Zufolge § 244 StPO ist nur das Unterbleiben einer Verlesung der Anklageschrift und eines allfälligen Erkenntnisses, demzufolge ein Anklagepunkt zu entfallen hat, mit Nichtigkeit (Z. 3) bedroht. Der klare Gesetzeswortlaut läßt keine spekulativen Schlußfiguren zu. Der angerufene Nichtigkeitsgrund (Z. 2) scheidet aus, weil er voraussetzt, daß trotz der Verwahrung des Beschwerdeführers ein Schriftstück über einen nach dem Gesetz nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Die Anklageschrift wird nach dem Schluß der Vorerhebungen oder der Voruntersuchung eingebracht; außerdem können nur gerichtliche Akte nichtig sein, niemals die Verfolgungsmaßnahme einer Verwaltungsbehörde.Zufolge Paragraph 244, StPO ist nur das Unterbleiben einer Verlesung der Anklageschrift und eines allfälligen Erkenntnisses, demzufolge ein Anklagepunkt zu entfallen hat, mit Nichtigkeit (Ziffer 3,) bedroht. Der klare Gesetzeswortlaut läßt keine spekulativen Schlußfiguren zu. Der angerufene Nichtigkeitsgrund (Ziffer 2,) scheidet aus, weil er voraussetzt, daß trotz der Verwahrung des Beschwerdeführers ein Schriftstück über einen nach dem Gesetz nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Die Anklageschrift wird nach dem Schluß der Vorerhebungen oder der Voruntersuchung eingebracht; außerdem können nur gerichtliche Akte nichtig sein, niemals die Verfolgungsmaßnahme einer Verwaltungsbehörde.
Die Verfahrensrüge (Z. 4) releviert den vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten, ausführlich begründeten Antrag auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fach der Psychologie und Psychiatrie (X. Bd. S. 466), den das Gericht als rechtlich unerheblich abgewiesen hat (X. Bd. S. 467). Dies zu Recht. Ging es dem Angeklagten doch nur um die Auswirkung der bisher verbüßten Haft auf seine Persönlichkeit angesichts mittlerweile kassierter Schuldsprüche und in Unterstellung seiner völligen Schuldlosigkeit, sohin um Anliegen, die allenfalls im Rahmen der Strafberufung relevant sein könnten. Ein für den anzuwendenden Strafsatz bedeutsamer Umstand wird davon nicht tangiert.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) releviert den vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten, ausführlich begründeten Antrag auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fach der Psychologie und Psychiatrie (römisch zehn. Bd. S. 466), den das Gericht als rechtlich unerheblich abgewiesen hat (römisch zehn. Bd. S. 467). Dies zu Recht. Ging es dem Angeklagten doch nur um die Auswirkung der bisher verbüßten Haft auf seine Persönlichkeit angesichts mittlerweile kassierter Schuldsprüche und in Unterstellung seiner völligen Schuldlosigkeit, sohin um Anliegen, die allenfalls im Rahmen der Strafberufung relevant sein könnten. Ein für den anzuwendenden Strafsatz bedeutsamer Umstand wird davon nicht tangiert.
Schließlich moniert der Angeklagte als nichtig (Z. 7), daß trotz ihrer neuerlichen Verlesung die Anklageschrift nicht abermals mit Schuld- und Freispruch erledigt worden sei. Werde eine Anklageschrift rechtswidrig vorgelesen und stelle diese Verlesung als solche nicht schon eine Nichtigkeit her, so habe der Angeklagte im Sinn der Menschenrechtskonvention einen Anspruch auf Entscheidung über die vorgelesene Anklage. All dies geht ins Leere, weil über die Anklage punkto Schuld schon rechtskräftig abgesprochen wurde und die formelhafte Wiederholung bereits ergangener Schuld- und Freisprüche nach der neuerlichen Verlesung einer punkto Schuld erledigten Anklageschrift formell- und materiellrechtlich keine Bedeutung beanspruchen könnte.Schließlich moniert der Angeklagte als nichtig (Ziffer 7,), daß trotz ihrer neuerlichen Verlesung die Anklageschrift nicht abermals mit Schuld- und Freispruch erledigt worden sei. Werde eine Anklageschrift rechtswidrig vorgelesen und stelle diese Verlesung als solche nicht schon eine Nichtigkeit her, so habe der Angeklagte im Sinn der Menschenrechtskonvention einen Anspruch auf Entscheidung über die vorgelesene Anklage. All dies geht ins Leere, weil über die Anklage punkto Schuld schon rechtskräftig abgesprochen wurde und die formelhafte Wiederholung bereits ergangener Schuld- und Freisprüche nach der neuerlichen Verlesung einer punkto Schuld erledigten Anklageschrift formell- und materiellrechtlich keine Bedeutung beanspruchen könnte.
Da die geltend gemachten formellrechtlichen Nichtigkeitsgründe durch den Hinweis auf Umstände, die sie nach dem Gesetz gar nicht zu begründen vermögen, in Wahrheit nicht aufgezeigt (13 Os 53/85) und andere, im § 281 Abs. 1 Z. 1 bis 11 StPO angeführte Nichtigkeitsgründe nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gebracht werden, war die Beschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Da die geltend gemachten formellrechtlichen Nichtigkeitsgründe durch den Hinweis auf Umstände, die sie nach dem Gesetz gar nicht zu begründen vermögen, in Wahrheit nicht aufgezeigt (13 Os 53/85) und andere, im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angeführte Nichtigkeitsgründe nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gebracht werden, war die Beschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die Berufungen an das Oberlandesgericht Linz beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufungen (§ 296 StPO) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RZ. 1970 S. 17, 18, 1973 S. 70, JBl. 1985 S. 565 u.v.a.).Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die Berufungen an das Oberlandesgericht Linz beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufungen (Paragraph 296, StPO) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RZ. 1970 S. 17, 18, 1973 S. 70, JBl. 1985 S. 565 u.v.a.).