Einen weiteren Begründungsmangel erblickt die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Annahme des Vorsatzes der Gebrauchsverhinderung, weil das Wegwerfen der Scheckkarte lediglich der Verschleierung der Vortat (Betrug) gedient habe. Hier verwechselt die Nichtigkeitswerberin Beweggrund und Vorsatz. Das Motiv der Urkundenunterdrückung bzw. der schließlichen Dereliktion mag wohl die Verschleierung des Scheckbetrugs gewesen sein. Der Vorsatz bei der Beseitigung der Scheckkarte indessen war, zu verhindern, daß die Karte im Rechtsverkehr (zum Beweis eines Rechts u. s.w.) gebraucht werde.
Diesen Vorsatz konnte der Gerichtshof in der Form des für die subjektive Tatseite des § 229 StGB ausreichenden Begleitwissens (SSt. LI/21, LSK. 1981/1, 1982/112) auf Grund des oben angeführten und mängelfrei konstatierten Geschehensablaufs, demnach mit zureichender Begründung als erwiesen ansehen (S. 104 unten). Soweit die im Faktum B erhobene Rechtsrüge den Gebrauchsverhinderungsvorsatz bestreitet, hält sie nicht an dem soeben erörterten subjektiven Urteilssachverhalt fest. Der unter § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO des weiteren behauptete Mangel der Feststellung einer tatbestandsmäßigen Handlung der Angeklagten (Vernichten, Beschädigen, Unterdrücken, Wegwerfen) erscheint bereits durch die vorstehenden Ausführungen widerlegt, wonach es bei der Rechtsfigur der Mittäterschaft nicht darauf ankommt, wer jede einzelne, etwa auch die letzte Ausführungshandlung setzt.Diesen Vorsatz konnte der Gerichtshof in der Form des für die subjektive Tatseite des Paragraph 229, StGB ausreichenden Begleitwissens (SSt. LI/21, LSK. 1981/1, 1982/112) auf Grund des oben angeführten und mängelfrei konstatierten Geschehensablaufs, demnach mit zureichender Begründung als erwiesen ansehen (S. 104 unten). Soweit die im Faktum B erhobene Rechtsrüge den Gebrauchsverhinderungsvorsatz bestreitet, hält sie nicht an dem soeben erörterten subjektiven Urteilssachverhalt fest. Der unter Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO des weiteren behauptete Mangel der Feststellung einer tatbestandsmäßigen Handlung der Angeklagten (Vernichten, Beschädigen, Unterdrücken, Wegwerfen) erscheint bereits durch die vorstehenden Ausführungen widerlegt, wonach es bei der Rechtsfigur der Mittäterschaft nicht darauf ankommt, wer jede einzelne, etwa auch die letzte Ausführungshandlung setzt.
Sonach war die Beschwerde zu verwerfen, sofern sie sich gegen den Schuldspruch ob § 229 StGB richtet.Sonach war die Beschwerde zu verwerfen, sofern sie sich gegen den Schuldspruch ob Paragraph 229, StGB richtet.
Hingegen kommt diesem Rechtsmittel, der Sache nach aus dem Grund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO, im Faktum A Berechtigung zu. Nach wiederholt ausgesprochener Ansicht des Obersten Gerichtshofs ist im Strafrecht in bezug auf den Begriff des Vermögens eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten (JBl. 1981 S. 551, LSK. 1983/157, 13 Os 179/79). Darnach trifft bei der Einlösung falscher oder verfälschter Schecks die Einbuße an Vermögenssubstanz infolge grundsätzlicher prompter Abbuchung zunächst den Kontoinhaber. Unbeschadet der formaljuristischen Eigentumsverhältnisse und der privatrechtlichen Haftungsregelungen ist es daher der Kontoinhaber, der, wenn auch (bei möglicher Schadensüberwälzung) etwa nur vorübergehend, geschädigt wird (siehe abermals JBl. 1981 S. 551,Hingegen kommt diesem Rechtsmittel, der Sache nach aus dem Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO, im Faktum A Berechtigung zu. Nach wiederholt ausgesprochener Ansicht des Obersten Gerichtshofs ist im Strafrecht in bezug auf den Begriff des Vermögens eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten (JBl. 1981 S. 551, LSK. 1983/157, 13 Os 179/79). Darnach trifft bei der Einlösung falscher oder verfälschter Schecks die Einbuße an Vermögenssubstanz infolge grundsätzlicher prompter Abbuchung zunächst den Kontoinhaber. Unbeschadet der formaljuristischen Eigentumsverhältnisse und der privatrechtlichen Haftungsregelungen ist es daher der Kontoinhaber, der, wenn auch (bei möglicher Schadensüberwälzung) etwa nur vorübergehend, geschädigt wird (siehe abermals JBl. 1981 S. 551,
LSK.
