Die Verhängung von Wertersatzstrafen nach § 19 FinStrG. steht mit dem Gesetz nicht im Einklang: Mit Inkrafttreten der Suchtgiftgesetznovelle 1985 BGBl. 184 am 1.September 1985 sind nämlich die Bestimmungen des § 19 FinStrG. über den Wertersatz in ihrem Überschneidungsbereich mit § 13 Abs. 2 SuchtgiftG. infolge materieller Derogation unanwendbar geworden, weil die im § 13 Abs. 2 (i.V.m. § 12 Abs. 5, vierter Satz) SuchtgiftG. unter bestimmten Voraussetzungen zwingend vorgesehene Abstandnahme von der Verhängung einer Wertersatzstrafe ("Härteklausel") mit den eine solche Möglichkeit nicht vorsehenden Anordnungen des § 19 FinStrG. logisch unvereinbar ist (EvBl. 1987/127 = RZ. 1987/49; 13 Os 54/88; 14 Os 77/88; 11 Os 88/88). An der einmal eingetretenen Derogation eines Gesetzes vermag dessen spätere Novellierung nichts zu ändern. Auch nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 7.Juli 1988 BGBl. 414 am 1.August 1988, womit dem § 19 Abs. 5 FinStrG. eine - andersartige - Härteklausel einverleibt wurde, ist daher im Überschneidungsbereich des § 13 Abs. 2 SuchtgiftG. mit § 19 FinStrG. die Verhängung einer Wertersatzstrafe weiterhin nur nach, d.h. unter den speziellen Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 SuchtgiftG. zulässig. Im übrigen läßt § 19 Abs. 5 FinStrG. n.F. ein gänzliches oder teilweises Absehen von der Auferlegung des Wertersatzes oder Wertersatzanteils nur zu, wenn diese ansonst nach wie vor zwingend vorgesehenen Sanktionen zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis stünden. Diese Voraussetzung deckt sich aber, wie bereits oben verwiesen, keineswegs mit jenen für das Absehen von der Verhängung einer Wertersatzstrafe nach § 13 Abs. 2, dritter Satz, SuchtgiftG. i.V.m. § 12 Abs. 5, vierter Satz, leg.cit., worin darauf abgestellt wird, inwieweit die Strafe die Wiedereingliederung eines dem Mißbrauch eines Suchtgifts ergebenen Verurteilten gefährdet. Die Unvereinbarkeit des Finanzstrafrechts mit dem Suchtgiftgesetz im Sanktionsbereich des Wertersatzes ist damit nicht beseitigt, ganz abgesehen von der schon oben dargetanen Unabänderlichkeit der einmal eingetretenen materiellen Derogation. Die Frage, ob dem gemäß § 292 StPO. ergehenden Erkenntnis eine konkrete Wirkung zu verleihen ist, wurde bejaht: Es ist nicht auszuschließen, daß die Angeklagten R***, B*** und K*** infolge der rechtsirrigen Anwendung des § 19 FinStrG. an Stelle des § 13 Abs. 2 SuchtgiftG. benachteiligt wurden. Außer der zu bedenkenden Unzulässigkeit bedingter Nachsicht der Strafe des Wertersatzes gemäß § 26 Abs. 1, letzter Satz, FinStrG. ergeben sich aus der Aktenlage Anhaltspunkte dafür, daß die Angeklagten - wenn schon nicht im Zeitpunkt der Verurteilung, so doch zur Tatzeit (Bericht des Justizausschusses zur SuchtgiftGNov. 1985, 586 BlgNR. 16. GP. S. 5) - dem Mißbrauch des jeweils für längere Zeit konsumierten Rauschgifts Haschisch (im Sinn einer psychischen Abhängigkeit: siehe Erl. II zu § 12 SuchtgiftG. in Foregger-Litzka) ergeben gewesen sind. Die allerdings nicht einheitlich in diese Richtung gehenden Hinweise im Akteninhalt auf Dauer, Intensität und Auswirkungen des Haschischkonsums der Angeklagten (bezüglich Berger Bd. I S. 52, 61 und 65 unten jeweils in ON. 8, ferner Bd. I S. 220, 501 und verso; bezüglich R*** Bd. I S. 125, 159, 197, 220 f., 227, 506 und 507; bezüglich K*** Bd. I S. 153, 163 vorletzter Absatz, 197 unten, 225, 243, 507 dritter Absatz) veranlaßten das Erstgericht, welches die Wertersatzstrafen jedenfalls auf § 19 FinStrG. stützen zu können vermeinte, nicht zur eindeutigen Klärung der für die Härteklausel (Resozialisierungsvorschrift) des § 12 Abs. 5, vierter Satz, SuchtgiftG. maßgebenden Umstände. Entsprechende Urteilsfeststellungen werden daher in einem zweiten Rechtsgang nachzuholen sein.Die Verhängung von Wertersatzstrafen nach Paragraph 19, FinStrG. steht mit dem Gesetz nicht im Einklang: Mit Inkrafttreten der Suchtgiftgesetznovelle 1985 BGBl. 184 am 1.September 1985 sind nämlich die Bestimmungen des Paragraph 19, FinStrG. über den Wertersatz in ihrem Überschneidungsbereich mit Paragraph 13, Absatz 