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Entscheidung 13 Os 20/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os20/99

Entscheidungsdatum

03.03.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. März 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ionatan I***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Oktober 1998, GZ 5 e römisch fünf r 1483/98-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Ionatan I***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt, weil er am 29. November 1997 in Wien Regina B***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt hat, indem er sie aufforderte, ruhig zu sein, sich auf sie legte, sie mit Gewalt auszuziehen begann und festhielt, ihr Schläge und Stöße versetzte und gegen ihren Widerstand mit ihr einen Geschlechtsverkehr vornahm.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, formell gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 9, (ohne Angabe einer lit) StPO, ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob das Fahrzeug des Täters zur Tatzeit versperrt war, wurde unter Verwertung eines Sachverständigengutachtens erörtert und verneint (US 10). Diesem Umstand wurde jedoch zu Recht keine Bedeutung beigemessen, weil die Nötigung in der Ausübung von Gewalt, nicht aber durch Entziehung der persönlichen Freiheit begangen wurde.

Entgegen den weiteren Beschwerdeausführungen wurde auch der Umstand erörtert, daß das Opfer nach der Tat einem Zeugen nichts von einem unfreiwillig, sondern nur ohne Leisutng von Entgelt erduldeten Geschlechtsverkehr erwähnt hat, diesem jedoch im Hinblick auf den Beruf der Zeugin (Prostituierte) Entscheidungswesentlichkeit nicht zuerkannt (s US 8, 10).

Die Rechtsrüge, welche ausdrücklich einen Zusammenhang zwischen der ausgeübten Gewalt und dem Erdulden des Beischlafs bestreitet, ist auf die gegenteiligen Urteilsfeststellungen zu verweisen (US 3, 11 f). Da sie somit unzulässig von den getroffenen Feststellungen abweicht, entbehrt sie einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 285 d, StPO sofort zurückzuweisen; die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E53358 13D00209

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00020.99.0303.000

Dokumentnummer

JJT_19990303_OGH0002_0130OS00020_9900000_000