Mit seiner gegen dieses Urteil aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5 a und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde ist der Angeklagte nicht im Recht.Mit seiner gegen dieses Urteil aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5, a und 9 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde ist der Angeklagte nicht im Recht.
Fehl geht zunächst die der Sache nach gegen die Schuldsprüche I (unbefugter Gebrauch) und II (Einbruchsdiebstahl) gerichtete Verfahrensrüge (Z 4), in der der Beschwerdeführer die Ablehnung des Antrages auf Vernehmung des Zeugen Amir O***** zum Beweis dafür moniert, daß der Angeklagte den Kupplungsdefekt erst bemerkt habe, als er versuchte, das Moped (gemeint: bei der gemeinsamen Besichtigung) in Betrieb zu nehmen (59/II). Denn im Hinblick auf die vorherige einverständliche Verlesung (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) der von diesem Zeugen im Vorverfahren abgelegten Aussagen (7/II; ON 23) und das Fehlen nachträglich hervorgekommener Umstände, welche die verlesene Aussage als falsch erscheinen ließen, liegt in der unterbliebenen persönlichen Vernehmung keine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten (vgl dazu die bei Mayerhofer-Rieder, StPO3 § 281 Z 4 ENr 94 f zitierte Judikatur). Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß der Zeuge die maßgebliche Äußerung erst anläßlich der ergänzenden Vernehmung im Vorverfahren (143 a/I) deponierte. Daß der Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Kupplungsdefektes durch den Angeklagten - der Beschwerde zuwider - in der Hauptverhandlung schon von Anfang an eine Rolle spielte, erhellt im übrigen aus dem ausdrücklichen diesbezüglichen Vorhalt gegenüber dem Angeklagten (3/II oben).Fehl geht zunächst die der Sache nach gegen die Schuldsprüche römisch eins (unbefugter Gebrauch) und römisch zwei (Einbruchsdiebstahl) gerichtete Verfahrensrüge (Ziffer 4,), in der der Beschwerdeführer die Ablehnung des Antrages auf Vernehmung des Zeugen Amir O***** zum Beweis dafür moniert, daß der Angeklagte den Kupplungsdefekt erst bemerkt habe, als er versuchte, das Moped (gemeint: bei der gemeinsamen Besichtigung) in Betrieb zu nehmen (59/II). Denn im Hinblick auf die vorherige einverständliche Verlesung (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) der von diesem Zeugen im Vorverfahren abgelegten Aussagen (7/II; ON 23) und das Fehlen nachträglich hervorgekommener Umstände, welche die verlesene Aussage als falsch erscheinen ließen, liegt in der unterbliebenen persönlichen Vernehmung keine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten vergleiche dazu die bei Mayerhofer-Rieder, StPO3 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 94 f zitierte Judikatur). Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß der Zeuge die maßgebliche Äußerung erst anläßlich der ergänzenden Vernehmung im Vorverfahren (143 a/I) deponierte. Daß der Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Kupplungsdefektes durch den Angeklagten - der Beschwerde zuwider - in der Hauptverhandlung schon von Anfang an eine Rolle spielte, erhellt im übrigen aus dem ausdrücklichen diesbezüglichen Vorhalt gegenüber dem Angeklagten (3/II oben).
