Zu dem sowohl der Verfahrens- als auch der Rechtsrüge (Z 4 und 9 lit a) des Angeklagten K*** zugrundeliegendem rechtlichen Einwand, die Vergrößerung des Hubraumes über 50 ccm ohne gleichzeitige Leistungssteigerung des Kraftrades wäre unerheblich, genügt der Hinweis auf den unmißverständlichen Wortlaut der gesetzlichen Definition des § 2 Z 14 KFG. Die weitere Behauptung (Z 5), daß infolge der "optischen und akustischen Auffälligkeit" des Zylinderumtausches es schon an der grundsätzlichen Täuschungseignung der inkriminierten Tathandlung fehle, erweist sich schon angesichts der Tatsache der erfolgreichen Täuschung am 8.Juli 1987 (Faktum I 1) als nicht zielführend. Zu der von beiden Beschwerdeführern unter Heranziehung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO reklamierten mangelnden Strafwürdigkeit der Tat im Sinn des § 42 StGB ist - abgesehen vom einschlägig belasteten Vorleben der Angeklagten - auf die das Vorliegen einer geringen Schuld in vergleichbaren Fällen stets verneinende oberstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen.Zu dem sowohl der Verfahrens- als auch der Rechtsrüge (Ziffer 4 und 9 Litera a,) des Angeklagten K*** zugrundeliegendem rechtlichen Einwand, die Vergrößerung des Hubraumes über 50 ccm ohne gleichzeitige Leistungssteigerung des Kraftrades wäre unerheblich, genügt der Hinweis auf den unmißverständlichen Wortlaut der gesetzlichen Definition des Paragraph 2, Ziffer 14, KFG. Die weitere Behauptung (Ziffer 5,), daß infolge der "optischen und akustischen Auffälligkeit" des Zylinderumtausches es schon an der grundsätzlichen Täuschungseignung der inkriminierten Tathandlung fehle, erweist sich schon angesichts der Tatsache der erfolgreichen Täuschung am 8.Juli 1987 (Faktum römisch eins 1) als nicht zielführend. Zu der von beiden Beschwerdeführern unter Heranziehung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO reklamierten mangelnden Strafwürdigkeit der Tat im Sinn des Paragraph 42, StGB ist - abgesehen vom einschlägig belasteten Vorleben der Angeklagten - auf die das Vorliegen einer geringen Schuld in vergleichbaren Fällen stets verneinende oberstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen. Aus Anlaß dieser Beschwerden konnte sich aber der Oberste Gerichtshof davon überzeugen, daß das Urteil mit einer nicht gerügten, aber beiden Angeklagten zum Nachteil gereichenden materiellen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) behaftet ist, die gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen war. Das angefochtene Urteil wirft beiden Angeklagten in subjektiver Richtung vor, daß sie in der Absicht handelten, am Straßenverkehr (unbehelligt) teilnehmen zu können, obwohl den von ihnen auf Motorräder umgerüsteten Mopeds die Zulassung fehlte (S 80 bis 82). Dieser Feststellung ist aber aus kraftfahrrechtlicher Sicht entgegenzuhalten, daß der - wenngleich ohne behördliche Genehmigung erfolgte - Einbau eines jeweils den Hubraum von 50 ccm übersteigenden Zylinders die ordnungsgemäße Zulassung der beiden in Rede stehenden Motorfahrräder keinesfalls (quasi automatisch) außer Kraft gesetzt hat. Ausgehend von der irrigen Rechtsauffassung, bereits die eigenmächtige Änderung eines wesentlichen technischen Merkmals des Fahrzeugs bedinge den Wegfall der Zulassung, hat das Erstgericht eine Prüfung unterlassen, ob gegenständlich überhaupt die Voraussetzungen für eine (bescheidmäßige) obligatorische Aufhebung der Zulassung durch die Behörde (§ 44 Abs 1 KFG) oder eine Verpflichtung der Angeklagten zur Abmeldung der Fahrzeuge (§ 43 Abs 4 KFG) gegeben waren und sohin eine Schädigung des konkreten Rechtes des Staates auf Ausschluß von Kraftfahrzeugen, die den Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr entsprechen bzw. abzumelden sind, von der Benützung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Frage kommen konnte (siehe hiezu ausführlich 12 Os 166/86). Dem Urteil läßt sich ferner nicht entnehmen, ob die Absicht der beiden Angeklagten, welche nach den Urteilsfeststellungen den Anschein zu erwecken suchten, ein - keine Lenkerberechtigung erforderndes - Motorfahrrad (§ 2 Z 14 KFG) zu lenken, während sie tatsächlich (ohne dazu befugt zu sein) ein Motorrad (§ 2 Z 15 KFG) lenkten, darauf gerichtet war, über das staatliche ius puniendi hinaus auch das Recht des Staates, Personen ohne Lenkerberechtigung vom Lenken von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr auszuschließen, an sich zu schädigen, wie es zur Tatbestandsverwirklichung nach § 108 StGB erforderlich wäre (vgl. EvBl 1985/123).