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Entscheidung 13 Os 20/03×

Entscheidung 13 Os 20/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os20/03

Entscheidungsdatum

12.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Ratz, Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trauner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann H***** wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer Straftaten über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 8. Oktober 2002, GZ 22 Hv 78/02s-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auch Freisprüche enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte Johann H***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins.), der Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB (römisch zwei.), des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB aF (römisch drei. A), des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB nF (römisch drei. B) und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (römisch vier.) schuldig erkannt. Danach hat er

(zu römisch eins.) zu nicht näher bekannten Zeitpunkten in den Jahren 1998 und 1999 in Birkfeld mit der am 14. Juni 1986 geborenen, unmündigen Natascha S***** in drei Angriffen den Beischlaf unternommen, indem er ihr zunächst die Unterhose auszog, sie einmal auch an den Brüsten und zwischen den Beinen betastete und schließlich mit seinem Penis ihre Scheide berührte und in sie einzudringen versuchte, (zu römisch zwei.) durch die zu Punkt römisch eins. angeführten Tathandlungen Natascha S***** jeweils durch Festhalten an den Händen und einmal auch Versperren des Zimmers, mithin außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung des Beischlafes zu nötigen versucht,

(zu römisch drei. A) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Anfang 1995 in Graz den Penis des am 30. Jänner 1982 geborenen unmündigen Wolfgang S***** in den Mund genommen und ihn dadurch auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen,

(zu römisch drei. B) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 1998 in Birkfeld mit seinem Penis das Gesicht der am 14. Juni 1986 geborenen unmündigen Natascha S***** berührt und damit außer dem Fall des Paragraph 206, eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen; (zu römisch vier.) durch die zu Punkt römisch drei. A angeführte Tat seinen minderjährigen Stiefsohn Wolfgang S***** zur Unzucht missbraucht.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht.

Die Rüge nach Ziffer 5, behauptet eine widersprüchliche, unvollständige und unzureichende Begründung der das Tatopfer Natascha S***** betreffenden Schuldsprüche, ohne jedoch solche Mängel aufzuzeigen. Wenn sie nämlich ausführt, die Aussage der Natascha S*****, der Angeklagte hätte dreimal versucht, mit ihr einen Beischlaf durchzuführen, könne zufolge dessen schmerzhafter Vorhautverengung nicht richtig sein, zeigt sie keinen unlösbaren Widerspruch zwischen Schlussfolgerungen tatsächlicher Art auf, im Übrigen stünde das behauptete Leiden des Angeklagten einem Unternehmen (Berühren der Scheide mit dem Penis, Faktum römisch eins.) des Beischlafs oder einem Beischlafsversuch (Faktum römisch zwei.) nicht entgegen. Im Kern trachtet die Beschwerde nach Art einer Schuldberufung - und somit prozessual verfehlt - die von den Tatrichtern beiden Tatopfern zugestandene Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen.

Dies gilt auch für die Beschwerdebehauptungen, es sei räumlich fast unmöglich, dass der Angeklagte mit seinem Glied die im Bett liegende Minderjährige derart berühren könne, dass er ihr mit dem Penis übers Gesicht streiche und es sei auch für ein zwölfjähriges Kind unmöglich, "im Finstern eine Penisberührung von einer Fingerberührung zu unterscheiden"

Mit dem Vorbringen, Natascha S***** unterstelle zufolge Missbrauchs durch andere Männer jeder körperlichen Berührung einen sexuellen Missbrauch, wird prozessordnungswidrig bloß spekulativ die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft.

Das Milieu des Angeklagten bzw das gesamte Umfeld der Tat, dessen fehlende Erörterung als Unvollständigkeit releviert wird, ist keine entscheidende Tatsache, sondern ein bloßer Nebenumstand, den zu erwähnen das Erstgericht zufolge seiner Verpflichtung zur gedrängten Darstellung der Gründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten war. Im Übrigen beschreibt das Urteil in seinen Feststellungen "zur Person" ohnehin die familiäre Situation.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) entbehrt ebenfalls einer prozessordnungsgemäßen Ausführung, weil sie keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der die Schuldsprüche stützenden Tatsachenfeststellungen aufzeigt, sondern - wie auch unter Ziffer 5, prozessual verfehlt den Belastungszeugen jede Glaubwürdigkeit absprechend - unter Anstellung eigener Beweiserwägungen und einer sachbezogenen Erwiderung gar nicht zugänglich, nämlich unter Erinnerung an Hexenprozesse, Inquisition und das alte germanische Recht, einmal mehr nach Art einer Schuldberufung, demnach auch unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 5 a, unzulässig, die Beweiswürdigung bekämpft.

Die Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera a, meint zum Schuldspruch römisch zwei., dass dieser Sachverhalt bereits im Schuldspruch römisch eins. enthalten sei, was auch für den Schuldspruch römisch vier. in Bezug auf den Schuldspruch römisch drei. A gelte. Auch hier würde es sich nicht um eine Idealkonkurrenz handeln, "sondern behandeln beide Urteilspunkte denselben Sachverhalt". Die Rüge lässt jedoch jede Ableitung aus dem Gesetz vermissen, aus welchen Gründen (im Übrigen gegen die schon im Ersturteil treffend dargelegte, gesicherte Rechtsprechung) Idealkonkurrenz jeweils nicht anzunehmen sei, bzw weshalb durch eine einzige Tat ("den selben Sacshverhalt") nicht mehrere strafbare Handlungen oder dieselbe strafbare Handlung mehrfach begründet werden könnte. Soweit die Beschwerde zum Schuldspruch römisch vier das Vorliegen eines Autoritätsverhältnisses in Abrede stellt, lässt sie die ausdrückliche Feststellung (US 6 außer Acht, dass der Angeklagte als Stiefvater des Wolfgang S***** auch die "Vaterstelle" vertrat, womit die Tatrichter ein Autoritätsverhältnis zwischen dem Angeklagten und seinem minderjährigen Stiefsohn als geradezu typisch (Mayerhofer StGB5 Paragraph 212, E 8, 13 f) umschrieben haben, sodass sich die Rüge prozessordnungswidrig nicht am Urteilssachverhalt orientiert. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) bringt apodiktisch dasselbe vor wie die Rechtsrügen nach Ziffer 9, Litera a und entbehrt aus denselben, in deren Behandlung dargelegten Gründen ebenfalls einer prozessordnungsgemäßen Ausführung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E68708 13Os20.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00020.03.0312.000

Dokumentnummer

JJT_20030312_OGH0002_0130OS00020_0300000_000