2, SuchtgiftG. infolge materieller Derogation unanwendbar geworden, weil die im Paragraph 13, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 5,, vierter Satz) SuchtgiftG. unter bestimmten Voraussetzungen zwingend vorgesehene Abstandnahme von der Verhängung einer Wertersatzstrafe ("Härteklausel") mit den eine solche Möglichkeit nicht vorsehenden Anordnungen des Paragraph 19, FinStrG. logisch unvereinbar ist (EvBl. 1987/127 = RZ. 1987/49; 13 Os 54/88; 14 Os 77/88; 11 Os 88/88). An der einmal eingetretenen Derogation eines Gesetzes vermag dessen spätere Novellierung nichts zu ändern. Auch nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 7.Juli 1988 Bundesgesetzblatt 414 am 1.August 1988, womit dem Paragraph 19, Absatz 5, FinStrG. eine - andersartige - Härteklausel einverleibt wurde, ist daher im Überschneidungsbereich des Paragraph 13, Absatz 2, SuchtgiftG. mit Paragraph 19, FinStrG. die Verhängung einer Wertersatzstrafe weiterhin nur nach, d.h. unter den speziellen Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, SuchtgiftG. zulässig. Im übrigen läßt Paragraph 19, Absatz 5, FinStrG. n.F. ein gänzliches oder teilweises Absehen von der Auferlegung des Wertersatzes oder Wertersatzanteils nur zu, wenn diese ansonst nach wie vor zwingend vorgesehenen Sanktionen zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis stünden. Diese Voraussetzung deckt sich aber, wie bereits oben verwiesen, keineswegs mit jenen für das Absehen von der Verhängung einer Wertersatzstrafe nach Paragraph 13, Absatz 2,, dritter Satz, SuchtgiftG. in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 5,, vierter Satz, leg.cit., worin darauf abgestellt wird, inwieweit die Strafe die Wiedereingliederung eines dem Mißbrauch eines Suchtgifts ergebenen Verurteilten gefährdet. Die Unvereinbarkeit des Finanzstrafrechts mit dem Suchtgiftgesetz im Sanktionsbereich des Wertersatzes ist damit nicht beseitigt, ganz abgesehen von der schon oben dargetanen Unabänderlichkeit der einmal eingetretenen materiellen Derogation. Die Frage, ob dem gemäß Paragraph 292, StPO. ergehenden Erkenntnis eine konkrete Wirkung zu verleihen ist, wurde bejaht: Es ist nicht auszuschließen, daß die Angeklagten R***, B*** und K*** infolge der rechtsirrigen Anwendung des Paragraph 19, FinStrG. an Stelle des Paragraph 13, Absatz 2, SuchtgiftG. benachteiligt wurden. Außer der zu bedenkenden Unzulässigkeit bedingter Nachsicht der Strafe des Wertersatzes gemäß Paragraph 26, Absatz eins,, letzter Satz, FinStrG. ergeben sich aus der Aktenlage Anhaltspunkte dafür, daß die Angeklagten - wenn schon nicht im Zeitpunkt der Verurteilung, so doch zur Tatzeit (Bericht des Justizausschusses zur SuchtgiftGNov. 1985, 586 BlgNR. 16. Gesetzgebungsperiode S. 5) - dem Mißbrauch des jeweils für längere Zeit konsumierten Rauschgifts Haschisch (im Sinn einer psychischen Abhängigkeit: siehe Erl. römisch zwei zu Paragraph 12, SuchtgiftG. in Foregger-Litzka) ergeben gewesen sind. Die allerdings nicht einheitlich in diese Richtung gehenden Hinweise im Akteninhalt auf Dauer, Intensität und Auswirkungen des Haschischkonsums der Angeklagten (bezüglich Berger Bd. römisch eins S. 52, 61 und 65 unten jeweils in ON. 8, ferner Bd. römisch eins S. 220, 501 und verso; bezüglich R*** Bd. römisch eins S. 125, 159, 197, 220 f., 227, 506 und 507; bezüglich K*** Bd. römisch eins S. 153, 163 vorletzter Absatz, 197 unten, 225, 243, 507 dritter Absatz) veranlaßten das Erstgericht, welches die Wertersatzstrafen jedenfalls auf Paragraph 19, FinStrG. stützen zu können vermeinte, nicht zur eindeutigen Klärung der für die Härteklausel (Resozialisierungsvorschrift) des Paragraph 12, Absatz 5,, vierter Satz, SuchtgiftG. maßgebenden Umstände. Entsprechende Urteilsfeststellungen werden daher in einem zweiten Rechtsgang nachzuholen sein.
Der vom Generalprokurator gemäß § 33 Abs. 2 StPO. erhobenen Beschwerde war daher stattzugeben und gemäß § 292 StPO. wie eingangs zu erkennen.Der vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO. erhobenen Beschwerde war daher stattzugeben und gemäß Paragraph 292, StPO. wie eingangs zu erkennen.