Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die ausdrücklich auf die Z 5 a und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützt wird; den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung, den Widerrufsbeschluß mit Beschwerde.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die ausdrücklich auf die Ziffer 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützt wird; den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung, den Widerrufsbeschluß mit Beschwerde.
Inhaltlich des Schuldspruches hat der Beschwerdeführer
I) am 19.Juni 1991 in Frankingrömisch eins) am 19.Juni 1991 in Franking
1) dem Petru P***** eine fremde bewegliche Sache in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert, nämlich dessen Brieftasche mit 270 S und 180 DM mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern,
2) Agrita R***** durch die Drohung, "er werde ihr den Kopf abschneiden, wenn sie nicht mit ihm schlafen werde", sohin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, zur Duldung des Beischlafes mit ihm zu nötigen versucht,
3) Agrita R***** durch die Äußerung, "er werde ihr den Hals abschneiden" und "er hätte genügend Freunde, die sie fertigmachen können", zur Unterlassung der Verständigung der Polizei genötigt sowie
II) am 20.Juni 1991 in Franking eine Urkunde, über die er nicht verfügen darf, nämlich einen auf Petru P***** lautenden Meldezettel, durch Wegwerfen mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, daß diese Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis des ordentlichen Aufenthaltes des Genannten gebraucht werde.römisch zwei) am 20.Juni 1991 in Franking eine Urkunde, über die er nicht verfügen darf, nämlich einen auf Petru P***** lautenden Meldezettel, durch Wegwerfen mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, daß diese Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis des ordentlichen Aufenthaltes des Genannten gebraucht werde.
Nach eingehender Prüfung der in der Tatsachenrüge (Z 5 a) erhobenen Einwände gelangte der Oberste Gerichtshof zur Überzeugung, daß sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben. Der Sache nach unternimmt der Nichtigkeitswerber mit seinem Vorbringen nur den - im schöffengerichtlichen Verfahren nach wie vor unzulässigen - Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen, ohne schwerwiegende unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen oder auf Beweisergebnisse hinzuweisen, die gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Punkten aufkommen lassen könnten.Nach eingehender Prüfung der in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) erhobenen Einwände gelangte der Oberste Gerichtshof zur Überzeugung, daß sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben. Der Sache nach unternimmt der Nichtigkeitswerber mit seinem Vorbringen nur den - im schöffengerichtlichen Verfahren nach wie vor unzulässigen - Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen, ohne schwerwiegende unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen oder auf Beweisergebnisse hinzuweisen, die gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Punkten aufkommen lassen könnten.
In der vermeintlichen Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a) zeigt der Rechtsmittelwerber keine rechtsfehlerhafte Beurteilung des Urteilssachverhaltes auf und bringt solcherart den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Der Sache nach werden vielmehr Begründungsmängel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO behauptet, nämlichIn der vermeintlichen Rechtsrüge (nominell Ziffer 9, Litera a,) zeigt der Rechtsmittelwerber keine rechtsfehlerhafte Beurteilung des Urteilssachverhaltes auf und bringt solcherart den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Der Sache nach werden vielmehr Begründungsmängel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behauptet, nämlich
daß auf Grund der Aussage des Zeugen S***** bezüglich der Fakten I) 2) und 3) die Feststellung zu treffen gewesen wäre, daß der Angeklagte zur Zeugin R***** lediglich gesagt habe, er werde ihr den "Mau" nehmen, was den Tatbestand nach den §§ 15, 201 Abs. 2 und 105 Abs. 1 StGB nicht erfülle,daß auf Grund der Aussage des Zeugen S***** bezüglich der Fakten römisch eins) 2) und 3) die Feststellung zu treffen gewesen wäre, daß der Angeklagte zur Zeugin R***** lediglich gesagt habe, er werde ihr den "Mau" nehmen, was den Tatbestand nach den Paragraphen 15, 201, Absatz 2 und 105 Absatz eins, StGB nicht erfülle,
daß hinsichtlich des Faktums I) 1) nicht festgestellt worden sei, daß der Zeuge M***** von einer schwarzen Brieftasche gesprochen habe, während der Zeuge P***** angegeben habe, die Brieftasche sei braun gewesen,daß hinsichtlich des Faktums römisch eins) 1) nicht festgestellt worden sei, daß der Zeuge M***** von einer schwarzen Brieftasche gesprochen habe, während der Zeuge P***** angegeben habe, die Brieftasche sei braun gewesen,
daß Letzterer zum Zeugen F***** gesagt habe, er hätte die Brieftasche verloren,
daß die Art der Währungen in der Brieftasche (Schilling, US-Dollar, Deutsche Mark) nicht "verifiziert" worden sei und daß der Fundort der Brieftasche niemals darauf hindeuten könne, daß der Beschwerdeführer diese aus dem Fenster geworfen habe, vielmehr sei möglich, daß P***** diese verloren habe - all diese Beweisergebnisse habe das Erstgericht übergangen.
Wieso auf Grund der Angaben des Zeugen S***** (zu den Fakten I 2 und 3) die erwünschte Feststellung zu treffen gewesen wäre, ist weder dieser Aussage, noch dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen.Wieso auf Grund der Angaben des Zeugen S***** (zu den Fakten römisch eins 2 und 3) die erwünschte Feststellung zu treffen gewesen wäre, ist weder dieser Aussage, noch dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen.
Hinsichtlich des Faktums I) 1) aber wird unter der Behauptung von Urteilsunvollständigkeit teils in Wahrheit lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel gezogen und solcherart auch der Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, teils betreffen die Einwände keinen der für die Unterstellung der Tat unter das Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebenden Umstände und demnach keine entscheidende Tatsache.Hinsichtlich des Faktums römisch eins) 1) aber wird unter der Behauptung von Urteilsunvollständigkeit teils in Wahrheit lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel gezogen und solcherart auch der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, teils betreffen die Einwände keinen der für die Unterstellung der Tat unter das Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebenden Umstände und demnach keine entscheidende Tatsache.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm dem § 285 a Z 2 StPO, teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO, teils als offenbar unbegründet gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß ist der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig (§§ 285 i, 494 a Abs. 5 StPO).Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß ist der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig (Paragraphen 285, i, 494 a Absatz 5, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.