Die dagegen vom Angeklagten erhobene und auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und (nominell) 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen vom Angeklagten erhobene und auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und (nominell) 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider stützte das Schöffengericht seine Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten nicht (bloß) auf das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und Christian P*****, sondern vornehmlich auf die Darstellung der Vorgänge durch diesen Zeugen. Dabei verwies es bezüglich dessen Glaubwürdigkeit auf seine widerspruchsfreien Angaben sowohl vor der Gendarmerie als auch vor Gericht und auf die Stellung des Zeugen zum Angeklagten, die im wesentlichen dadurch charakterisiert werde, daß der schüchterne und kontaktarme Zeuge durch den extrovertierten, selbstbewußten und eloquenten Angeklagten Kontakt zur Außenwelt bekam und zu diesem in einem Hörigkeitsverhältnis stand. Diese eindeutigen, und auch von logisch und empirisch einwandfreien Schlußfolgerungen getragene Urteilsdarstellung trifft der Beschwerdevorwurf bloßer Scheinbegründung zu Unrecht.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider stützte das Schöffengericht seine Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten nicht (bloß) auf das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und Christian P*****, sondern vornehmlich auf die Darstellung der Vorgänge durch diesen Zeugen. Dabei verwies es bezüglich dessen Glaubwürdigkeit auf seine widerspruchsfreien Angaben sowohl vor der Gendarmerie als auch vor Gericht und auf die Stellung des Zeugen zum Angeklagten, die im wesentlichen dadurch charakterisiert werde, daß der schüchterne und kontaktarme Zeuge durch den extrovertierten, selbstbewußten und eloquenten Angeklagten Kontakt zur Außenwelt bekam und zu diesem in einem Hörigkeitsverhältnis stand. Diese eindeutigen, und auch von logisch und empirisch einwandfreien Schlußfolgerungen getragene Urteilsdarstellung trifft der Beschwerdevorwurf bloßer Scheinbegründung zu Unrecht.
Auch in den übrigen Ausführungen erschöpft sich die Mängelrüge in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Anfechtung der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Soweit sie eine Auseinandersetzung mit angeblichen Widersprüchen des psychiatrischen Sachverständigengutachtens vermißt, das der Schöffensenat herangezogen hat, bleibt offen, worin diese angeblichen Widersprüche gelegen sein sollen.
Sie releviert ferner eine unterbliebene Befundaufnahme durch den Sachverständigen. Aus dem einverständlich verlesenen (137) Gutachten (ON 17) ergibt sich jedoch, daß eine solche tatsächlich durchgeführt wurde. Mit diesem Einwand werden überdies keine formalen Begründungsmängel aufgezeigt. Es wäre vielmehr Aufgabe der Verteidigung gewesen, auf die ihr nötig scheinende zusätzliche Aufhellung des Gutachtens durch geeignete Fragestellung an den Sachverständigen hinzuwirken.
Auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) schlägt nicht durch. Sie vermag auf der Basis der gesamten Aktenlage, welche die wiedergegebene Begründung des Erstgerichtes nahelegt, keine, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen darzulegen.Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) schlägt nicht durch. Sie vermag auf der Basis der gesamten Aktenlage, welche die wiedergegebene Begründung des Erstgerichtes nahelegt, keine, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen darzulegen.
Nominell die Z 9 lit a, der Sache nach aber den Nichtigkeitsgrund nach der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO, relevierend meint die Beschwerde schließlich, das Erstgericht habe es versäumt, die "normale" körperliche Statur des Angeklagten festzustellen, woraus sich dessen fehlende körperliche Überlegenheit gegenüber P***** ergeben hätte. Der vermißten Urteilsdarlegung mangelt es allerdings - angesichts der nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO verlangten Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung - an der für eine Erörterungspflicht erforderlichen Bedeutung, weil eine bloß fehlende größenmäßige Überlegenheit - im Hinblick auf das festgestellte psycho-soziale Abhängigkeitsverhältnis - dem festgestellten Tatablauf nicht entgegensteht.Nominell die Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach aber den Nichtigkeitsgrund nach der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, relevierend meint die Beschwerde schließlich, das Erstgericht habe es versäumt, die "normale" körperliche Statur des Angeklagten festzustellen, woraus sich dessen fehlende körperliche Überlegenheit gegenüber P***** ergeben hätte. Der vermißten Urteilsdarlegung mangelt es allerdings - angesichts der nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO verlangten Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung - an der für eine Erörterungspflicht erforderlichen Bedeutung, weil eine bloß fehlende größenmäßige Überlegenheit - im Hinblick auf das festgestellte psycho-soziale Abhängigkeitsverhältnis - dem festgestellten Tatablauf nicht entgegensteht.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war folglich bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO sofort zurückzuweisen.Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war folglich bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO sofort zurückzuweisen.
Die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung fällt dem Oberlandesgericht Wien zu (§ 285 i StPO).Die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung fällt dem Oberlandesgericht Wien zu (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 390, a StPO.