Durch das Vorgehen des Einzelrichters wurde, wie der Generalprokurator in der gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht ausführt, das Gesetz mehrfach verletzt.Durch das Vorgehen des Einzelrichters wurde, wie der Generalprokurator in der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht ausführt, das Gesetz mehrfach verletzt.
Ist nämlich ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des zu einfacher Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so ist ihm auf sein Verlangen für die Hauptverhandlung ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat, wenn und insoweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist (§ 41 Abs 2 StPO). Das Gesetz führt dazu jene Fälle an, in denen die Beigebung eines (solchen) Verteidigers jedenfalls erforderlich ist; so bei schwieriger Sach- und Rechtslage und zur Ausführung eines angemeldeten Rechtsmittels (§ 41 Abs 2 Z 2 und 4 StPO). Das Gesetz erfaßt damit insbesondere Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz, weil für das Verfahren vor dem Schöffen- oder Geschwornengericht ohnehin die spezielle Bestimmung des § 41 Abs 2 Z 1 iVm § 41 Abs 1 Z 1 StPO gilt.Ist nämlich ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des zu einfacher Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so ist ihm auf sein Verlangen für die Hauptverhandlung ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat, wenn und insoweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist (Paragraph 41, Absatz 2, StPO). Das Gesetz führt dazu jene Fälle an, in denen die Beigebung eines (solchen) Verteidigers jedenfalls erforderlich ist; so bei schwieriger Sach- und Rechtslage und zur Ausführung eines angemeldeten Rechtsmittels (Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 StPO). Das Gesetz erfaßt damit insbesondere Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz, weil für das Verfahren vor dem Schöffen- oder Geschwornengericht ohnehin die spezielle Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, StPO gilt.
Zwar hat der Beschuldigte (Angeklagte, Betroffene) die Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers so rechtzeitig zu verlangen, daß dadurch das Verfahren grundsätzlich nicht verzögert wird (vgl Mayerhofer/Rieder, StPO3, E 29 und 30 zu § 41; siehe auch § 44 Abs 2). Die Ablehnung eines Antrages auf Bestellung eines Verteidigers als verspätet kann jedoch nur dann erfolgen, wenn dieser Antrag offenbar nur zur Verzögerung des Verfahrens gestellt wird (vgl Mayerhofer StPO4 Anm zu E 29 zu § 41).Zwar hat der Beschuldigte (Angeklagte, Betroffene) die Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers so rechtzeitig zu verlangen, daß dadurch das Verfahren grundsätzlich nicht verzögert wird vergleiche Mayerhofer/Rieder, StPO3, E 29 und 30 zu Paragraph 41,; siehe auch Paragraph 44, Absatz 2,). Die Ablehnung eines Antrages auf Bestellung eines Verteidigers als verspätet kann jedoch nur dann erfolgen, wenn dieser Antrag offenbar nur zur Verzögerung des Verfahrens gestellt wird vergleiche Mayerhofer StPO4 Anmerkung zu E 29 zu Paragraph 41,).
Im vorliegenden Fall war die Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers - der nicht wegen der Einkommenslage der Beschuldigten abgelehnt wurde - auf Grund des Inhaltes des gestellten Strafantrages und im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung in der Hauptverhandlung erforderlich, wie schon die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens eines Buchsachverständigen und dessen Erörterung der Sachlage zeigt. Schon die Ablehnung des darauf zielenden Antrages der Beschuldigten vom 4. (eingelangt am 7.)Juni 1996 war daher gesetzwidrig.
Aber auch durch die Unterlassung der Entscheidung über den in der Hauptverhandlung gestellten (neuerlichen) Antrag der Beschuldigten Johanna M***** auf Bestellung eines Verteidigers im Rahmen der Verfahrenshilfe wurde das Gesetz verletzt. Gemäß § 238 Abs 1 StPO ist über im Laufe der Hauptverhandlung über einzelne Punkte des Verfahrens gestellte Anträge, auch wenn der Vorsitzende dem unbestrittenen Antrag einer Partei nicht stattzugeben findet, sofort zu entscheiden. Der Hinweis auf einen bereits über seinerzeitige Anträge vor der Hauptverhandlung gefaßten Beschluß - der noch dazu ohne Rechtsmittelbelehrung (s RSb-Brief S 1a) zugestellt wurde - vermag diesfalls eine solche Entscheidung nicht zu ersetzen, wozu noch kommt, daß der (rechtlich verfehlte) Beschluß noch gar nicht (wegen der Hinterlegung erst am selben Tag) bekannt sein konnte und keinesfalls rechtskräftig war (s § 41 Abs 7 StPO).Aber auch durch die Unterlassung der Entscheidung über den in der Hauptverhandlung gestellten (neuerlichen) Antrag der Beschuldigten Johanna M***** auf Bestellung eines Verteidigers im Rahmen der Verfahrenshilfe wurde das Gesetz verletzt. Gemäß Paragraph 238, Absatz eins, StPO ist über im Laufe der Hauptverhandlung über einzelne Punkte des Verfahrens gestellte Anträge, auch wenn der Vorsitzende dem unbestrittenen Antrag einer Partei nicht stattzugeben findet, sofort zu entscheiden. Der Hinweis auf einen bereits über seinerzeitige Anträge vor der Hauptverhandlung gefaßten Beschluß - der noch dazu ohne Rechtsmittelbelehrung (s RSb-Brief S 1a) zugestellt wurde - vermag diesfalls eine solche Entscheidung nicht zu ersetzen, wozu noch kommt, daß der (rechtlich verfehlte) Beschluß noch gar nicht (wegen der Hinterlegung erst am selben Tag) bekannt sein konnte und keinesfalls rechtskräftig war (s Paragraph 41, Absatz 7, StPO).
Die Verweigerung eines Verfahrenshilfeverteidigers auf Grund des schriftlichen Antrages beider Beschuldigten gereicht diesen ebenso zum Nachteil wie die Unterlassung der Entscheidung über den in der Hauptverhandlung von Johanna M***** gestellten gleichgerichteten Antrag (s Mayerhofer StPO4, ENr 34 zu § 41) und in Konsequenz dessen die ohne Verteidigerbeiziehung durchgeführte Hauptverhandlung und Urteilsfällung sowie die Zustellung der Urteilsausfertigung zur Rechtsmitteldurchführung an die Beschuldigte selbst. Gemäß § 292 letztem Satz StPO war daher mit Kassierung der bezeichneten Verfahrensschritte und der Anordnung der Erneuerung des Verfahrens (einschließlich einer neuen Entscheidung über den Antrag ON 9) in diesem Umfang vorzugehen.Die Verweigerung eines Verfahrenshilfeverteidigers auf Grund des schriftlichen Antrages beider Beschuldigten gereicht diesen ebenso zum Nachteil wie die Unterlassung der Entscheidung über den in der Hauptverhandlung von Johanna M***** gestellten gleichgerichteten Antrag (s Mayerhofer StPO4, ENr 34 zu Paragraph 41,) und in Konsequenz dessen die ohne Verteidigerbeiziehung durchgeführte Hauptverhandlung und Urteilsfällung sowie die Zustellung der Urteilsausfertigung zur Rechtsmitteldurchführung an die Beschuldigte selbst. Gemäß Paragraph 292, letztem Satz StPO war daher mit Kassierung der bezeichneten Verfahrensschritte und der Anordnung der Erneuerung des Verfahrens (einschließlich einer neuen Entscheidung über den Antrag ON 9) in diesem Umfang vorzugehen.