1983/157). Nach der Präsentation der Schecks mit den nachgemachten Unterschriften des Karl A durch Magistra Rudolfine F und Helene G hat die C mit dem an die beiden Frauen ausbezahlten Gesamtbetrag von 2.000 S unverzüglich das Konto des Vaters der Beschwerdeführerin belastet (Urteilsfeststellung S. 105).
Erst als Karl A nachwies, daß er die beiden Schecks nicht unterfertigt hat, wurde seinem Konto der Betrag von 2.000 S (übrigens nach vier Monaten: S. 97) wieder gutgeschrieben. Wendet man die angeführten Grundsätze der Rechtsprechung auf diesen Sachverhalt an, so bedarf es keiner weiteren Begründung, daß der durch das betrügerische Vorgehen der Beschwerdeführerin unmittelbar Geschädigte ihr Vater war. Claudia A hat das Vergehen des schweren Betrugs (§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 StGB) zum Nachteil eines Verwandten in gerader Linie begangen. Gemäß § 166 Abs. 3 StGB ist in einem solchen Fall der Täter nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen. § 43 Abs. 1 JGG. ordnet an, daß strafbare Handlungen, die sonst nur auf Verlangen des Verletzten geahndet werden können, auf dessen Antrag unter weiteren, hier nicht interessierenden Voraussetzungen der Staatsanwalt zu verfolgen hat. Der Geschädigte Karl A hat erklärt, keinen Antrag auf strafgerichtliche Verfolgung seiner Tochter zu stellen (S. 21).Erst als Karl A nachwies, daß er die beiden Schecks nicht unterfertigt hat, wurde seinem Konto der Betrag von 2.000 S (übrigens nach vier Monaten: S. 97) wieder gutgeschrieben. Wendet man die angeführten Grundsätze der Rechtsprechung auf diesen Sachverhalt an, so bedarf es keiner weiteren Begründung, daß der durch das betrügerische Vorgehen der Beschwerdeführerin unmittelbar Geschädigte ihr Vater war. Claudia A hat das Vergehen des schweren Betrugs (Paragraph 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) zum Nachteil eines Verwandten in gerader Linie begangen. Gemäß Paragraph 166, Absatz 3, StGB ist in einem solchen Fall der Täter nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen. Paragraph 43, Absatz eins, JGG. ordnet an, daß strafbare Handlungen, die sonst nur auf Verlangen des Verletzten geahndet werden können, auf dessen Antrag unter weiteren, hier nicht interessierenden Voraussetzungen der Staatsanwalt zu verfolgen hat. Der Geschädigte Karl A hat erklärt, keinen Antrag auf strafgerichtliche Verfolgung seiner Tochter zu stellen (S. 21).
Daraus ergibt sich zusammenfassend, daß der Jugendgerichtshof Wien die Strafverfolgung der Claudia A wegen des Vergehens des schweren Betrugs ohne den nach § 166 StGB, § 43 JGG.Daraus ergibt sich zusammenfassend, daß der Jugendgerichtshof Wien die Strafverfolgung der Claudia A wegen des Vergehens des schweren Betrugs ohne den nach Paragraph 166, StGB, Paragraph 43, JGG.
erforderlichen Antrag eingeleitet (§ 2 Abs. 4 StPO) und durchgeführt hat. Das angefochtene Urteil ist darum insoweit gemäß § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO nichtig, weil Umstände vorhanden sind, durch welche die Verfolgung der Claudia A wegen Betrugs ausgeschlossen ist (Mangel des Antrags ist Verfolgungshindernis: vgl. § 2 Abs. 3 und 4 StPO und LSK. 1976/134).erforderlichen Antrag eingeleitet (Paragraph 2, Absatz 4, StPO) und durchgeführt hat. Das angefochtene Urteil ist darum insoweit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO nichtig, weil Umstände vorhanden sind, durch welche die Verfolgung der Claudia A wegen Betrugs ausgeschlossen ist (Mangel des Antrags ist Verfolgungshindernis: vergleiche Paragraph 2, Absatz 3 und 4 StPO und LSK. 1976/134).
Ohne, daß auf das übrige diesbezügliche Beschwerdevorbringen eingegangen werden mußte, war daher in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde Claudia A gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3, 259 Z. 3 StPO (siehe neuerlich LSK. 1976/134) vom Anklagevorwurf des Betrugs sofort freizusprechen.Ohne, daß auf das übrige diesbezügliche Beschwerdevorbringen eingegangen werden mußte, war daher in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde Claudia A gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, 259, Ziffer 3, StPO (siehe neuerlich LSK. 1976/134) vom Anklagevorwurf des Betrugs sofort freizusprechen.
Auf der Grundlage des § 229 Abs. 1 StGB (§ 11 Z. 1 JGG.) war über die Angeklagte eine neue Strafe zu verhängen. Dabei waren drei auf der gleichen schädlichen Neigung (siehe § 71 StGB: Beweggrund stets Vermögensschädigung) beruhende Verurteilungen erschwerend, das Geständnis der Angeklagten, die ungünstigen häuslichen und Erziehungsverhältnisse sowie die durch Bezahlung von 1.000 S (nicht 2.000 S: siehe S. 98) an ihre Eltern (zur Abgeltung des Einbruchschadens: S. 96, 105) bewiesene Einsicht in die Verwerflichkeit ihres Verhaltens waren mildernd. In Abwägung dieser Umstände erschien die ausgesprochene Strafe schuldangemessen. Eine bedingte Maßnahme kam im Hinblick auf drei Vorverurteilungen wegen (teils versuchten) Diebstahls nicht mehr in Betracht. Die Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg folgt nunmehr zwingend aus § 366 Abs. 1 StPO Mit ihrer Berufung war die Angeklagte auf die Strafneubemessung und auf den Ausspruch nach § 366 Abs. 1 StPO zu verweisen.Auf der Grundlage des Paragraph 229, Absatz eins, StGB (Paragraph 11, Ziffer eins, JGG.) war über die Angeklagte eine neue Strafe zu verhängen. Dabei waren drei auf der gleichen schädlichen Neigung (siehe Paragraph 71, StGB: Beweggrund stets Vermögensschädigung) beruhende Verurteilungen erschwerend, das Geständnis der Angeklagten, die ungünstigen häuslichen und Erziehungsverhältnisse sowie die durch Bezahlung von 1.000 S (nicht 2.000 S: siehe S. 98) an ihre Eltern (zur Abgeltung des Einbruchschadens: S. 96, 105) bewiesene Einsicht in die Verwerflichkeit ihres Verhaltens waren mildernd. In Abwägung dieser Umstände erschien die ausgesprochene Strafe schuldangemessen. Eine bedingte Maßnahme kam im Hinblick auf drei Vorverurteilungen wegen (teils versuchten) Diebstahls nicht mehr in Betracht. Die Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg folgt nunmehr zwingend aus Paragraph 366, Absatz eins, StPO Mit ihrer Berufung war die Angeklagte auf die Strafneubemessung und auf den Ausspruch nach Paragraph 366, Absatz eins, StPO zu verweisen.
Der Kostenausspruch gemäß § 389 StPO blieb gleich dem Schuldspruch B von der teilweisen Urteilsaufhebung unberührt.Der Kostenausspruch gemäß Paragraph 389, StPO blieb gleich dem Schuldspruch B von der teilweisen Urteilsaufhebung unberührt.