Die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Entgegen der Beschwerde (Z 5) bedurften die kursorischen Angaben des Admir P***** vor der Bundespolizeidirektion Wels vom 1. August 2002 zu drei Einbruchsdiebstählen in Oberndorf im März oder April 2002 im Hinblick darauf keiner Erörterung im Urteil, dass diese Aussage der Begehung der Taten laut II.1. bis 4. (US 10) gar nicht entgegensteht. Mit Angaben des Ajri K***** bei der Sicherheitsbehörde über seine Komplizen bei den Einbrüchen in der Silvesternacht 2001/02 in Traun (I.1. bis 3.) mussten sich die Tatrichter schon deshalb nicht näher befassen, weil der Genannte bis zuletzt ausdrücklich auch den Angeklagten als Mittäter bezeichnete (vgl US 9 und die dort genannten Belegstellen).Entgegen der Beschwerde (Ziffer 5,) bedurften die kursorischen Angaben des Admir P***** vor der Bundespolizeidirektion Wels vom 1. August 2002 zu drei Einbruchsdiebstählen in Oberndorf im März oder April 2002 im Hinblick darauf keiner Erörterung im Urteil, dass diese Aussage der Begehung der Taten laut römisch zwei.1. bis 4. (US 10) gar nicht entgegensteht. Mit Angaben des Ajri K***** bei der Sicherheitsbehörde über seine Komplizen bei den Einbrüchen in der Silvesternacht 2001/02 in Traun (römisch eins.1. bis 3.) mussten sich die Tatrichter schon deshalb nicht näher befassen, weil der Genannte bis zuletzt ausdrücklich auch den Angeklagten als Mittäter bezeichnete vergleiche US 9 und die dort genannten Belegstellen).
Die behauptete Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) liegt daher nicht vor.Die behauptete Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) liegt daher nicht vor.
Der im Urteil aus der "eingestandenen tristen finanziellen Situation" des Angeklagten (US 6 f, S 290 f iVm 4/X) und der "Mehrzahl der Angriffe über einen geringen Zeitraum" gezogene Schluss auf dessen Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen zumindest auf längere Zeit eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, widerspricht entgegen der Beschwerdemeinung (Z 5 vierter Fall) weder den Gesetzen folgerichtigen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen. Die Zahl der Taten war zudem nicht, wie der Angeklagte bei seinen Einwänden unterstellt, die einzige Prämisse der gerügten Konstatierung (US 14).Der im Urteil aus der "eingestandenen tristen finanziellen Situation" des Angeklagten (US 6 f, S 290 f in Verbindung mit 4/X) und der "Mehrzahl der Angriffe über einen geringen Zeitraum" gezogene Schluss auf dessen Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen zumindest auf längere Zeit eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, widerspricht entgegen der Beschwerdemeinung (Ziffer 5, vierter Fall) weder den Gesetzen folgerichtigen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen. Die Zahl der Taten war zudem nicht, wie der Angeklagte bei seinen Einwänden unterstellt, die einzige Prämisse der gerügten Konstatierung (US 14).
Vom Eingeständnis einer "Notlage" durch den Angeklagten sind die Tatrichter der Beschwerde zuwider gar nicht ausgegangen (vgl abermals US 14). Von der insoweit geltend gemachten Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) kann daher keine Rede sein.Vom Eingeständnis einer "Notlage" durch den Angeklagten sind die Tatrichter der Beschwerde zuwider gar nicht ausgegangen vergleiche abermals US 14). Von der insoweit geltend gemachten Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) kann daher keine Rede sein.
Ebenso wenig liegt den Feststellungen zu den Einbrüchen in Oberndorf (II.1. bis 4.) die vom Angeklagten mit Beziehung auf die Aussage des Faton T***** ins Treffen geführte Aktenwidrigkeit zugrunde. Ein derartiger Begründungsmangel wäre gegeben, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467). In den Entscheidungsgründen wird keineswegs - wovon die Beschwerde ausgeht - angenommen, die Aussage habe auch die Taten in Oberndorf gemeint, sondern zusammenfassend im Rahmen der Beweiswürdigung auf die Angaben des K***** (vgl I. und II.) und des T***** (vgl I.) Bezug genommen.Ebenso wenig liegt den Feststellungen zu den Einbrüchen in Oberndorf (römisch zwei.1. bis 4.) die vom Angeklagten mit Beziehung auf die Aussage des Faton T***** ins Treffen geführte Aktenwidrigkeit zugrunde. Ein derartiger Begründungsmangel wäre gegeben, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 467). In den Entscheidungsgründen wird keineswegs - wovon die Beschwerde ausgeht - angenommen, die Aussage habe auch die Taten in Oberndorf gemeint, sondern zusammenfassend im Rahmen der Beweiswürdigung auf die Angaben des K***** vergleiche römisch eins. und römisch zwei.) und des T***** vergleiche römisch eins.) Bezug genommen.
Die Wiederholung der Einwände der Mängelrüge im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5a) zeigt keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aus den Akten auf.Die Wiederholung der Einwände der Mängelrüge im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zeigt keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aus den Akten auf.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.