Mit diesem Vorbringen übergeht der Beschwerdeführer die für die (zumindest in den bedingten Vorsatz aufgenommene) Kenntnis der diebischen Herkunft der Sachen vom Schöffengericht in Ausübung freier Beweiswürdigung auf der Basis der Verfahrensergebnisse ohne Verstoß gegen die Denkgesetze gegebene Begründung (S. 220 bis 222) zur Gänze, sodaß er die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung bringt. Das eben bezeichnete Rechtsmittel läuft vielmehr auf einen unzulässigen und daher unbeachtlichen Angriff auf die Beweiswürdigung hinaus; es war daher zu verwerfen.
Der Oberste Gerichtshof hegt jedoch erhebliche Bedenken gegen diese Urteilsannahmen zur inneren Tatseite und gegen die ihnen zugrundeliegende Würdigung der Verfahrensergebnisse insoweit, als das Erstgericht dem Angeklagten angelastet hat, dessen Vorsatz habe nicht nur die Herkunft der Geräte aus einem Diebstahl (und den 5.000 S übersteigenden Wert dieser Sachen), sondern auch die Begehung dieser Tat durch Einbruch umfaßt. Eine Begründung letzterer Annahme läßt das Urteil vermissen (ohne daß dieser Mangel vom Angeklagten unter § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO gerügt worden ist). Aus der Aktenlage ließe sich diese Feststellung auch nicht begründen: Die bedenklichen Umstände der übernahme der Ware (Ausnützung der Nachtzeit für die Lieferung, Zustellung in Originalverpackung, Mißverhältnis zwischen Kaufpreis und Wert der Ware) weisen nur allgemein auf deren Herkunft aus einem Vermögensdelikt, nicht aber auf einen bestimmten Typus oder auf eine spezifische Begehungsform (Einbruchsdiebstahl) einer solchen Straftat hin. Sie könnten nach allgemeiner Lebenserfahrung und forensischer Praxis auch beim Verkauf von durch Dienstdiebstähle, Ratenbetrügereien oder Veruntreuungen erlangter, neuwertiger Ware vorliegen (vgl. 11 Os 145/83).Der Oberste Gerichtshof hegt jedoch erhebliche Bedenken gegen diese Urteilsannahmen zur inneren Tatseite und gegen die ihnen zugrundeliegende Würdigung der Verfahrensergebnisse insoweit, als das Erstgericht dem Angeklagten angelastet hat, dessen Vorsatz habe nicht nur die Herkunft der Geräte aus einem Diebstahl (und den 5.000 S übersteigenden Wert dieser Sachen), sondern auch die Begehung dieser Tat durch Einbruch umfaßt. Eine Begründung letzterer Annahme läßt das Urteil vermissen (ohne daß dieser Mangel vom Angeklagten unter Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gerügt worden ist). Aus der Aktenlage ließe sich diese Feststellung auch nicht begründen: Die bedenklichen Umstände der übernahme der Ware (Ausnützung der Nachtzeit für die Lieferung, Zustellung in Originalverpackung, Mißverhältnis zwischen Kaufpreis und Wert der Ware) weisen nur allgemein auf deren Herkunft aus einem Vermögensdelikt, nicht aber auf einen bestimmten Typus oder auf eine spezifische Begehungsform (Einbruchsdiebstahl) einer solchen Straftat hin. Sie könnten nach allgemeiner Lebenserfahrung und forensischer Praxis auch beim Verkauf von durch Dienstdiebstähle, Ratenbetrügereien oder Veruntreuungen erlangter, neuwertiger Ware vorliegen vergleiche 11 Os 145/83).
