Der Oberste Gerichtshof fand sich aus folgenden Gründen zur Erteilung der Wiedereinsetzung bestimmt:
1. Die Erklärung des nunmehrigen Antragstellers in der Hauptverhandlung, mit der Verteidigung durch Dr. C einverstanden zu sein, kann angesichts der auch für 'das anschließende Rechtsmittelverfahren' vorgenommenen Bestellung Dris. B (S. 97) und in angemessener Berücksichtigung des zweifellos von dem unvermittelten Auftreten Dris. C (nach dem Ausbleiben Dris. B) beherrschten augenblicklichen Beurteilungsvermögens des Angeklagten als eine Zustimmung nur für die Hauptverhandlung verstanden werden. Sie vermag darum die Wirkung des § 44 Abs. 2, zweiter Satz, StPO, nicht zu entfalten.1. Die Erklärung des nunmehrigen Antragstellers in der Hauptverhandlung, mit der Verteidigung durch Dr. C einverstanden zu sein, kann angesichts der auch für 'das anschließende Rechtsmittelverfahren' vorgenommenen Bestellung Dris. B (S. 97) und in angemessener Berücksichtigung des zweifellos von dem unvermittelten Auftreten Dris. C (nach dem Ausbleiben Dris. B) beherrschten augenblicklichen Beurteilungsvermögens des Angeklagten als eine Zustimmung nur für die Hauptverhandlung verstanden werden. Sie vermag darum die Wirkung des Paragraph 44, Absatz 2,, zweiter Satz, StPO, nicht zu entfalten.
2. Bei dem Umstand dieser Bevollmächtigung im Wortlaut des Protokolls bleibt für die lediglich in der Ausfüllung des Vordrucks angemerkte Substitution folgerichtig kein Raum.
3. Die nachträgliche (!) Beigebung Dris. C als Verteidiger nach § 41 Abs. 2 StPO. für die Hauptverhandlung am 2.Oktober 1984 (Beschluß vom 3.Oktober 1984, Bescheid vom 5.Oktober 1984: S. 121, 122) kann bloß als ein untauglicher Sanierungsversuch der Vorgänge betreffend die Verteidigung in der Hauptverhandlung angesehen werden, welch letztere, soweit beurkundet, zunächst einander widersprechen, hinsichtlich der Bevollmächtigung aber zu den aktenkundigen Voraussetzungen des § 41 Abs. 2, erster Satz, StPO. in einem weiteren unlösbaren Widerspruch stehen.3. Die nachträgliche (!) Beigebung Dris. C als Verteidiger nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO. für die Hauptverhandlung am 2.Oktober 1984 (Beschluß vom 3.Oktober 1984, Bescheid vom 5.Oktober 1984: S. 121, 122) kann bloß als ein untauglicher Sanierungsversuch der Vorgänge betreffend die Verteidigung in der Hauptverhandlung angesehen werden, welch letztere, soweit beurkundet, zunächst einander widersprechen, hinsichtlich der Bevollmächtigung aber zu den aktenkundigen Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 2,, erster Satz, StPO. in einem weiteren unlösbaren Widerspruch stehen.
4. Darüber hinaus fehlt ein Nachweis, daß die nachträgliche Bestellung Dr. C und Dr. B zur Kenntnis gebracht wurde. Aus dem Gesagten folgt, daß der ursprünglich gemäß § 41 Abs. 2 StPO. bestellte Verteidiger Dr. B weiterhin zur Vertretung des Angeklagten, darum auch zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrags legitimiert ist; denn alle zwischen der Beigebung des Verfahrenshelfers Dr. B und dem Restitutionsanbringen vorgefallenen, die Verteidigung des Edvard A betreffenden gerichtlichen Maßnahmen sind in irgendeiner Beziehung fehlerhaft oder widersprüchlich und deshalb samt und sonders unwirksam (nicht so die für die Hauptverhandlung wirksame mündliche Vollmachtserteilung an Dr. C). Jeder der beiden beigegebenen Verteidiger hat angesichts der geschilderten, mit entscheidender Mitwirkung des Gerichts zustande gekommenen unklaren Verteidigerkompetenzen auf eine Rechtsmittelanmeldung durch den anderen vertraut und der Angeklagte hat sich auf seine Verteidiger verlassen.4. Darüber hinaus fehlt ein Nachweis, daß die nachträgliche Bestellung Dr. C und Dr. B zur Kenntnis gebracht wurde. Aus dem Gesagten folgt, daß der ursprünglich gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO. bestellte Verteidiger Dr. B weiterhin zur Vertretung des Angeklagten, darum auch zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrags legitimiert ist; denn alle zwischen der Beigebung des Verfahrenshelfers Dr. B und dem Restitutionsanbringen vorgefallenen, die Verteidigung des Edvard A betreffenden gerichtlichen Maßnahmen sind in irgendeiner Beziehung fehlerhaft oder widersprüchlich und deshalb samt und sonders unwirksam (nicht so die für die Hauptverhandlung wirksame mündliche Vollmachtserteilung an Dr. C). Jeder der beiden beigegebenen Verteidiger hat angesichts der geschilderten, mit entscheidender Mitwirkung des Gerichts zustande gekommenen unklaren Verteidigerkompetenzen auf eine Rechtsmittelanmeldung durch den anderen vertraut und der Angeklagte hat sich auf seine Verteidiger verlassen.
