Die gegen den Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die gegen den Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Mängelrüge (Z 5) zu Punkt 1. des Schuldspruchs behauptet unzureichende Begründung der Konstatierungen von Täterschaft und Bereicherungsvorsatz.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) zu Punkt 1. des Schuldspruchs behauptet unzureichende Begründung der Konstatierungen von Täterschaft und Bereicherungsvorsatz.
Den Beschwerdeausführungen zuwider hat das Erstgericht seine Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz nicht nur auf den Umstand gestützt, daß der Angeklagte (zur Tatzeit) über kein gesichertes Einkommen verfügte, sondern zur Begründung dieser Feststellung auch die Gesamtsituation herangezogen (US 4), nämlich die gewaltsame Wegnahme einer Geldbörse mit Bargeld, woraus der Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung zwanglos und ohne formellen Begründungsmangel abgeleitet werden konnte.
Der Beschwerdeeinwand gegen die Feststellung zur Täterschaft des Angeklagten ist ebensowenig zielführend. Die Tatrichter haben sich mit der Aussage des Opfers zur Identifizierung des Angeklagten ausführlich befaßt und auch dargetan, weshalb sie auf seine Mittäterschaft geschlossen haben (US 5). Von der Beschwerde behauptete Widersprüche können in dem Umstand, daß das Opfer den Angeklagten (auch, siehe S 23) an seiner charakteristischen Stimme erkannte (S 217; S 275 iVm ON 42), nicht erblickt werden.Der Beschwerdeeinwand gegen die Feststellung zur Täterschaft des Angeklagten ist ebensowenig zielführend. Die Tatrichter haben sich mit der Aussage des Opfers zur Identifizierung des Angeklagten ausführlich befaßt und auch dargetan, weshalb sie auf seine Mittäterschaft geschlossen haben (US 5). Von der Beschwerde behauptete Widersprüche können in dem Umstand, daß das Opfer den Angeklagten (auch, siehe S 23) an seiner charakteristischen Stimme erkannte (S 217; S 275 in Verbindung mit ON 42), nicht erblickt werden.
Auch die Wegnahme und die Orte der späteren Wiederauffindung der inzwischen weitgehend geleerten Geldbörse (siehe S 19 und 21) indiziert nicht nur die objektive Tatseite, sondern auch den Vorsatz in Richtung der zu 2. und 3. angelasteten Vergehen. Die von der Beschwerde weiters relevierte Flucht des Mittäters und das Verhalten des Beschwerdeführers "nach" dem Vorfall sind für die Schuld und Straffrage ohne Belang und betreffen damit keine entscheidende Tatsache im Sinn des geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrundes.
Entgegen den Beschwerdeausführungen haftet dem Urteil auch zum Faktum
4. kein formeller Begründungsmangel an. Das Schöffengericht hat hier die Täterschaft des Angeklagten ohne Verletzung der Denkgesetze auf die im Urteil zitierten Beweise, insbesondere auf die Zeugenaussage des als glaubwürdig erachteten Opfers, das den Angeklagten in unzweifelhafter Weise als Täter identifizierte (S 212 ff), gegründet, sich mit den Beweisergebnissen eingehend auseinandergesetzt und keines davon vernachlässigt (US 7 und 8). Die Mängelrüge muß deshalb auch in dieser Hinsicht versagen.
Zur Tatsachenrüge (Z 5 a) genügt die Erwiderung, daß weder die in der Beschwerde zur Mängelrüge aufgestellten Behauptungen noch insgesamt die Aktenlage Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen erwecken können, weshalb auch sie ins Leere geht.Zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) genügt die Erwiderung, daß weder die in der Beschwerde zur Mängelrüge aufgestellten Behauptungen noch insgesamt die Aktenlage Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen erwecken können, weshalb auch sie ins Leere geht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückgewiesen werden (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO). Somit obliegt die Entscheidung über die damit verbundenen Berufungen und die Beschwerde dem zuständigen Oberlandesgericht (§§ 285 i iVm 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückgewiesen werden (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Somit obliegt die Entscheidung über die damit verbundenen Berufungen und die Beschwerde dem zuständigen Oberlandesgericht (Paragraphen 285, i in Verbindung mit 498 Absatz 3, StPO).