Die Mängel- (Z 5) und die Tatsachenrüge (Z 5 a) richten sich der Sache nach gegen die Schuldsprüche I (unbefugter Gebrauch), II (Einbruchsdiebstahl) und IV (gefährliche Drohung). Der Beschwerdeführer bekämpft dabei ausschließlich die Beweiswürdigung des Erstgerichtes auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise nach Art einer Schuldberufung. Seinen Ausführungen zuwider haben die Tatrichter die Schuldsprüche I und II und ihre jeweilige Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten keineswegs nur auf die oben erwähnte Zeugenaussage des Amir O***** bezüglich des Zeitpunktes der Kenntnisnahme des Angeklagten vom Kupplungsschaden am Moped gestützt, sondern durchaus denkrichtig auf eine Reihe von Indizien, so etwa auf das nächtliche Erscheinen des Angeklagten bei Carola B***** und seine dort gemachten Äußerungen (US 14; Aussagen der Carola B*****, 11 f/II, und der Angelika K*****, 23 ff/II), die Übereinstimmung der Gendarmeriewahrnehmungen über Gestalt und Kleidung des Täters mit dem Angeklagten (US 12, 20), die Widersprüche zwischen der Einlassung des Angeklagten bezüglich seiner Verletzung einerseits und den diesbezüglichen Angaben des Zeugen Dr.S***** (54 ff/II) und des Sachverständigen Dr.U***** (US 17; 59/II) andererseits sowie die zum Moped passenden frischen Fahrspuren auf dem Fluchtweg des Täters (US 18). Sie haben dabei dem Erfordernis des § 270 Abs 2 Z 5 StPO nach gedrängter Darstellung der Urteilsgründe entsprechend Rechnung getragen. Das gilt umsomehr auch für den insbesondere auf der Aussage des Zeugen Insp.Wolfgang St***** (US 21 f; 79/II) basierenden Schuldspruch IV. Die Beschwerde vermag hier wie dort keine formalen Begründungsmängel aufzuzeigen, aber auch keine aus den Akten sich ergebende erhebliche Bedenken gegen die maßgeblichen Feststellungen.Die Mängel- (Ziffer 5,) und die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) richten sich der Sache nach gegen die Schuldsprüche römisch eins (unbefugter Gebrauch), römisch zwei (Einbruchsdiebstahl) und römisch vier (gefährliche Drohung). Der Beschwerdeführer bekämpft dabei ausschließlich die Beweiswürdigung des Erstgerichtes auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise nach Art einer Schuldberufung. Seinen Ausführungen zuwider haben die Tatrichter die Schuldsprüche römisch eins und römisch zwei und ihre jeweilige Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten keineswegs nur auf die oben erwähnte Zeugenaussage des Amir O***** bezüglich des Zeitpunktes der Kenntnisnahme des Angeklagten vom Kupplungsschaden am Moped gestützt, sondern durchaus denkrichtig auf eine Reihe von Indizien, so etwa auf das nächtliche Erscheinen des Angeklagten bei Carola B***** und seine dort gemachten Äußerungen (US 14; Aussagen der Carola B*****, 11 f/II, und der Angelika K*****, 23 ff/II), die Übereinstimmung der Gendarmeriewahrnehmungen über Gestalt und Kleidung des Täters mit dem Angeklagten (US 12, 20), die Widersprüche zwischen der Einlassung des Angeklagten bezüglich seiner Verletzung einerseits und den diesbezüglichen Angaben des Zeugen Dr.S***** (54 ff/II) und des Sachverständigen Dr.U***** (US 17; 59/II) andererseits sowie die zum Moped passenden frischen Fahrspuren auf dem Fluchtweg des Täters (US 18). Sie haben dabei dem Erfordernis des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO nach gedrängter Darstellung der Urteilsgründe entsprechend Rechnung getragen. Das gilt umsomehr auch für den insbesondere auf der Aussage des Zeugen Insp.Wolfgang St***** (US 21 f; 79/II) basierenden Schuldspruch römisch vier. Die Beschwerde vermag hier wie dort keine formalen Begründungsmängel aufzuzeigen, aber auch keine aus den Akten sich ergebende erhebliche Bedenken gegen die maßgeblichen Feststellungen.
Als nicht berechtigt erweist sich in diesem Zusammenhang auch der Einwand, die Feststellung des Vorsatzes unrechtmäßiger Bereicherung beim Einbruchsdiebstahl sowie der Absicht, bei der gefährlichen Drohung in Furcht und Unruhe zu versetzen, entbehrten jeder Beweisgrundlage. Sind doch diese Urteilsannahmen im vorliegenden Fall zwangsweise in den zum Tatablauf getroffenen Feststellungen enthalten.
Die gegen den Schuldspruch IV (gefährliche Drohung) gerichtete Rechtsrüge weicht vom Urteilssachverhalt ab, indem sie sich gegen die festgestellte Absicht des Angeklagten wendet, Insp. St***** in Furcht und Unruhe zu versetzen, und ist solcherart nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.Die gegen den Schuldspruch römisch vier (gefährliche Drohung) gerichtete Rechtsrüge weicht vom Urteilssachverhalt ab, indem sie sich gegen die festgestellte Absicht des Angeklagten wendet, Insp. St***** in Furcht und Unruhe zu versetzen, und ist solcherart nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Die teils unbegründete, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufungen wird demzufolge das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 390, a StPO.