichgeschlechtlicher Unzuchtsabsicht zumindest durch Abgreifen und Masturbieren des Gliedes des Knaben oder durch Abgreifen seines eigenen Gliedes durch den Knaben zu mißbrauchen' (S. 43).Soweit der Beschwerdeführer den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. darin erblickt, daß die Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph 209, StGB. eine intensive Berührung der Geschlechtssphäre voraussetze, wogegen seine Handlungsweise auf eine solche körperliche Berührung nicht abgezielt habe, ist ihm entgegenzuhalten, daß nach den bezüglichen - wie gezeigt, mängelfreien - erstgerichtlichen Feststellungen, an denen bei gesetzmäßiger Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrunds festgehalten werden muß, der Vorsatz des Angeklagten sehr wohl darauf gerichtet war, das 'vorpräparierte Opfer in gleichgeschlechtlicher Unzuchtsabsicht zumindest durch Abgreifen und Masturbieren des Gliedes des Knaben oder durch Abgreifen seines eigenen Gliedes durch den Knaben zu mißbrauchen' (S. 43).
Dem Beschwerdeführer kann aber schließlich auch nicht gefolgt werden, wenn er vermeint, im vorliegenden Fall mangle es an den Voraussetzungen eines strafbaren Versuchs. Denn das ihm angelastete Verhalten - das nicht isoliert für sich allein, sondern unter Bedachtnahme auf sämtliche Begleitumstände und im Rahmen des Handlungsplans des Täters zu betrachten ist (u.a. SSt. 46/24) - stand nach Lage des Falls mit der geplanten Tat in einem derart sinnfälligen Zusammenhang, daß es direkt auf diese ausgerichtet war und nach den Zielvorstellungen des Täters in unmittelbarer Folge (ohne ins Gewicht fallende Zwischenstufen) in die Ausführung übergehen sollte. Es war letzterer nicht nur aktionsmäßig unmittelbar vorgelagert, sondern auch zeitlich nahe, wobei unter Berücksichtigung des hier in Frage kommenden Deliktstypus (§ 209 StGB.) darüber hinaus angenommen werden muß, daß die Tathandlung - objektiv -Dem Beschwerdeführer kann aber schließlich auch nicht gefolgt werden, wenn er vermeint, im vorliegenden Fall mangle es an den Voraussetzungen eines strafbaren Versuchs. Denn das ihm angelastete Verhalten - das nicht isoliert für sich allein, sondern unter Bedachtnahme auf sämtliche Begleitumstände und im Rahmen des Handlungsplans des Täters zu betrachten ist (u.a. SSt. 46/24) - stand nach Lage des Falls mit der geplanten Tat in einem derart sinnfälligen Zusammenhang, daß es direkt auf diese ausgerichtet war und nach den Zielvorstellungen des Täters in unmittelbarer Folge (ohne ins Gewicht fallende Zwischenstufen) in die Ausführung übergehen sollte. Es war letzterer nicht nur aktionsmäßig unmittelbar vorgelagert, sondern auch zeitlich nahe, wobei unter Berücksichtigung des hier in Frage kommenden Deliktstypus (Paragraph 209, StGB.) darüber hinaus angenommen werden muß, daß die Tathandlung - objektiv -
zumindest im unmittelbaren Vorfeld der Tatbildverwirklichung lag und daß - subjektiv - das verbrecherische Tätervorhaben bereits in ein Stadium getreten war, in dem der Täter die entscheidende Hemmstufe vor der Tatbegehung überwunden hatte (LSK. 1982/22; Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB.2, RN. 6 und 8 ff. zu § 15 und die dort zitierte Judikatur).zumindest im unmittelbaren Vorfeld der Tatbildverwirklichung lag und daß - subjektiv - das verbrecherische Tätervorhaben bereits in ein Stadium getreten war, in dem der Täter die entscheidende Hemmstufe vor der Tatbegehung überwunden hatte (LSK. 1982/22; Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB.2, RN. 6 und 8 ff. zu Paragraph 15 und die dort zitierte Judikatur).