Die Berufung schlägt fehl.
Trotz einer unmittelbaren Anklageerhebung am 25.Juni 1981 (S. 35 ff.) hat sich das Verfahren nicht zuletzt deshalb durch Jahre hingezogen, weil der Berufungswerber 'mit der größten Unverfrorenheit das Gericht .... auf eine falsche Spur gebracht (hat), nur um das Verfahren zu verzögern' (Urteil S. 204). Hielte man dem Rechtsmittelwerber nunmehr, wie er es reklamiert, als mildernd zugute, daß er die Taten schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat (§ 34 Z. 18 StGB), so liefe das auf die Honorierung seiner gezielten Verzögerungstaktik (S. 65, 71 bis 85, 101, 161, 163, 166, 185) hinaus, die in einer derart unverblümten Art nicht so bald ihresgleichen im forensischen Alltag findet. Nicht allein die Höhe des Schadens (322.000 S), sondern auch die Tatwiederholung belasten den Unrechtsgehalt des Betrugs in besonderem Maß, sodaß sich der Angeklagte wohl nicht beschwert erachten kann, wenn ihn eine nahe der Untergrenze des (von einem Jahr bis zu zehn Jahren reichenden) Strafsatzes geschöpfte Sanktion trifft.Trotz einer unmittelbaren Anklageerhebung am 25.Juni 1981 (S. 35 ff.) hat sich das Verfahren nicht zuletzt deshalb durch Jahre hingezogen, weil der Berufungswerber 'mit der größten Unverfrorenheit das Gericht .... auf eine falsche Spur gebracht (hat), nur um das Verfahren zu verzögern' (Urteil S. 204). Hielte man dem Rechtsmittelwerber nunmehr, wie er es reklamiert, als mildernd zugute, daß er die Taten schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat (Paragraph 34, Ziffer 18, StGB), so liefe das auf die Honorierung seiner gezielten Verzögerungstaktik (S. 65, 71 bis 85, 101, 161, 163, 166, 185) hinaus, die in einer derart unverblümten Art nicht so bald ihresgleichen im forensischen Alltag findet. Nicht allein die Höhe des Schadens (322.000 S), sondern auch die Tatwiederholung belasten den Unrechtsgehalt des Betrugs in besonderem Maß, sodaß sich der Angeklagte wohl nicht beschwert erachten kann, wenn ihn eine nahe der Untergrenze des (von einem Jahr bis zu zehn Jahren reichenden) Strafsatzes geschöpfte Sanktion trifft.
Die Verantwortung des Angeklagten, der kein Geständnis abgelegt hat, läßt jegliche Schuldeinsicht vermissen, zeigte er sich doch geradezu entrüstet über die gegen ihn eingeleitete Strafverfolgung (S. 41, 43). Diese Empfindlichkeit gegenüber einer Beeinträchtigung der eigenen Rechtssphäre steht in abstoßendem Kontrast zur Skrupellosigkeit anderen gegenüber, wie sie im Betrug und in der Einlassung des Angeklagten offenbar wird. Weder die Art der Tat noch die Person des Rechtsbrechers, der Grad seines Verschuldens und sein in der wiederholten Dupierung des Gerichts kulminierendes Verhalten nach der Tat lassen hier die Erwartung zu, daß die bloße Androhung der Vollziehung der verhängten Freiheitsstrafe genügen werde, um einem Rückfall vorzubeugen oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Das haben die Tatrichter erkannt und folgerichtig die Anwendung des § 43 StGBDie Verantwortung des Angeklagten, der kein Geständnis abgelegt hat, läßt jegliche Schuldeinsicht vermissen, zeigte er sich doch geradezu entrüstet über die gegen ihn eingeleitete Strafverfolgung (S. 41, 43). Diese Empfindlichkeit gegenüber einer Beeinträchtigung der eigenen Rechtssphäre steht in abstoßendem Kontrast zur Skrupellosigkeit anderen gegenüber, wie sie im Betrug und in der Einlassung des Angeklagten offenbar wird. Weder die Art der Tat noch die Person des Rechtsbrechers, der Grad seines Verschuldens und sein in der wiederholten Dupierung des Gerichts kulminierendes Verhalten nach der Tat lassen hier die Erwartung zu, daß die bloße Androhung der Vollziehung der verhängten Freiheitsstrafe genügen werde, um einem Rückfall vorzubeugen oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Das haben die Tatrichter erkannt und folgerichtig die Anwendung des Paragraph 43, StGB
abgelehnt.