Das Gericht hat über den nach der Lage des Falls fundierten Vertagungsantrag des ordnungsgemäß bestellten Verfahrenshelfers ON 24 überhaupt nicht entschieden (§ 226 StPO.: anderer erheblicher Grund), sondern hat sich kurzerhand in der Hauptverhandlung mit dem ad hoc erklärten Einverständnis des Angeklagten, durch Rechtsanwalt Dr. C verteidigt zu werden, begnügt.Das Gericht hat über den nach der Lage des Falls fundierten Vertagungsantrag des ordnungsgemäß bestellten Verfahrenshelfers ON 24 überhaupt nicht entschieden (Paragraph 226, StPO.: anderer erheblicher Grund), sondern hat sich kurzerhand in der Hauptverhandlung mit dem ad hoc erklärten Einverständnis des Angeklagten, durch Rechtsanwalt Dr. C verteidigt zu werden, begnügt.
Darnach waren es die Versäumnisse des Landesgerichts, die eine sowohl für Dr. C als auch für Dr. B nicht mehr entwirrbare Prozeßlage geschaffen haben. Demgegenüber kann das Unterbleiben weiterer Nachforschungen seitens der Verteidiger oder gar des Angeklagten nicht als Verschulden in der Bedeutung des § 364 Abs. 1 Z. 1 StPO. beurteilt werden.Darnach waren es die Versäumnisse des Landesgerichts, die eine sowohl für Dr. C als auch für Dr. B nicht mehr entwirrbare Prozeßlage geschaffen haben. Demgegenüber kann das Unterbleiben weiterer Nachforschungen seitens der Verteidiger oder gar des Angeklagten nicht als Verschulden in der Bedeutung des Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO. beurteilt werden.
Da das Hindernis für eine fristgerechte Rechtsmittelanmeldung, nämlich der unverschuldete Irrtum, daß diese ohnehin bereits von anderer Seite erledigt sei, nach dem glaubhaften Vorbringen im Restitutionsantrag erst bei der Unterredung mit dem verhafteten Angeklagten am 23.Oktober 1984 weggefallen ist, genügt der Wiedereinsetzungsantrag vom 24.Oktober 1984 dem Fristerfordernis des § 364 Abs. 1 Z. 2 StPO.Da das Hindernis für eine fristgerechte Rechtsmittelanmeldung, nämlich der unverschuldete Irrtum, daß diese ohnehin bereits von anderer Seite erledigt sei, nach dem glaubhaften Vorbringen im Restitutionsantrag erst bei der Unterredung mit dem verhafteten Angeklagten am 23.Oktober 1984 weggefallen ist, genügt der Wiedereinsetzungsantrag vom 24.Oktober 1984 dem Fristerfordernis des Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer 2, StPO.
Zugleich wurde auch die versäumte Prozeßhandlung (Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung) angebracht (§ 364 Abs. 1 Z. 3 StPO.). Die Ausführung der Rechtsmittel binnen vierzehn Tagen nach der Anmeldung, welche die Staatsanwaltschaft vermißt (S. 3 f. verso), kann insolang nicht gefordert werden, als das Urteil nicht zugestellt ist. Die undifferenzierte Anmerkung 3 bei Roeder, Lehrbuch 2 S. 100, vermag deshalb zur Sache nichts beizutragen (richtig Bertel, Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechts 2 S. 245 Rz. 984).Zugleich wurde auch die versäumte Prozeßhandlung (Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung) angebracht (Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer 3, StPO.). Die Ausführung der Rechtsmittel binnen vierzehn Tagen nach der Anmeldung, welche die Staatsanwaltschaft vermißt (S. 3 f. verso), kann insolang nicht gefordert werden, als das Urteil nicht zugestellt ist. Die undifferenzierte Anmerkung 3 bei Roeder, Lehrbuch 2 S. 100, vermag deshalb zur Sache nichts beizutragen (richtig Bertel, Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechts 2 S. 245 Rz. 984).
Dem Restitutionsbegehren war folglich stattzugeben.