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Entscheidung 13 Os 2/92×

Entscheidung 13 Os 2/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os2/92 (13Os3/92)

Entscheidungsdatum

19.02.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Februar 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sonntag als Schriftführer in der Strafsache gegen Joan Eugen B***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach den Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten gegen das Urteil und den gemäß dem Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefaßten Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 21.November 1991, GZ 7 römisch fünf r 347/91-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Joan Eugen B***** zu römisch eins) 1) des Vergehens des Diebstahls nach dem Paragraph 127, StGB, zu römisch eins) 2) des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach den Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB, zu römisch eins) 3) des Vergehens der Nötigung nach dem Paragraph 105, Absatz eins, StGB sowie zu römisch zwei) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich mit dem Urteil faßte das Schöffengericht den Beschluß auf Widerruf der dem Genannten mit dem Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 21.März 1991, AZ 7 römisch fünf r 54/91, gemäß dem Paragraph 43, a Absatz 3, StGB gewährten bedingten Nachsicht eines Teiles (im Ausmaß von sechs Monaten) der über ihn verhängten neunmonatigen Freiheitsstrafe.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die ausdrücklich auf die Ziffer 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützt wird; den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung, den Widerrufsbeschluß mit Beschwerde.

Inhaltlich des Schuldspruches hat der Beschwerdeführer

römisch eins) am 19.Juni 1991 in Franking

1) dem Petru P***** eine fremde bewegliche Sache in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert, nämlich dessen Brieftasche mit 270 S und 180 DM mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern,

2) Agrita R***** durch die Drohung, "er werde ihr den Kopf abschneiden, wenn sie nicht mit ihm schlafen werde", sohin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, zur Duldung des Beischlafes mit ihm zu nötigen versucht,

3) Agrita R***** durch die Äußerung, "er werde ihr den Hals abschneiden" und "er hätte genügend Freunde, die sie fertigmachen können", zur Unterlassung der Verständigung der Polizei genötigt sowie

römisch zwei) am 20.Juni 1991 in Franking eine Urkunde, über die er nicht verfügen darf, nämlich einen auf Petru P***** lautenden Meldezettel, durch Wegwerfen mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, daß diese Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis des ordentlichen Aufenthaltes des Genannten gebraucht werde.

Nach eingehender Prüfung der in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) erhobenen Einwände gelangte der Oberste Gerichtshof zur Überzeugung, daß sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben. Der Sache nach unternimmt der Nichtigkeitswerber mit seinem Vorbringen nur den - im schöffengerichtlichen Verfahren nach wie vor unzulässigen - Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen, ohne schwerwiegende unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen oder auf Beweisergebnisse hinzuweisen, die gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Punkten aufkommen lassen könnten.

In der vermeintlichen Rechtsrüge (nominell Ziffer 9, Litera a,) zeigt der Rechtsmittelwerber keine rechtsfehlerhafte Beurteilung des Urteilssachverhaltes auf und bringt solcherart den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Der Sache nach werden vielmehr Begründungsmängel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behauptet, nämlich

daß auf Grund der Aussage des Zeugen S***** bezüglich der Fakten römisch eins) 2) und 3) die Feststellung zu treffen gewesen wäre, daß der Angeklagte zur Zeugin R***** lediglich gesagt habe, er werde ihr den "Mau" nehmen, was den Tatbestand nach den Paragraphen 15, 201, Absatz 2 und 105 Absatz eins, StGB nicht erfülle,

daß hinsichtlich des Faktums römisch eins) 1) nicht festgestellt worden sei, daß der Zeuge M***** von einer schwarzen Brieftasche gesprochen habe, während der Zeuge P***** angegeben habe, die Brieftasche sei braun gewesen,

daß Letzterer zum Zeugen F***** gesagt habe, er hätte die Brieftasche verloren,

daß die Art der Währungen in der Brieftasche (Schilling, US-Dollar, Deutsche Mark) nicht "verifiziert" worden sei und daß der Fundort der Brieftasche niemals darauf hindeuten könne, daß der Beschwerdeführer diese aus dem Fenster geworfen habe, vielmehr sei möglich, daß P***** diese verloren habe - all diese Beweisergebnisse habe das Erstgericht übergangen.

Wieso auf Grund der Angaben des Zeugen S***** (zu den Fakten römisch eins 2 und 3) die erwünschte Feststellung zu treffen gewesen wäre, ist weder dieser Aussage, noch dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen.

Hinsichtlich des Faktums römisch eins) 1) aber wird unter der Behauptung von Urteilsunvollständigkeit teils in Wahrheit lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel gezogen und solcherart auch der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, teils betreffen die Einwände keinen der für die Unterstellung der Tat unter das Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebenden Umstände und demnach keine entscheidende Tatsache.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO, teils als offenbar unbegründet gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß ist der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig (Paragraphen 285, i, 494 a Absatz 5, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E28231

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0130OS00002.92.0219.000

Dokumentnummer

JJT_19920219_OGH0002_0130OS00002_9200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung