Entscheidung 13 Os 2/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.02.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter Sch***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Georg B***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 31. Oktober 1997, AZ 8 Bs 322/97 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter Sch***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Georg B***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 31. Oktober 1997, AZ 8 Bs 322/97 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Beschwerde des Strafgefangenen Georg B***** gegen den Beschluß der Ratskammer - womit sein Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gegen einen in seinem seinerzeitigen Strafverfahren beigezogenen Sachverständigen abgelehnt wurde - als unzulässig (weil gem § 49 Abs 2 Z 2 StPO nicht anfechtbar) zurückgewiesen. Dieses Schicksal teilt die vorliegende Beschwerde, weil diese ebenfalls unzulässig ist. Deshalb war auch weder auf die (späte) Einbringung der Beschwerde (Zustellung des Beschlusses des Oberlandesgerichtes: am 12. November 1997, Ausführung der Beschwerde am 29. Dezember 1997), noch deren Inhalt einzugehen.Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Beschwerde des Strafgefangenen Georg B***** gegen den Beschluß der Ratskammer - womit sein Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gegen einen in seinem seinerzeitigen Strafverfahren beigezogenen Sachverständigen abgelehnt wurde - als unzulässig (weil gem Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, StPO nicht anfechtbar) zurückgewiesen. Dieses Schicksal teilt die vorliegende Beschwerde, weil diese ebenfalls unzulässig ist. Deshalb war auch weder auf die (späte) Einbringung der Beschwerde (Zustellung des Beschlusses des Oberlandesgerichtes: am 12. November 1997, Ausführung der Beschwerde am 29. Dezember 1997), noch deren Inhalt einzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00002.98.0211.000
Dokumentnummer
JJT_19980211_OGH0002_0130OS00002_9800000_000