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Entscheidung 13 Os 20/05y×

Entscheidung 13 Os 20/05y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os20/05y

Entscheidungsdatum

27.04.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. April 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kreitner als Schriftführer in der Strafsache gegen Deniz M***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB aF und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Dezember 2004, GZ 151 Hv 149/04w-55, nach Anhörung der Generalprokuratur und Stellungnahme (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) des Verteidigers in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Deniz M***** zu A./ des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB in der Fassung vor dem 1. Mai 2004), zu B./ des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, zu C./1.) bis 4.) (richtig:) der Vergehen der teilweise im Stadium des Versuchs gebliebenen Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins und 15 StGB sowie zu D./ des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

A./ am 17. Jänner 2004 Deniz S***** außer dem Fall des Absatz eins, des Paragraph 201, StGB aF mit Gewalt zur Vornahme des Beischlafs genötigt, indem er sie in das Badezimmer drängte und in die Badewanne hob, das Opfer entkleidete, sich trotz des vom Opfer gesetzten Widerstands auf dieses legte und mit seinem erigierten Glied in die Scheide des Opfers eindrang, während er die Frau mit seinem Körper in die Badewanne drückte;

B./ Deniz S***** im Anschluss an die zu Punkt A./ beschriebene Straftat vorsätzlich am Körper verletzt, indem er diese am Hals packte und ihren Kopf gegen das Waschbecken oder die Armaturen desselben schlug, wodurch diese eine Rissquetschwunde an der rechten Augenbraue erlitt;

C./ Deniz S***** durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, nämlich der wahrheitsgemäßen Schilderung des zu A./ beschriebenen Vorfalles genötigt, und zwar

1.) am 17. Jänner 2004 durch die Äußerung, wenn sie im Spital erzähle, was passiert sei, würde sie nicht mehr leben;

2.) zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach dem 17. Jänner 2004 durch die Äußerung, wenn sie einem ihrer Familienangehörigen etwas merken lasse, was passiert sei, werde er ihre jüngere Schwester vergewaltigen und es werde ihm bei dieser gelingen;

3.) zwischen dem 12. Februar und dem 26. April 2004 wiederholt telefonisch durch die Äußerungen, dass sie niemanden etwas über die Vergewaltigung sagen dürfe und ihn heiraten müsse, erst dann werde sie wieder Ruhe haben;

zu nötigen versucht, und zwar

4.) ca Mitte Juli 2004 durch die Äußerung, wenn sie einen Termin bei Gericht nicht absage, werde er sie erschießen und werde es ihr und ihrer Familie nicht gut gehen, zur Unterlassung einer Zeugenaussage vor Gericht;

D./ am 26. April 2004 Deniz S***** durch die Äußerung, er sei in zehn Minuten bei ihr und werde ihr den Arsch aufreißen und sie von hinten vergewaltigen, gefährlich bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf die Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert die Abweisung des Beweisantrages auf „Durchführung eines Lokalaugenscheins in der Wohnung mit Stellproben, ob ein nicht freiwilliger Geschlechtsverkehr in einer solchen Badewanne überhaupt möglich ist".

Abgesehen davon, dass der Antrag schon aufgrund seiner Formulierung auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis abzielt, unterlässt es die Beschwerde auch darzulegen, wie er zielführend durchgeführt werden könnte. Das erst in der Beschwerde erhobene Begehren, hiezu einen Sachverständigen aus dem Fache der Gynäkologie beizuziehen, ist prozessual verspätet.

Zutreffend abgewiesen (S 391), wurde der Antrag auf eine „weitergehende Rufdatenrückerfassung" (gemeint: auch für den Zeitraum vom 26. April 2004 bis 30. September 2004, S 279, 389) mit der Begründung der - außer zu Faktum C./4.) - bestehenden Aussichtslosigkeit. Der Antrag wurde bereits in der Hauptverhandlung vom 4. November 2004 gestellt (S 279) und abgewiesen. Es hätte jedoch angesichts dessen, dass keine Beweisergebnisse dafür vorliegen, dass der Angeklagte nur die im Beweisantrag genannten Handys benützt hat und auch diese nur vom Angeklagten verwendet worden wären, der Darlegung von Umständen bedurft, weshalb für den Angeklagten ein brauchbarer Erfolg zu erwarten wäre und nicht ein bloßer Erkundungsbeweis begehrt wird.

Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) ist die Begründung der Feststellungen zum Tatgeschehen keineswegs offenbar unzureichend geblieben, sondern denkrichtig und grundlegenden Lebenserfahrungen nicht widersprechend. Die bloß allgemeine Kritik an den Erwägungen samt bloßer Behauptung einer Scheinbegründung zeigt jedenfalls Begründungsmängel nicht auf.

Schließlich werden auch mit bloß spekulativen Überlegungen zur angeblichen Unmöglichkeit des Tatherganges keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch stützenden Feststellungen entscheidender Tatsachen erweckt (Ziffer 5 a,).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufungen das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E77293 13Os20.05y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0130OS00020.05Y.0427.000

Dokumentnummer

JJT_20050427_OGH0002_0130OS00020_05Y0000_000