Da das bloße Vorenthalten eines anvertrauten Gutes nach dem § 133 StGB. nicht strafbar sei und der Gebrauch des anvertrauten Fahrzeuges über die vereinbarte Zeit hinaus auch nicht den Tatbestand des § 136 StGB. erfülle, hätte nach Meinung des Beschwerdeführers die rechtsrichtige Beurteilung der ihm als Veruntreuung angelasteten Tat zu einem Freispruch führen müssen. Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. 'Zueignen' im Sinn des § 133 StGB. ist das Überführen der Substanz eines dem Täter anvertrauten Gutes (oder des darin verkörperten Wertes) in dessen oder eines Dritten wirtschaftliches Vermögen unter Ausschluß der (faktischen oder rechtlichen) Verfügungsmacht des Berechtigten; das bloße Vorenthalten eines solchen Gutes, also die dessen Substanz und die Rechte des Berechtigten nicht beeinträchtigende Gewahrsamsverweigerung, gegen die dem derart Geschädigten der zivilrechtliche Schutz zur Durchsetzung seines Herausgabeanspruches genügt (vgl. Erl. Bem. zur RV. des StGB., 30 d. Beil. zu den sten. Prot. des NR., XIII. GP., S. 280), entspricht diesem Begriff allerdings nicht, doch kann hier hievon nach den tatsächlichen Urteilsannahmen nicht die Rede sein.Da das bloße Vorenthalten eines anvertrauten Gutes nach dem Paragraph 133, StGB. nicht strafbar sei und der Gebrauch des anvertrauten Fahrzeuges über die vereinbarte Zeit hinaus auch nicht den Tatbestand des Paragraph 136, StGB. erfülle, hätte nach Meinung des Beschwerdeführers die rechtsrichtige Beurteilung der ihm als Veruntreuung angelasteten Tat zu einem Freispruch führen müssen. Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. 'Zueignen' im Sinn des Paragraph 133, StGB. ist das Überführen der Substanz eines dem Täter anvertrauten Gutes (oder des darin verkörperten Wertes) in dessen oder eines Dritten wirtschaftliches Vermögen unter Ausschluß der (faktischen oder rechtlichen) Verfügungsmacht des Berechtigten; das bloße Vorenthalten eines solchen Gutes, also die dessen Substanz und die Rechte des Berechtigten nicht beeinträchtigende Gewahrsamsverweigerung, gegen die dem derart Geschädigten der zivilrechtliche Schutz zur Durchsetzung seines Herausgabeanspruches genügt vergleiche Erl. Bem. zur Regierungsvorlage des StGB., 30 d. Beil. zu den sten. Prot. des NR., römisch dreizehn. GP., S. 280), entspricht diesem Begriff allerdings nicht, doch kann hier hievon nach den tatsächlichen Urteilsannahmen nicht die Rede sein.
Im vorliegenden Fall beschloß der Beschwerdeführer den Urteilsannahmen zufolge nach der Übernahme des PKWs am 13.Jänner 1977 in Salzburg, sich das ihm (und Richard B) für etwa 12 Stunden zur Verwendung übergebene Fahrzeug anzueignen (es also in sein wirtschaftliches Vermögen einzugliedern und wie ein Eigentümer zu gebrauchen), unternahm damit in der Folge tatsächlich ausgedehnte Fahrten - unter anderem nach St. Pantaleon in Oberösterreich, wo er den im Punkt 2./ des Urteilssatzes angeführten Einbruchsdiebstahl verübte - und stellte das Auto (seinem Vorsatz entsprechend) bis zu seiner Verhaftung durch das Gendarmeriepostenkommando Wildshut (O§.) am 19.Jänner 1977, bei der es erst sichergestellt werden konnte, nicht an den Eigentümer zurück.
Der Beurteilung dieses Täterverhaltens als vollendetes Zueignen im Sinn des § 133 Abs 1 StGB. haftet nach dem oben Gesagten - den Beschwerdeeinwänden zuwider -Der Beurteilung dieses Täterverhaltens als vollendetes Zueignen im Sinn des Paragraph 133, Absatz eins, StGB. haftet nach dem oben Gesagten - den Beschwerdeeinwänden zuwider -
ein Rechtsirrtum nicht an. Denn durch den PKW-Betrieb über weite Strecken hin und durch die Mitnahme des Fahrzeuges bei der Verlegung seines Aufenthaltes verwirklichte der Angeklagte die von ihm angestrebte tatbildgemäße Aufnahme des Autos in sein wirtschaftliches Vermögen unter - nicht bloß vorübergehendem - Ausschluß der faktischen Verfügungsmacht des Berechtigten im Wege eigentümergleicher Verfügungen; von einem bloßen Vorenthalten des Fahrzeugs kann unter diesen Umständen nicht mehr gesprochen werden. Vielmehr vollendete der Beschwerdeführer jedenfalls mit dem Verbringen des PKWs. die Veruntreuung des ihm anvertrauten Gutes bereits ohne Rücksicht darauf, wie lange und in welchem Umkreis er den Wagen in der Folge noch weiterzubenützen vermochte, bevor er betreten wurde.
Da schließlich durch die Urteilsfeststellung, daß der Angeklagte beschloß, sich den PKW. anzueignen (vgl. S. 124), d.h. den Wirtschaftswert des Fahrzeuges in das eigene (und des Richard B) Vermögen zu überführen und es auf unbegrenzte Zeit zu behalten (vgl. 13 Os 2/77, 11 Os 199/77), auch die Annahme eines Bereicherungsvorsatzes gedeckt ist, war die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.Da schließlich durch die Urteilsfeststellung, daß der Angeklagte beschloß, sich den PKW. anzueignen vergleiche S. 124), d.h. den Wirtschaftswert des Fahrzeuges in das eigene (und des Richard B) Vermögen zu überführen und es auf unbegrenzte Zeit zu behalten vergleiche 13 Os 2/77, 11 Os 199/77), auch die Annahme eines Bereicherungsvorsatzes gedeckt ist, war die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsehenden) Strafsatz des § 129 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsehenden) Strafsatz des Paragraph 129, StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres.
Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen, den Rückfall während einer dem Angeklagten eingeräumten Strafunterbrechung, sowie die mehreren einschlägigen Vorstrafen, als mildernd hingegen das Teilgeständnis und die Schadensgutmachung durch Sicherstellung. Der Angeklagte strebt mit seiner Berufung eine Herabsetzung des Strafmaßes an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
In erster Instanz wurden - entgegen der Ansicht des Berufungswerbers - die hier vorliegenden Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig erfaßt und gewürdigt. Die vom Erstgericht gefundene Strafe entspricht auch nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschuldensgrad des Täters.
Eine Strafe in diesem Ausmaß ist - aus spezialpräventiver Sicht - erforderlich, um den Angeklagten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten und zu einer rechtschaffenen und sozialangepaßten Lebenseinstellung zu bringen.
Eine Herabsetzung des Strafmaßes kam sohin nicht in Betracht, weshalb der Berufung keine Folge zu geben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.