Anton A macht geltend, daß diese Schuldsprüche nach § 281 Abs.1 Z.5 und Z.11 StPO. nichtig seien.Anton A macht geltend, daß diese Schuldsprüche nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 11, StPO. nichtig seien.
Der Schöffensenat folgte hinsichtlich des Werts der der Eva B gestohlenen Schmuckstücke deren Schätzungen. Soweit der Beschwerdeführer diese jetzt für überhöht hält, und eine "objektive" Wertermittlung anstrebt, fehlt dazu ein Beweisantrag in erster Instanz (vgl. § 99 StPO.). Ein Begründungsmangel in der Bedeutung des § 281 Abs.1 Z.5 StPO. wird damit nicht releviert. Die Behauptung, der Wert der dem Heimo L*** und seiner Lebensgefährtin Tuja C gestohlenen Sachen habe nicht 16.400 S, sondern bloß 11.232 S (bzw. 11.122 S) betragen, weil sich L*** nur in diesem Umfang dem Verfahren angeschlossen hat, übergeht, daß die Privatbeteiligung nur den Schmuck betraf; die gestohlene Armbanduhr war zwischenzeitig zurückgestellt worden (s. S. 120 f., 127, III. Bd.).Der Schöffensenat folgte hinsichtlich des Werts der der Eva B gestohlenen Schmuckstücke deren Schätzungen. Soweit der Beschwerdeführer diese jetzt für überhöht hält, und eine "objektive" Wertermittlung anstrebt, fehlt dazu ein Beweisantrag in erster Instanz vergleiche Paragraph 99, StPO.). Ein Begründungsmangel in der Bedeutung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. wird damit nicht releviert. Die Behauptung, der Wert der dem Heimo L*** und seiner Lebensgefährtin Tuja C gestohlenen Sachen habe nicht 16.400 S, sondern bloß 11.232 S (bzw. 11.122 S) betragen, weil sich L*** nur in diesem Umfang dem Verfahren angeschlossen hat, übergeht, daß die Privatbeteiligung nur den Schmuck betraf; die gestohlene Armbanduhr war zwischenzeitig zurückgestellt worden (s. S. 120 f., 127, römisch drei. Bd.).
Soweit sich schließlich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mängelrüge unter Erörterung und eigener Würdigung des in der Hauptverhandlung erstellten Gutachtens dagegen wendet, daß kein weiterer Sachverständiger im Rahmen der Prüfung der über ihn angeordneten Maßnahme nach § 23 StGB. beigezogen wurde, fehlt ihm hiezu mangels Antragstellung (siehe § 281 Abs.1 Z.4 StPO.) ebenfalls die Legitimation. Der klare Wortlaut des § 281 Abs.1 Z.5 StPO. zeigt, daß abermals kein Begründungsmangel geltend gemacht wird. In seiner Rechtsrüge verweist der Beschwerdeführer sowohl darauf, daß seine frühere bedingte Entlassung aus der im § 23 StGB. bezeichneten Anstalt gemäß § 54 Abs.1 StGB. schon widerrufen wurde, als auch darauf, daß nunmehr neuerlich eine solche Maßnahme im Urteil angeordnet worden ist. Damit sei die zeitlich früher beschlossene Anordnung nicht nur gegenstandslos im Sinn des § 54 Abs.1 StGB., sondern nach dem Beschwerdebegehren wäre diese auch als nichtig zu erklären und die darauf gegründete Vollzugsanordnung zu widerrufen. Ganz abgesehen davon, daß die frühere Anordnung der Maßnahme nach § 23 StGB kraft Gesetzes gegenstandslos wird, sobald die neuerliche Anordnung rechtskräftig geworden ist (Pallin im WK. RN. 7 zu § 54), bekämpft die Beschwerde damit überhaupt keinen irrigen Strafausspruch im Urteil.Soweit sich schließlich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mängelrüge unter Erörterung und eigener Würdigung des in der Hauptverhandlung erstellten Gutachtens dagegen wendet, daß kein weiterer Sachverständiger im Rahmen der Prüfung der über ihn angeordneten Maßnahme nach Paragraph 23, StGB. beigezogen wurde, fehlt ihm hiezu mangels Antragstellung (siehe Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO.) ebenfalls die Legitimation. Der klare Wortlaut des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. zeigt, daß abermals kein Begründungsmangel geltend gemacht wird. In seiner Rechtsrüge verweist der Beschwerdeführer sowohl darauf, daß seine frühere bedingte Entlassung aus der im Paragraph 23, StGB. bezeichneten Anstalt gemäß Paragraph 54, Absatz eins, StGB. schon widerrufen wurde, als auch darauf, daß nunmehr neuerlich eine solche Maßnahme im Urteil angeordnet worden ist. Damit sei die zeitlich früher beschlossene Anordnung nicht nur gegenstandslos im Sinn des Paragraph 54, Absatz eins, StGB., sondern nach dem Beschwerdebegehren wäre diese auch als nichtig zu erklären und die darauf gegründete Vollzugsanordnung zu widerrufen. Ganz abgesehen davon, daß die frühere Anordnung der Maßnahme nach Paragraph 23, StGB kraft Gesetzes gegenstandslos wird, sobald die neuerliche Anordnung rechtskräftig geworden ist (Pallin im WK. RN. 7 zu Paragraph 54,), bekämpft die Beschwerde damit überhaupt keinen irrigen Strafausspruch im Urteil.
Schließlich ist das Beschwerdevorbringen, daß statt der zeitlich begrenzten (§ 25 Abs.1 StGB.) vorbeugenden Maßnahme nach § 23 StGB. jene nicht befristete nach § 21 Abs.2 StGB. zu verhängen gewesen wäre, nicht zugunsten des Angeklagten erhoben (11 0s 4/77, 12 0s 73/78).Schließlich ist das Beschwerdevorbringen, daß statt der zeitlich begrenzten (Paragraph 25, Absatz eins, StGB.) vorbeugenden Maßnahme nach Paragraph 23, StGB. jene nicht befristete nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB. zu verhängen gewesen wäre, nicht zugunsten des Angeklagten erhoben (11 0s 4/77, 12 0s 73/78).
Die Beschwerde bringt damit insgesamt keinen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung, weshalb sie gemäß § 285 d Abs.1 Z.1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z.2 StPO. schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.Die Beschwerde bringt damit insgesamt keinen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung, weshalb sie gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten mangels einer die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (§ 296 StPO.) begründenden Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde dem zuständigen Oberlandesgericht zugemittelt (RZ. 1970 S. 17 f., 1973 S. 70 u.v.a.).Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten mangels einer die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (Paragraph 296, StPO.) begründenden Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde dem zuständigen Oberlandesgericht zugemittelt (RZ. 1970 S. 17 f., 1973 S. 70 u.v.a.).