Ihre Schuldsprüche bekämpfen die Angeklagten jeweils mit (von N***** irrig als "Berufung wegen Nichtigkeit" bezeichneter) Nichtigkeitsbeschwerde; N***** auch mit "Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld".
Die Beschwerden werden auf die Z 5, 5 a und 9 lit a (Harald G*****) bzw Z 4 und 5 (N*****) des § 281 Abs 1 StPO gestützt.Die Beschwerden werden auf die Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, (Harald G*****) bzw Ziffer 4 und 5 (N*****) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Harald G*****:
Obwohl die Beschwerde ausdrücklich nur den Schuldspruch zu Faktum A 1 a bekämpft (S 35/II), umfaßt der Anfechtungsantrag ("... das angefochtene Urteil aufzuheben ...") den gesamten den Angeklagten treffenden Schuldspruch, sohin auch wegen der Fakten A 1 b und 2. Zu diesen mangelt es jedoch wegen des Fehlens einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen an einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung, sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde insoweit zurückzuweisen war.
Zum Schuldspruchfaktum A 1 a kommt bereits der Mängelrüge (Z 5) Berechtigung zu, soweit sie einen Widerspruch bzw Aktenwidrigkeit geltend macht:Zum Schuldspruchfaktum A 1 a kommt bereits der Mängelrüge (Ziffer 5,) Berechtigung zu, soweit sie einen Widerspruch bzw Aktenwidrigkeit geltend macht:
Obwohl nämlich im Spruch des Urteils dem Angeklagten der Verkauf von insgesamt rund 100 Gramm Kokain zur Last gelegt und dies auch auf US 5 oben so festgestellt wird, wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung US 9 (ergänzend beweiswürdigend) konstatiert (und der Subsumtion zugrunde gelegt), daß der Angeklagte Heroin in mittlerer Qualität bzw die im Spruch angeführte Heroinmenge (an F*****) in Verkehr gesetzt hat.
Dieser Begründungsmangel verhindert eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst und zeigt auf, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist. Ein Eingehen auf die weiter geltend gemachten Nichtigkeitsgründe erübrigt sich somit.
Sohin war der sich auf diesen Teil des Schuldspruches beziehenden Nichtigkeitsbeschwerde bei der nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben und das Urteil, das hinsichtlich Harald G***** im übrigen unberührt zu bleiben hatte insoweit, sowie im Strafausspruch mit Ausnahme des Einziehungserkenntnisses nach § 26 Abs 1 StGB (eines nach § 16 Abs 3 SGG fehlt) aufzuheben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.Sohin war der sich auf diesen Teil des Schuldspruches beziehenden Nichtigkeitsbeschwerde bei der nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben und das Urteil, das hinsichtlich Harald G***** im übrigen unberührt zu bleiben hatte insoweit, sowie im Strafausspruch mit Ausnahme des Einziehungserkenntnisses nach Paragraph 26, Absatz eins, StGB (eines nach Paragraph 16, Absatz 3, SGG fehlt) aufzuheben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des (Ing.)Friedrich N*****:
Die Verfahrensrüge (Z 4) behauptet eine Verletzung von Verteidigungsrechten, indes zu Unrecht.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) behauptet eine Verletzung von Verteidigungsrechten, indes zu Unrecht.
Diese soll darin bestehen, daß die beantragte Beiziehung eines Sachverständigen zum Beweis dafür, daß das Haschisch, das am Messer des G***** in dessen Wohnung gefunden wurde, ident sei mit jenem Haschisch, daß in seinem Fahrzeug sichergestellt worden sei, abgelehnt wurde. Die Beschwerde übersieht, daß dieser Antrag - abgesehen von der vom Erstgericht aufgezeigten Unmöglichkeit der Erzielung des begehrten Ergebnisses - schon vom Thema her nicht geeignet war, zur Aufklärung beizutragen, wer zur Tatzeit über das verfahrensgegenständliche Suchtgift verfügte.
Keine entscheidungswesentliche Tatsache betrifft die Unterlassung der Erörterung von Suchtgiftspuren an einem Messer des Angeklagten G***** (S 83/I), wie dies die eine Unvollständigkeit relevierende Mängelrüge (Z 5) meint. Es genügt, auf die Erwägungen zur Verfahrensrüge hinzuweisen.Keine entscheidungswesentliche Tatsache betrifft die Unterlassung der Erörterung von Suchtgiftspuren an einem Messer des Angeklagten G***** (S 83/I), wie dies die eine Unvollständigkeit relevierende Mängelrüge (Ziffer 5,) meint. Es genügt, auf die Erwägungen zur Verfahrensrüge hinzuweisen.
Ebenso nichts Entscheidungswesentliches betrifft die Verantwortung des Angeklagten, er sei aus einer momentanen Panikreaktion geflüchtet, weil er Angst gehabt hätte, "in etwas hineingezogen" zu werden. Eine Erörterung des angeblichen Fluchtmotivs ist daher im Hinblick auf die Verpflichtung des Gerichtes zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) rechtens unterblieben.Ebenso nichts Entscheidungswesentliches betrifft die Verantwortung des Angeklagten, er sei aus einer momentanen Panikreaktion geflüchtet, weil er Angst gehabt hätte, "in etwas hineingezogen" zu werden. Eine Erörterung des angeblichen Fluchtmotivs ist daher im Hinblick auf die Verpflichtung des Gerichtes zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) rechtens unterblieben.
Die Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO).
Das gleiche Schicksal trifft auch die "Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld", weil der Strafprozeßordnung ein solches Rechtsmittel in kollegialgerichtlichen Verfahren fremd ist. Daß das Urteil vom Schöffengericht und nicht vom Einzelrichter gefällt wurde, ist mittlerweile (durch Rückziehung des diesbezüglichen Berichtigungsantrages) auch für diesen Angeklagten klargestellt.
Zu den Strafberufungen:
Den Strafausspruch bekämpften beide Angeklagten und die Staatsanwaltschaft jeweils mit Berufungen, (Ing.)Friedrich N***** erhob überdies Beschwerde gegen einen gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO (§ 53 Abs 1 StGB) gefaßten Widerrufsbeschluß.Den Strafausspruch bekämpften beide Angeklagten und die Staatsanwaltschaft jeweils mit Berufungen, (Ing.)Friedrich N***** erhob überdies Beschwerde gegen einen gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO (Paragraph 53, Absatz eins, StGB) gefaßten Widerrufsbeschluß.
Während Harald G***** und die Staatsanwaltschaft betreffend diesen mit ihren Berufungen auf die den Strafausspruch kassierende Entscheidung hinzuweisen waren, ist zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich (Ing.)N***** sowie dessen (Straf-)Berufung und Beschwerde das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285 i StPO).Während Harald G***** und die Staatsanwaltschaft betreffend diesen mit ihren Berufungen auf die den Strafausspruch kassierende Entscheidung hinzuweisen waren, ist zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich (Ing.)N***** sowie dessen (Straf-)Berufung und Beschwerde das Oberlandesgericht Wien zuständig (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.