Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte J***** mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 6 ("iVm § 281 Abs. 1 Z 10") und 8 des § 345 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte J***** mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 6, ("iVm Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10,) und 8 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung erblickt er (unter irrtümlicher Bezugnahme auf den § 316 StPO anstatt auf den § 313 StPO) im Unterbleiben einer Zusatzfrage nach dem § 11 StGB sowie einer Eventualfrage nach selbstverschuldeter voller Berauschung nach dem § 287 StGB. Er habe während des gesamten Verfahrens sich damit verantwortet, vor der Tat mehrere (5 bis 11) Krügel Bier getrunken zu haben und sich daher nicht vollständig an die Vorgänge erinnern zu können.Eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung erblickt er (unter irrtümlicher Bezugnahme auf den Paragraph 316, StPO anstatt auf den Paragraph 313, StPO) im Unterbleiben einer Zusatzfrage nach dem Paragraph 11, StGB sowie einer Eventualfrage nach selbstverschuldeter voller Berauschung nach dem Paragraph 287, StGB. Er habe während des gesamten Verfahrens sich damit verantwortet, vor der Tat mehrere (5 bis 11) Krügel Bier getrunken zu haben und sich daher nicht vollständig an die Vorgänge erinnern zu können.
Die Stellung der begehrten Zusatzfrage, aber auch der Eventualfrage war jedoch nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht indiziert.
Der Angeklagte hat zwar bei seiner ersten polizeilichen Einvernahme den Konsum von 11 bis 12 Flaschen Bier vor der Tat und eine damit bewirkte mittelstarke Alkoholisierung behauptet (S 59) und vor dem Untersuchungsrichter vorgebracht, er sei alkoholisiert gewesen, weil er in zwei bis drei Stunden 5 Flaschen Bier getrunken und das ganze gar nicht gewollt habe (S 74), wobei er noch beifügte, "dann" (gemeint wohl vorher) noch 6 Flaschen Bier getrunken zu haben (S 75). Nach seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung habe jeder (der vier Komplizen) 6 Flaschen Bier getrunken, er vorher allein 5 Flaschen (S 201). Er meinte auch, es wäre nicht zur Tat gekommen, wenn er nicht betrunken gewesen wäre (S 203). Bei keiner Gelegenheit hat er aber eine Aufhebung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch Volltrunkenheit behauptet. All dies im Zusammenhalt mit der sich aus der Verantwortung des Beschwerdeführers (vgl. AS 59) und den Aussagen des Zeugen Fayek T***** (AS 213 ff) sowie des Mitangeklagten B***** (vgl. AS 63 f) ergebende Art der Planung und der Durchführung der zur Last gelegten Tat in Verbindung mit der Rückerinnerung des Angeklagten und der Aussage des Zeugen Markus H***** (AS 218), daß bei den Angeklagten keine Anzeichen einer Alkoholisierung gegeben waren, bietet aber insgesamt keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer vollen Berauschung, zumal sich auch der vom Angeklagten angegebene Alkoholkonsum auf mehrere Stunden verteilte. Eine solche volle Berauschung würde eine höhergradige Bewußtseinsstörung voraussetzen, durch welche dem Täter die Diskretions- oder die Dispositionsfähigkeit, also die Fähigkeit, das Unrecht einer in diesem Zustand gesetzten Straftat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln, abhanden gekommen ist (vgl. Leukauf-Steininger, Komm.3, § 11 RN 27). Das schließen die oben aneführten Verfahrensergebnisse geradezu denknotwendig aus. Durch die Unterlassung der begehrten Zusatz- und Eventualfrage wurden somit die Vorschriften über die Fragestellung nicht verletzt.Der Angeklagte hat zwar bei seiner ersten polizeilichen Einvernahme den Konsum von 11 bis 12 Flaschen Bier vor der Tat und eine damit bewirkte mittelstarke Alkoholisierung behauptet (S 59) und vor dem Untersuchungsrichter vorgebracht, er sei alkoholisiert gewesen, weil er in zwei bis drei Stunden 5 Flaschen Bier getrunken und das ganze gar nicht gewollt habe (S 74), wobei er noch beifügte, "dann" (gemeint wohl vorher) noch 6 Flaschen Bier getrunken zu haben (S 75). Nach seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung habe jeder (der vier Komplizen) 6 Flaschen Bier getrunken, er vorher allein 5 Flaschen (S 201). Er meinte auch, es wäre nicht zur Tat gekommen, wenn er nicht betrunken gewesen wäre (S 203). Bei keiner Gelegenheit hat er aber eine Aufhebung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch Volltrunkenheit behauptet. All dies im Zusammenhalt mit der sich aus der Verantwortung des Beschwerdeführers vergleiche AS 59) und den Aussagen des Zeugen Fayek T***** (AS 213 ff) sowie des Mitangeklagten B***** vergleiche AS 63 f) ergebende Art der Planung und der Durchführung der zur Last gelegten Tat in Verbindung mit der Rückerinnerung des Angeklagten und der Aussage des Zeugen Markus H***** (AS 218), daß bei den Angeklagten keine Anzeichen einer Alkoholisierung gegeben waren, bietet aber insgesamt keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer vollen Berauschung, zumal sich auch der vom Angeklagten angegebene Alkoholkonsum auf mehrere Stunden verteilte. Eine solche volle Berauschung würde eine höhergradige Bewußtseinsstörung voraussetzen, durch welche dem Täter die Diskretions- oder die Dispositionsfähigkeit, also die Fähigkeit, das Unrecht einer in diesem Zustand gesetzten Straftat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln, abhanden gekommen ist vergleiche Leukauf-Steininger, Komm.3, Paragraph 11, RN 27). Das schließen die oben aneführten Verfahrensergebnisse geradezu denknotwendig aus. Durch die Unterlassung der begehrten Zusatz- und Eventualfrage wurden somit die Vorschriften über die Fragestellung nicht verletzt.
