Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Das erfolgreiche Geltendmachen der Tatsachenrüge (Z 5 a) setzt den Nachweis aktenkundiger Umstände voraus, aus denen sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben. Der im wesentlichen die Verantwortung des Angeklagten wiederholenden Beschwerde mangelt es jedoch insgesamt an einer Eignung dazu.Das erfolgreiche Geltendmachen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) setzt den Nachweis aktenkundiger Umstände voraus, aus denen sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben. Der im wesentlichen die Verantwortung des Angeklagten wiederholenden Beschwerde mangelt es jedoch insgesamt an einer Eignung dazu.
Auf die Behauptung des Angeklagten, das Opfer habe sich als Gegenleistung für bestehende Schulden zu den sexuellen Praktiken bereit gefunden, ist das Erstgericht eingegangen und hat sie in freier Würdigung der aufgenommenen Beweise (§ 285 Abs 2 StPO) gestützt auf die Aussage des Zeugen S***** zurückgewiesen (US 13). Über dieses Vorbringen hinausgehende Umstände, die erhebliche Bedenken gegen die damit begründeten Feststellungen aufkommen ließen, ergeben sich nicht aus der Aktenlage und können von der Beschwerde auch nicht geltend gemacht werden.Auf die Behauptung des Angeklagten, das Opfer habe sich als Gegenleistung für bestehende Schulden zu den sexuellen Praktiken bereit gefunden, ist das Erstgericht eingegangen und hat sie in freier Würdigung der aufgenommenen Beweise (Paragraph 285, Absatz 2, StPO) gestützt auf die Aussage des Zeugen S***** zurückgewiesen (US 13). Über dieses Vorbringen hinausgehende Umstände, die erhebliche Bedenken gegen die damit begründeten Feststellungen aufkommen ließen, ergeben sich nicht aus der Aktenlage und können von der Beschwerde auch nicht geltend gemacht werden.
Dies trifft ebenso auf die im Rechtsmittel angestellten Spekulationen über die Glaubwürdigkeit der Angst des Opfers vor den Mittätern und seine Reaktion nach einem auf ihn ausgeübten Druck zu. Auch damit hat sich das Schöffengericht in seiner Entscheidung ausführlich unter Hinweis auf körperliche Konstitution und Persönlichkeit des Opfers auseinandergesetzt (US 12 und 13) und dazu die Beweisergebnisse aktengetreu verwertet.
Aktenwidrig ist der Beschwerdeeinwand, im Verfahren habe keine Person Andeutungen über sexuelle Handlungen des Angeklagten gemacht, weil neben dem Mittäter S***** (AS 101) der Angeklagte selbst in seiner Verantwortung angab, daß er Thomas S***** (zwar nicht im Zusammenhang mit Gewaltausübung, jedoch als Gegenleistung für bestehende Schulden) gesagt habe, wenn er nicht zahlen wolle, dann werde er "einen blasen" (AS 103).
Soweit die Beschwerde unter Hinweis auf die in einer Justizanstalt herrschende Athmosphäre den Gebrauch obszöner Bezeichnungen für geschlechtliche Handlungen als alltäglich einstuft, übersieht sie, daß dem Angeklagten ein Gebrauch solcher Ausdrücke nicht angelastet wird, vielmehr wurden damit jeweils jene dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen bezeichnet, zu denen das Tatopfer genötigt wurde bzw genötigt werden sollte.
Damit vermag die Beschwerde insgesamt weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen.
Die Beschwerde war somit bei nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen (und Beschwerden) folgt (§ 285 i StPO).Die Beschwerde war somit bei nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen (und Beschwerden) folgt (Paragraph 285, i StPO).