Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Deniz M***** zu A./ des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (idF vor dem 1. Mai 2004), zu B./ des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, zu C./1.) bis 4.) (richtig:) der Vergehen der teilweise im Stadium des Versuchs gebliebenen Nötigung nach §§ 105 Abs 1 und 15 StGB sowie zu D./ des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Deniz M***** zu A./ des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB in der Fassung vor dem 1. Mai 2004), zu B./ des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, zu C./1.) bis 4.) (richtig:) der Vergehen der teilweise im Stadium des Versuchs gebliebenen Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins und 15 StGB sowie zu D./ des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien
A./ am 17. Jänner 2004 Deniz S***** außer dem Fall des Abs 1 des § 201 StGB aF mit Gewalt zur Vornahme des Beischlafs genötigt, indem er sie in das Badezimmer drängte und in die Badewanne hob, das Opfer entkleidete, sich trotz des vom Opfer gesetzten Widerstands auf dieses legte und mit seinem erigierten Glied in die Scheide des Opfers eindrang, während er die Frau mit seinem Körper in die Badewanne drückte;A./ am 17. Jänner 2004 Deniz S***** außer dem Fall des Absatz eins, des Paragraph 201, StGB aF mit Gewalt zur Vornahme des Beischlafs genötigt, indem er sie in das Badezimmer drängte und in die Badewanne hob, das Opfer entkleidete, sich trotz des vom Opfer gesetzten Widerstands auf dieses legte und mit seinem erigierten Glied in die Scheide des Opfers eindrang, während er die Frau mit seinem Körper in die Badewanne drückte;
B./ Deniz S***** im Anschluss an die zu Punkt A./ beschriebene Straftat vorsätzlich am Körper verletzt, indem er diese am Hals packte und ihren Kopf gegen das Waschbecken oder die Armaturen desselben schlug, wodurch diese eine Rissquetschwunde an der rechten Augenbraue erlitt;
C./ Deniz S***** durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, nämlich der wahrheitsgemäßen Schilderung des zu A./ beschriebenen Vorfalles genötigt, und zwar
1.) am 17. Jänner 2004 durch die Äußerung, wenn sie im Spital erzähle, was passiert sei, würde sie nicht mehr leben;
2.) zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach dem 17. Jänner 2004 durch die Äußerung, wenn sie einem ihrer Familienangehörigen etwas merken lasse, was passiert sei, werde er ihre jüngere Schwester vergewaltigen und es werde ihm bei dieser gelingen;
3.) zwischen dem 12. Februar und dem 26. April 2004 wiederholt telefonisch durch die Äußerungen, dass sie niemanden etwas über die Vergewaltigung sagen dürfe und ihn heiraten müsse, erst dann werde sie wieder Ruhe haben;
zu nötigen versucht, und zwar
4.) ca Mitte Juli 2004 durch die Äußerung, wenn sie einen Termin bei Gericht nicht absage, werde er sie erschießen und werde es ihr und ihrer Familie nicht gut gehen, zur Unterlassung einer Zeugenaussage vor Gericht;
D./ am 26. April 2004 Deniz S***** durch die Äußerung, er sei in zehn Minuten bei ihr und werde ihr den Arsch aufreißen und sie von hinten vergewaltigen, gefährlich bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen.