Die Berufung erweist sich in ihrem Begehren nach Reduzierung des Strafausmaßes, nicht aber in dem nach Gewährung der bedingten Strafnachsicht als berechtigt.
Eminentester Strafzweck ist es, die Wiedereingliederung des Rechtsbrechers in die Gesellschaft effizient vorzubereiten. Welches Strafmaß im konkreten Einzelfall angemessen ist, wird demnach weitgehend von der Abschätzung bestimmt, welche Dauer einer nur im Strafvollzug möglichen intensiven Einwirkung auf den Delinquenten dessen wirksame Resozialisierung verspricht. Angesichts der außergewöhnlich sorgfältigen Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Ausmaß der verhängten Freiheitsstrafe bedarf es einer eingehenden Darstellung jener Überlegungen, die den Obersten Gerichtshof zu einer Herabsetzung der Freiheitsstrafe von fünfzehn auf zehn Monate bewogen. Im Vordergrund steht dabei die Erwägung, daß es sich um den ersten Rechtsbruch eines in mittleren Lebensjahren stehenden Menschen handelt, bei dem die Tatsache des Vollzugs einer in ihrer Dauer immerhin deutlich über der Untergrenze des anzuwendenden Strafsatzes liegenden Freiheitsstrafe ausreichende Gewähr bietet, dem Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung zu verhelfen und ihn abzuhalten, seinen schädlichen Neigungen nachzugehen, wozu noch kommt, daß ein solches Strafmaß bei einem bisher Unbescholtenen auch genügt, um überdies den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens unmißverständlich aufzuzeigen (§ 20 Abs. 1 StVG.).Eminentester Strafzweck ist es, die Wiedereingliederung des Rechtsbrechers in die Gesellschaft effizient vorzubereiten. Welches Strafmaß im konkreten Einzelfall angemessen ist, wird demnach weitgehend von der Abschätzung bestimmt, welche Dauer einer nur im Strafvollzug möglichen intensiven Einwirkung auf den Delinquenten dessen wirksame Resozialisierung verspricht. Angesichts der außergewöhnlich sorgfältigen Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Ausmaß der verhängten Freiheitsstrafe bedarf es einer eingehenden Darstellung jener Überlegungen, die den Obersten Gerichtshof zu einer Herabsetzung der Freiheitsstrafe von fünfzehn auf zehn Monate bewogen. Im Vordergrund steht dabei die Erwägung, daß es sich um den ersten Rechtsbruch eines in mittleren Lebensjahren stehenden Menschen handelt, bei dem die Tatsache des Vollzugs einer in ihrer Dauer immerhin deutlich über der Untergrenze des anzuwendenden Strafsatzes liegenden Freiheitsstrafe ausreichende Gewähr bietet, dem Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung zu verhelfen und ihn abzuhalten, seinen schädlichen Neigungen nachzugehen, wozu noch kommt, daß ein solches Strafmaß bei einem bisher Unbescholtenen auch genügt, um überdies den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens unmißverständlich aufzuzeigen (Paragraph 20, Absatz eins, StVG.).
Das untadelige Vorleben eines nahezu Vierzigjährigen eröffnet gewöhnlich als gewichtiges Indiz für ein künftiges Wohlverhalten nicht nur, wie das Erstgericht vermeint, die Möglichkeit einer bedingten Strafnachsicht, sondern gibt dem betroffenen Ersttäter geradezu ein Anrecht auf die Gewährung dieser Rechtswohltat, dies freilich immer nur dann, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 43 StGB.Das untadelige Vorleben eines nahezu Vierzigjährigen eröffnet gewöhnlich als gewichtiges Indiz für ein künftiges Wohlverhalten nicht nur, wie das Erstgericht vermeint, die Möglichkeit einer bedingten Strafnachsicht, sondern gibt dem betroffenen Ersttäter geradezu ein Anrecht auf die Gewährung dieser Rechtswohltat, dies freilich immer nur dann, wenn die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 43, StGB.
gegeben sind.
Nun ist das untadelige Vorleben eines Rechtsbrechers ein zwar sehr beachtlicher, aber eben nur ein Aspekt, der neben anderen Aspekten bei der Beurteilung zu berücksichtigen ist, ob die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Art der (einen) Tat, nämlich der wiederholte geschlechtliche Mißbrauch eines knapp Vierzehnjährigen durch etwa ein ganzes Jahr, besonders belastend ins Gewicht fällt. Als äußerst gravierend erachtete es darüber hinaus aber die im Strafverfahren manifest gewordene verderbliche Einflußnahme auf den Jugendlichen mit den in seinem Entwicklungsstadium psychisch nachteiligen weiteren Konsequenzen. Gerade dieses Verhalten des hartnäckig leugnenden Angeklagten nach der Tat wirft ein sehr ungünstiges Licht auf seine Person, sodaß die wohl begründete Auffassung des Schöffengerichts, daß angesichts des fortwirkenden Einflusses auf den ohne wesentlich schützenden Halt eines Elternhauses auf sich allein gestellten und in der mangelnden Reife dem Angeklagten geradezu ausgelieferten, auch heute noch nicht Sechzehnjährigen Gründe fehlen, die annehmen ließen, daß der Angeklagte künftighin keine strafbaren Handlungen begehen werde. Bei dieser Konstellation hat das Gericht dem Angeklagten durchaus zu Recht die Gewährung der Rechtswohltat einer bedingten Strafnachsicht versagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.