Angesichts dieser Vielzahl von Möglichkeiten ergibt sich aus dem Umstand, daß die abgesondert verfolgte Irene D zugegebenermaßen die Herkunft der Geräte aus einem Einbruch in einen Lagerplatz bedachte (S. 113, 115), noch keineswegs, daß auch der Angeklagte überlegungen gerade in dieser Richtung anstellte. Hinweise darauf, daß Irene D ihre dahingehende Vermutung dem Angeklagten mitgeteilt hat, sind im Akteninhalt nicht gegeben. Daß die vom Erstgericht nicht ausgeschlossene Absprache zwischen den Lebensgefährten über den Ankauf auch die Preisgabe ihrer Vermutung durch D umfaßte, ist angesichts der Vorwürfe, welche der Zeugin D vom Angeklagten schon wegen des Ankaufs der Geräte unter bedenklichen Umständen gemacht wurden (Urteilsbegründung S. 222 in Verbindung mit der Aussage D S. 211), nicht wahrscheinlich. Schließlich fehlt es an aktenkundigen Anhaltspunkten dafür, daß der Angeklagte bereits früher Anlaß hatte, den ihm nur flüchtig bekannten (S. 43, 79, 100, 177 f., 180, 201 f.) Peter C als Einbrecher anzusehen.
Daß die aufgezeigten erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Urteilsannahme des auch die Herkunft der verhehlten Gegenstände aus einem Einbruchsdiebstahl umfassenden Vorsatzes des Angeklagten auf Grund allfälliger weiterer Erhebungen beseitigt werden könnten, ist nach der Lage des Falls nicht zu erwarten.
Es war daher anläßlich der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten im außerordentlichen Weg die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Angeklagten Othmar A anzuordnen und mit Zustimmung des Generalprokurators (§ 362 Abs. 2 StPO) wie aus dem Urteilsspruch ersichtlich zu erkennen.Es war daher anläßlich der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten im außerordentlichen Weg die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Angeklagten Othmar A anzuordnen und mit Zustimmung des Generalprokurators (Paragraph 362, Absatz 2, StPO) wie aus dem Urteilsspruch ersichtlich zu erkennen.
Bei der hiedurch erforderlich gewordenen, auf § 164 Abs. 2 StGB zu stützenden Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof - gleich dem Erstgericht die zahlreichen (acht) auf gleicher schädlicher Neigung, nämlich Angriffen auf das Rechtsgut des Eigentums, beruhenden Vorstrafen (§ 33 Z. 2; 71 StGB) als erschwerend, hingegen die (objektive) Schadensgutmachung als mildernd. Auf der Basis dieser Strafzumessungsgründe erachtete der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von neun Monaten als angemessen.Bei der hiedurch erforderlich gewordenen, auf Paragraph 164, Absatz 2, StGB zu stützenden Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof - gleich dem Erstgericht die zahlreichen (acht) auf gleicher schädlicher Neigung, nämlich Angriffen auf das Rechtsgut des Eigentums, beruhenden Vorstrafen (Paragraph 33, Ziffer 2,; 71 StGB) als erschwerend, hingegen die (objektive) Schadensgutmachung als mildernd. Auf der Basis dieser Strafzumessungsgründe erachtete der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von neun Monaten als angemessen.
Das neue Urteil (§ 362 Abs. 2 StPO) wurde in öffentlicher Verhandlung geschöpft, weil spätestens seit der Novellierung der § 294 Abs. 5, 296Das neue Urteil (Paragraph 362, Absatz 2, StPO) wurde in öffentlicher Verhandlung geschöpft, weil spätestens seit der Novellierung der Paragraph 294, Absatz 5, 296
Abs. 3 und 471 Abs. 3 StPO durch das StrafverfahrensänderungsG. 1983, BGBl. Nr. 168, das Recht des Angeklagten, von jedem in der Straffrage erkennenden Gericht gehört zu werden, unzweifelhaft ist.Absatz 3 und 471 Absatz 3, StPO durch das StrafverfahrensänderungsG. 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 168, das Recht des Angeklagten, von jedem in der Straffrage erkennenden Gericht gehört zu werden, unzweifelhaft ist.