Entscheidung 13 Os 20/10f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
13Os20/10f (13Ns16/10x)
Entscheidungsdatum
08.04.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Rumpl als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Helmut N***** wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen nach § 46 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 20. Jänner 2010, AZ 19 Bs 11/10x, sowie dessen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Rumpl als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Helmut N***** wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen nach Paragraph 46, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 20. Jänner 2010, AZ 19 Bs 11/10x, sowie dessen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Helmut N*****, ihm zur weiteren Ausführung der Beschwerde einen Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben, wird abgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Helmut N***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 16. Dezember 2009, GZ 820 BE 295/09b-6, mit dem die bedingte Entlassung aus Freiheitsstrafen abgelehnt worden war, nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen gemäß § 17 Abs 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen gemäß Paragraph 17, Absatz 3, StVG in Verbindung mit Paragraph 89, Absatz 6, StPO ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.
Grundvoraussetzung für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ist, dass diese im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist (§ 17 Abs 3 StVG iVm § 61 Abs 2 StPO). Da die - hier angestrebte - Ausführung eines im Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsmittels diesem Erfordernis zufolge offenkundiger Aussichtslosigkeit nicht entspricht, war der Antrag des Strafgefangenen, ihm einen Verfahrenshilfeverteidiger beizustellen, abzuweisen (vgl 13 Ns 14/08z).Grundvoraussetzung für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ist, dass diese im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist (Paragraph 17, Absatz 3, StVG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 2, StPO). Da die - hier angestrebte - Ausführung eines im Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsmittels diesem Erfordernis zufolge offenkundiger Aussichtslosigkeit nicht entspricht, war der Antrag des Strafgefangenen, ihm einen Verfahrenshilfeverteidiger beizustellen, abzuweisen vergleiche 13 Ns 14/08z).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00020.10F.0408.000
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010
Dokumentnummer
JJT_20100408_OGH0002_0130OS00020_10F0000_000