Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft, den Betroffenen Helmut W***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen, im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung lägen nicht vor, weil es sowohl an der mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Anlaßtat als auch an der Gefährlichkeitsprognose mangle.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft, den Betroffenen Helmut W***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen, im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung lägen nicht vor, weil es sowohl an der mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Anlaßtat als auch an der Gefährlichkeitsprognose mangle.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen war der Betroffene wegen Hebephrenie, der ungünstigsten Verlaufsform der Schizophrenie, zur Tatzeit zurechnungsunfähig. Er betrat am 11.Juli 1994 mit Hut und Sonnenbrille getarnt eine Sparkassenfiliale in Reutte, richtete gegen die Angestellte Birgit H***** eine Pistole oder eine Pistolenattrappe und versuchte, ihr mit den Worten "Überfall, Geld her" Bargeld abzunötigen.
Da er in der Folge auf Zureden der Bedrohten und eines weiteren Bankangestellten die Filiale ohne Beute verließ, billigte ihm das Erstgericht (wie schon die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag) Rücktritt vom Verbrechen des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 2. Fall StGB zu (§ 16 Abs 1 StGB).Da er in der Folge auf Zureden der Bedrohten und eines weiteren Bankangestellten die Filiale ohne Beute verließ, billigte ihm das Erstgericht (wie schon die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag) Rücktritt vom Verbrechen des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, 2. Fall StGB zu (Paragraph 16, Absatz eins, StGB).
Zum bereits vollendeten Delikt, das die Staatsanwaltschaft als Vergehen der gefährlichen Drohung (mit dem Tode) nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB, sohin als eine dem § 21 Abs 1 StGB entsprechende Anlaßtat, beurteilt hatte, konstatierte das Schöffengericht, es könne "nicht festgestellt werden", daß der Betroffene Birgit H***** vorsätzlich "durch Vorhalt mit der Pistole mit dem Tode bedroht" habe (US 6), beurteilte demgemäß die Tat als (unqualifiziertes) Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und wies den Antrag der Staatsanwaltschaft (unter anderem schon) mangels Vorliegens einer mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Anlaßtat ab (US 9).Zum bereits vollendeten Delikt, das die Staatsanwaltschaft als Vergehen der gefährlichen Drohung (mit dem Tode) nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB, sohin als eine dem Paragraph 21, Absatz eins, StGB entsprechende Anlaßtat, beurteilt hatte, konstatierte das Schöffengericht, es könne "nicht festgestellt werden", daß der Betroffene Birgit H***** vorsätzlich "durch Vorhalt mit der Pistole mit dem Tode bedroht" habe (US 6), beurteilte demgemäß die Tat als (unqualifiziertes) Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und wies den Antrag der Staatsanwaltschaft (unter anderem schon) mangels Vorliegens einer mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Anlaßtat ab (US 9).