Der weiteren Rüge des Beschwerdeführers (Z 8), daß sich die Rechtsbelehrung nicht mit der Frage einer seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Berauschung auseinandersetzte, ist entgegenzuhalten, daß die Rechtsbelehrung nur zu gestellten Fragen zu erteilen ist, nicht aber zu solchen, deren Aufnahme in das Fragenschema - nach dem Vorgesagten zu Recht - unterblieben ist.Der weiteren Rüge des Beschwerdeführers (Ziffer 8,), daß sich die Rechtsbelehrung nicht mit der Frage einer seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Berauschung auseinandersetzte, ist entgegenzuhalten, daß die Rechtsbelehrung nur zu gestellten Fragen zu erteilen ist, nicht aber zu solchen, deren Aufnahme in das Fragenschema - nach dem Vorgesagten zu Recht - unterblieben ist.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Bei deren Bemessung waren erschwerend die leichte Verletzung des Opfers (Stichwunde an der linken Hand und Hämatom am Knie), mildernd hingegen der ordentliche Lebenswandel und der Umstand, daß die Tat mit dem sonstigen Verhalten des Angeklagten in auffallendem Widerspruch steht sowie daß seine Verantwortung zur Wahrheitsfindung beigetragen hat.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Bei deren Bemessung waren erschwerend die leichte Verletzung des Opfers (Stichwunde an der linken Hand und Hämatom am Knie), mildernd hingegen der ordentliche Lebenswandel und der Umstand, daß die Tat mit dem sonstigen Verhalten des Angeklagten in auffallendem Widerspruch steht sowie daß seine Verantwortung zur Wahrheitsfindung beigetragen hat.
Der Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig
festgestellt, es hat allerdings übersehen, daß die Tat von insgesamt vier Personen verübt wurde und daß dieser Umstand als erschwerend zu werten ist.
Für die Behauptung des Angeklagten in seiner Berufung, er habe sich "in einem der Schuldausschließungsgründe nahekommenden Zustand befunden", ergeben sich aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte; auch sonst vermag der Berufungswerber nichts aufzuzeigen, was eine Herabsetzung der Strafe rechtfertigen könnte. Ebensowenig finden die vom Verteidiger im Gerichtstag geltend gemachten weiteren Milderungsgründe - Begehung der Tat unter Einwirkung eines Dritten (§ 34 Z 4 StGB) und aus Unbesonnenheit (§ 34 Z 7 StGB) sowie nur in untergeordneter Weise (§ 34 Z 6 StGB) - in der Aktenlage Deckung. Die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe entspricht - bei Berücksichtigung der im § 32 StGB normierten Grundsätze - seinem Verschulden und dem Unrechtsgehalt der Tat; eine Minderung der Strafe war daher nicht angebracht.Für die Behauptung des Angeklagten in seiner Berufung, er habe sich "in einem der Schuldausschließungsgründe nahekommenden Zustand befunden", ergeben sich aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte; auch sonst vermag der Berufungswerber nichts aufzuzeigen, was eine Herabsetzung der Strafe rechtfertigen könnte. Ebensowenig finden die vom Verteidiger im Gerichtstag geltend gemachten weiteren Milderungsgründe - Begehung der Tat unter Einwirkung eines Dritten (Paragraph 34, Ziffer 4, StGB) und aus Unbesonnenheit (Paragraph 34, Ziffer 7, StGB) sowie nur in untergeordneter Weise (Paragraph 34, Ziffer 6, StGB) - in der Aktenlage Deckung. Die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe entspricht - bei Berücksichtigung der im Paragraph 32, StGB normierten Grundsätze - seinem Verschulden und dem Unrechtsgehalt der Tat; eine Minderung der Strafe war daher nicht angebracht.
Auch der Berufung mußte somit ein Erfolg versagt bleiben.
Der Kostenausspruch stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.