Dagegen richtet sich die auf Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht.
Die Rüge nach Z 5 behauptet eine widersprüchliche, unvollständige und unzureichende Begründung der das Tatopfer Natascha S***** betreffenden Schuldsprüche, ohne jedoch solche Mängel aufzuzeigen. Wenn sie nämlich ausführt, die Aussage der Natascha S*****, der Angeklagte hätte dreimal versucht, mit ihr einen Beischlaf durchzuführen, könne zufolge dessen schmerzhafter Vorhautverengung nicht richtig sein, zeigt sie keinen unlösbaren Widerspruch zwischen Schlussfolgerungen tatsächlicher Art auf, im Übrigen stünde das behauptete Leiden des Angeklagten einem Unternehmen (Berühren der Scheide mit dem Penis, Faktum I.) des Beischlafs oder einem Beischlafsversuch (Faktum II.) nicht entgegen. Im Kern trachtet die Beschwerde nach Art einer Schuldberufung - und somit prozessual verfehlt - die von den Tatrichtern beiden Tatopfern zugestandene Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen.Die Rüge nach Ziffer 5, behauptet eine widersprüchliche, unvollständige und unzureichende Begründung der das Tatopfer Natascha S***** betreffenden Schuldsprüche, ohne jedoch solche Mängel aufzuzeigen. Wenn sie nämlich ausführt, die Aussage der Natascha S*****, der Angeklagte hätte dreimal versucht, mit ihr einen Beischlaf durchzuführen, könne zufolge dessen schmerzhafter Vorhautverengung nicht richtig sein, zeigt sie keinen unlösbaren Widerspruch zwischen Schlussfolgerungen tatsächlicher Art auf, im Übrigen stünde das behauptete Leiden des Angeklagten einem Unternehmen (Berühren der Scheide mit dem Penis, Faktum römisch eins.) des Beischlafs oder einem Beischlafsversuch (Faktum römisch zwei.) nicht entgegen. Im Kern trachtet die Beschwerde nach Art einer Schuldberufung - und somit prozessual verfehlt - die von den Tatrichtern beiden Tatopfern zugestandene Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen.
Dies gilt auch für die Beschwerdebehauptungen, es sei räumlich fast unmöglich, dass der Angeklagte mit seinem Glied die im Bett liegende Minderjährige derart berühren könne, dass er ihr mit dem Penis übers Gesicht streiche und es sei auch für ein zwölfjähriges Kind unmöglich, "im Finstern eine Penisberührung von einer Fingerberührung zu unterscheiden"
Mit dem Vorbringen, Natascha S***** unterstelle zufolge Missbrauchs durch andere Männer jeder körperlichen Berührung einen sexuellen Missbrauch, wird prozessordnungswidrig bloß spekulativ die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft.
Das Milieu des Angeklagten bzw das gesamte Umfeld der Tat, dessen fehlende Erörterung als Unvollständigkeit releviert wird, ist keine entscheidende Tatsache, sondern ein bloßer Nebenumstand, den zu erwähnen das Erstgericht zufolge seiner Verpflichtung zur gedrängten Darstellung der Gründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten war. Im Übrigen beschreibt das Urteil in seinen Feststellungen "zur Person" ohnehin die familiäre Situation.Das Milieu des Angeklagten bzw das gesamte Umfeld der Tat, dessen fehlende Erörterung als Unvollständigkeit releviert wird, ist keine entscheidende Tatsache, sondern ein bloßer Nebenumstand, den zu erwähnen das Erstgericht zufolge seiner Verpflichtung zur gedrängten Darstellung der Gründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten war. Im Übrigen beschreibt das Urteil in seinen Feststellungen "zur Person" ohnehin die familiäre Situation.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) entbehrt ebenfalls einer prozessordnungsgemäßen Ausführung, weil sie keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der die Schuldsprüche stützenden Tatsachenfeststellungen aufzeigt, sondern - wie auch unter Z 5 prozessual verfehlt den Belastungszeugen jede Glaubwürdigkeit absprechend - unter Anstellung eigener Beweiserwägungen und einer sachbezogenen Erwiderung gar nicht zugänglich, nämlich unter Erinnerung an Hexenprozesse, Inquisition und das alte germanische Recht, einmal mehr nach Art einer Schuldberufung, demnach auch unter dem Gesichtspunkt der Z 5a unzulässig, die Beweiswürdigung bekämpft.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) entbehrt ebenfalls einer prozessordnungsgemäßen Ausführung, weil sie keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der die Schuldsprüche stützenden Tatsachenfeststellungen aufzeigt, sondern - wie auch unter Ziffer 5, prozessual verfehlt den Belastungszeugen jede Glaubwürdigkeit absprechend - unter Anstellung eigener Beweiserwägungen und einer sachbezogenen Erwiderung gar nicht zugänglich, nämlich unter Erinnerung an Hexenprozesse, Inquisition und das alte germanische Recht, einmal mehr nach Art einer Schuldberufung, demnach auch unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 5 a, unzulässig, die Beweiswürdigung bekämpft.