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen. Aus Anlaß dieser Beschwerden konnte sich aber der Oberste Gerichtshof davon überzeugen, daß das Urteil mit einer nicht gerügten, aber beiden Angeklagten zum Nachteil gereichenden materiellen Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) behaftet ist, die gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen war. Das angefochtene Urteil wirft beiden Angeklagten in subjektiver Richtung vor, daß sie in der Absicht handelten, am Straßenverkehr (unbehelligt) teilnehmen zu können, obwohl den von ihnen auf Motorräder umgerüsteten Mopeds die Zulassung fehlte (S 80 bis 82). Dieser Feststellung ist aber aus kraftfahrrechtlicher Sicht entgegenzuhalten, daß der - wenngleich ohne behördliche Genehmigung erfolgte - Einbau eines jeweils den Hubraum von 50 ccm übersteigenden Zylinders die ordnungsgemäße Zulassung der beiden in Rede stehenden Motorfahrräder keinesfalls (quasi automatisch) außer Kraft gesetzt hat. Ausgehend von der irrigen Rechtsauffassung, bereits die eigenmächtige Änderung eines wesentlichen technischen Merkmals des Fahrzeugs bedinge den Wegfall der Zulassung, hat das Erstgericht eine Prüfung unterlassen, ob gegenständlich überhaupt die Voraussetzungen für eine (bescheidmäßige) obligatorische Aufhebung der Zulassung durch die Behörde (Paragraph 44, Absatz eins, KFG) oder eine Verpflichtung der Angeklagten zur Abmeldung der Fahrzeuge (Paragraph 43, Absatz 4, KFG) gegeben waren und sohin eine Schädigung des konkreten Rechtes des Staates auf Ausschluß von Kraftfahrzeugen, die den Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr entsprechen bzw. abzumelden sind, von der Benützung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Frage kommen konnte (siehe hiezu ausführlich 12 Os 166/86). Dem Urteil läßt sich ferner nicht entnehmen, ob die Absicht der beiden Angeklagten, welche nach den Urteilsfeststellungen den Anschein zu erwecken suchten, ein - keine Lenkerberechtigung erforderndes - Motorfahrrad (Paragraph 2, Ziffer 14, KFG) zu lenken, während sie tatsächlich (ohne dazu befugt zu sein) ein Motorrad (Paragraph 2, Ziffer 15, KFG) lenkten, darauf gerichtet war, über das staatliche ius puniendi hinaus auch das Recht des Staates, Personen ohne Lenkerberechtigung vom Lenken von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr auszuschließen, an sich zu schädigen, wie es zur Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 108, StGB erforderlich wäre vergleiche EvBl 1985/123).
Diese Feststellungsmängel machen auf der Grundlage der auf diesen Straffall vom Obersten Gerichtshof noch anzuwendenden Bestimmung des § 108 StGB in der Fassung des BGBl. 1974/60 (vgl. hiezu Art. XX Abs 1 des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987, BGBl. 1987/605) die Aufhebung des Ersturteils erforderlich, weil sich aus den Akten durchaus Umstände ergeben (: Abnahme der Kennzeichentafeln wegen mangelnder Verkehrs- und Betriebssicherheit - S 15, 51), die nach der (zitierten) Judikatur strafrechtliche Bedeutung haben könnten (§ 285 e StPO). Durch diese kassatorische Entscheidung wurden die Berufungen gegenstandslos.Diese Feststellungsmängel machen auf der Grundlage der auf diesen Straffall vom Obersten Gerichtshof noch anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 108, StGB in der Fassung des BGBl. 1974/60 vergleiche hiezu Artikel römisch zwanzig, Absatz eins, des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987, BGBl. 1987/605) die Aufhebung des Ersturteils erforderlich, weil sich aus den Akten durchaus Umstände ergeben (: Abnahme der Kennzeichentafeln wegen mangelnder Verkehrs- und Betriebssicherheit - S 15, 51), die nach der (zitierten) Judikatur strafrechtliche Bedeutung haben könnten (Paragraph 285, e StPO). Durch diese kassatorische Entscheidung wurden die Berufungen gegenstandslos.