Die auf § 281 Abs 1 Z 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alfred H***** bekämpft den ihn aus dem angefochtenen (rechtskräftige Schuld- und Freisprüche auch bezüglich anderer Angeklagten enthaltenden) Urteil zu A/1. treffenden Schuldspruch wegen des teils versuchten Verbrechens nach § 12 Abs 1 und 2 vierter Fall SGG und § 15 StGB die ihm vorgeworfene Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alfred H***** bekämpft den ihn aus dem angefochtenen (rechtskräftige Schuld- und Freisprüche auch bezüglich anderer Angeklagten enthaltenden) Urteil zu A/1. treffenden Schuldspruch wegen des teils versuchten Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und 2 vierter Fall SGG und Paragraph 15, StGB die ihm vorgeworfene Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit.
Dem Angeklagten liegt zur Last, von Herbst 1996 bis 10.April 1997 in wiederholten Angriffen den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig 1140 LSD-Trips an verschiedene Personen verkauft zu haben, wobei es bezüglich 951 dieser Suchtgifteinheiten (weil er an einen verdeckten Ermittler geriet) beim Versuch geblieben war.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) behauptet erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde gelegten Feststellungen bezüglich gewerbsmäßigen Vorgehens, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung dazu unter anderem angab, an einen seiner Abnehmer vielleicht "eher aus Nächstenliebe" verkauft zu haben, weil ihn dieser ziemlich bedrängte, läßt jedoch außer acht, daß er bereits unmittelbar anschließend zugab, er habe dies zumindest nicht für einen Hauptverdienst getan (S 167/III).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) behauptet erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde gelegten Feststellungen bezüglich gewerbsmäßigen Vorgehens, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung dazu unter anderem angab, an einen seiner Abnehmer vielleicht "eher aus Nächstenliebe" verkauft zu haben, weil ihn dieser ziemlich bedrängte, läßt jedoch außer acht, daß er bereits unmittelbar anschließend zugab, er habe dies zumindest nicht für einen Hauptverdienst getan (S 167/III).
Die Beschwerde macht damit jedoch nicht den angeführten Nichtigkeitsgrund geltend, sondern bekämpft eingestandenermaßen (S 267/III) - in allerdings im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässiger Art - die freie Beweiswürdigung der Tatrichter, die die letztere Aussage des Angeklagten (somit auch ohne formalen Begründungsmangel) ihren Feststellungen zugrunde gelegt haben (US 11, 15).
Die Rechtsrüge (Z 10) versucht den eindeutigen und wiederholten Urteilskonstatierungen, der Angeklagte habe in der Absicht gehandelt, sich durch die wiederholte Inverkehrsetzung von großen Suchtgiftmengen eine fort- laufende Einnahme zu verschaffen, wobei der Gewinn daraus zur teilweisen Deckung des Lebensunterhaltes bzw als Zubuße zu diesem dienen sollte (nochmals US 11 und 15), eine Berechnung entgegenzuhalten, die lediglich dem Nachweis einer geringen Einkommensmöglichkeit dienen soll. Sie läßt damit jedoch die von den Verfahrensvorschriften gebotene Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes vermissen, weil dazu das Festhalten am Sachverhalt, so wie dieser im Urteil festgestellt wurde, und den allein auf dieser Basis geführten Nachweis einer rechtsirrtümlichen Beurteilung durch das Erstgericht erfordert.Die Rechtsrüge (Ziffer 10,) versucht den eindeutigen und wiederholten Urteilskonstatierungen, der Angeklagte habe in der Absicht gehandelt, sich durch die wiederholte Inverkehrsetzung von großen Suchtgiftmengen eine fort- laufende Einnahme zu verschaffen, wobei der Gewinn daraus zur teilweisen Deckung des Lebensunterhaltes bzw als Zubuße zu diesem dienen sollte (nochmals US 11 und 15), eine Berechnung entgegenzuhalten, die lediglich dem Nachweis einer geringen Einkommensmöglichkeit dienen soll. Sie läßt damit jedoch die von den Verfahrensvorschriften gebotene Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes vermissen, weil dazu das Festhalten am Sachverhalt, so wie dieser im Urteil festgestellt wurde, und den allein auf dieser Basis geführten Nachweis einer rechtsirrtümlichen Beurteilung durch das Erstgericht erfordert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit insgesamt als nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO; vgl Mayerhofer StPO4 § 285 a E 61, auch bezüglich der Bekämpfung der Beweiswürdigung).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit insgesamt als nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO; vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 285, a E 61, auch bezüglich der Bekämpfung der Beweiswürdigung).
Über die zugleich erhobenen Berufungen hat das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285 i StPO).Über die zugleich erhobenen Berufungen hat das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285, i StPO).