Die Rechtsrüge nach Z 9 lit a meint zum Schuldspruch II., dass dieser Sachverhalt bereits im Schuldspruch I. enthalten sei, was auch für den Schuldspruch IV. in Bezug auf den Schuldspruch III. A gelte. Auch hier würde es sich nicht um eine Idealkonkurrenz handeln, "sondern behandeln beide Urteilspunkte denselben Sachverhalt". Die Rüge lässt jedoch jede Ableitung aus dem Gesetz vermissen, aus welchen Gründen (im Übrigen gegen die schon im Ersturteil treffend dargelegte, gesicherte Rechtsprechung) Idealkonkurrenz jeweils nicht anzunehmen sei, bzw weshalb durch eine einzige Tat ("den selben Sacshverhalt") nicht mehrere strafbare Handlungen oder dieselbe strafbare Handlung mehrfach begründet werden könnte. Soweit die Beschwerde zum Schuldspruch IV das Vorliegen eines Autoritätsverhältnisses in Abrede stellt, lässt sie die ausdrückliche Feststellung (US 6 außer Acht, dass der Angeklagte als Stiefvater des Wolfgang S***** auch die "Vaterstelle" vertrat, womit die Tatrichter ein Autoritätsverhältnis zwischen dem Angeklagten und seinem minderjährigen Stiefsohn als geradezu typisch (Mayerhofer StGB5 § 212 E 8, 13 f) umschrieben haben, sodass sich die Rüge prozessordnungswidrig nicht am Urteilssachverhalt orientiert. Die Subsumtionsrüge (Z 10) bringt apodiktisch dasselbe vor wie die Rechtsrügen nach Z 9 lit a und entbehrt aus denselben, in deren Behandlung dargelegten Gründen ebenfalls einer prozessordnungsgemäßen Ausführung.Die Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera a, meint zum Schuldspruch römisch zwei., dass dieser Sachverhalt bereits im Schuldspruch römisch eins. enthalten sei, was auch für den Schuldspruch römisch vier. in Bezug auf den Schuldspruch römisch drei. A gelte. Auch hier würde es sich nicht um eine Idealkonkurrenz handeln, "sondern behandeln beide Urteilspunkte denselben Sachverhalt". Die Rüge lässt jedoch jede Ableitung aus dem Gesetz vermissen, aus welchen Gründen (im Übrigen gegen die schon im Ersturteil treffend dargelegte, gesicherte Rechtsprechung) Idealkonkurrenz jeweils nicht anzunehmen sei, bzw weshalb durch eine einzige Tat ("den selben Sacshverhalt") nicht mehrere strafbare Handlungen oder dieselbe strafbare Handlung mehrfach begründet werden könnte. Soweit die Beschwerde zum Schuldspruch römisch vier das Vorliegen eines Autoritätsverhältnisses in Abrede stellt, lässt sie die ausdrückliche Feststellung (US 6 außer Acht, dass der Angeklagte als Stiefvater des Wolfgang S***** auch die "Vaterstelle" vertrat, womit die Tatrichter ein Autoritätsverhältnis zwischen dem Angeklagten und seinem minderjährigen Stiefsohn als geradezu typisch (Mayerhofer StGB5 Paragraph 212, E 8, 13 f) umschrieben haben, sodass sich die Rüge prozessordnungswidrig nicht am Urteilssachverhalt orientiert. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) bringt apodiktisch dasselbe vor wie die Rechtsrügen nach Ziffer 9, Litera a und entbehrt aus denselben, in deren Behandlung dargelegten Gründen ebenfalls einer prozessordnungsgemäßen Ausführung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.