Die Angeklagten bekämpfen die sie treffenden Schuldsprüche mit gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a, S***** dazu noch aus den Gründen der Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO.Die Angeklagten bekämpfen die sie treffenden Schuldsprüche mit gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a,, S***** dazu noch aus den Gründen der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*****:
Mit den Angaben der Olga W***** (Gattin des Erst- und Schwester des Zweitangeklagten) vor der Finanzstrafbehörde mußte sich das Schöffengericht, der Beschwerdeargumentation (Z 5) zuwider, schon deshalb nicht weiter befassen, weil weder zu erkennen ist noch dargetan wurde, inwieweit diese Depositionen, die sie als Verdächtige zu Protokoll gegeben hatte, geeignet wären, die dem Gericht durch die Gesamtheit der ihm vorliegenden Beweisergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage maßgebend zu ändern. Denn die Beschwerdebehauptungen über ein uneingeschränktes Zutrittsrecht zur (früher von der Mutter benützten) Wohnung des Zweitangeklagten und dessen mangelnden Einfluß auf die Lagerung der Zigaretten sprechen keineswegs gegen die Richtigkeit der Urteilsannahmen. Olga W***** hat sich überdies (nunmehr) als Zeugin in der Hauptverhandlung der Aussage entschlagen (S 307) und zuvor bereits anläßlich ihrer Beschuldigtenvernehmung vor dem Untersuchungsrichter eine Äußerung abgelehnt (ON 9). Folgerichtig hat das Schöffengericht seiner Entscheidung Angaben der Olga W***** im finanzstrafbehördlichen Vorverfahren nicht zugrunde gelegt (US 11 ff).Mit den Angaben der Olga W***** (Gattin des Erst- und Schwester des Zweitangeklagten) vor der Finanzstrafbehörde mußte sich das Schöffengericht, der Beschwerdeargumentation (Ziffer 5,) zuwider, schon deshalb nicht weiter befassen, weil weder zu erkennen ist noch dargetan wurde, inwieweit diese Depositionen, die sie als Verdächtige zu Protokoll gegeben hatte, geeignet wären, die dem Gericht durch die Gesamtheit der ihm vorliegenden Beweisergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage maßgebend zu ändern. Denn die Beschwerdebehauptungen über ein uneingeschränktes Zutrittsrecht zur (früher von der Mutter benützten) Wohnung des Zweitangeklagten und dessen mangelnden Einfluß auf die Lagerung der Zigaretten sprechen keineswegs gegen die Richtigkeit der Urteilsannahmen. Olga W***** hat sich überdies (nunmehr) als Zeugin in der Hauptverhandlung der Aussage entschlagen (S 307) und zuvor bereits anläßlich ihrer Beschuldigtenvernehmung vor dem Untersuchungsrichter eine Äußerung abgelehnt (ON 9). Folgerichtig hat das Schöffengericht seiner Entscheidung Angaben der Olga W***** im finanzstrafbehördlichen Vorverfahren nicht zugrunde gelegt (US 11 ff).
Der relevierte Nichtigkeitsgrund (Z 5) kann aber auch nicht daraus abgeleitet werden, daß die den Vorwurf gewerbsmäßigen Handelns bestreitende Einlassung des Beschwerdeführers im Vorverfahren, er habe die insgesamt zwanzig Stangen Zigaretten vom Erstangeklagten gekauft, vom Tatgericht übergangen worden wäre, hat es doch dadurch, daß es sich diesbezüglich auf die gegenteiligen Angaben des Erstangeklagten stützte, ersichtlich die, in der Hauptverhandlung zudem korrigerte (US 242), Verantwortung des Beschwerdeführers (vor dem Untersuchungsrichter, ON 8) verworfen.Der relevierte Nichtigkeitsgrund (Ziffer 5,) kann aber auch nicht daraus abgeleitet werden, daß die den Vorwurf gewerbsmäßigen Handelns bestreitende Einlassung des Beschwerdeführers im Vorverfahren, er habe die insgesamt zwanzig Stangen Zigaretten vom Erstangeklagten gekauft, vom Tatgericht übergangen worden wäre, hat es doch dadurch, daß es sich diesbezüglich auf die gegenteiligen Angaben des Erstangeklagten stützte, ersichtlich die, in der Hauptverhandlung zudem korrigerte (US 242), Verantwortung des Beschwerdeführers (vor dem Untersuchungsrichter, ON 8) verworfen.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) zeigt aktenkundige Umstände, die erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen begründen könnten, nicht auf. Nach dem Beschwerdevorbringen in der Hauptverhandlung zu Tage getretene, sonst jedoch nicht aktenkundige Persönlichkeitsdefizite des Angeklagten wie seine angeblich "eingeschränkte Kritikfähigkeit und Kommunikationspotential", die selbst bei Zutreffen den Tatrichtern nicht verborgen geblieben sein konnten, sind in den zur Beurteilung des Beweiswertes erforderlichen kritisch-psychologischen Vorgang einzubeziehen, der als Akt freier richterlicher Beweiswürdigung einer Anfechtung nach Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO entzogen ist.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) zeigt aktenkundige Umstände, die erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen begründen könnten, nicht auf. Nach dem Beschwerdevorbringen in der Hauptverhandlung zu Tage getretene, sonst jedoch nicht aktenkundige Persönlichkeitsdefizite des Angeklagten wie seine angeblich "eingeschränkte Kritikfähigkeit und Kommunikationspotential", die selbst bei Zutreffen den Tatrichtern nicht verborgen geblieben sein konnten, sind in den zur Beurteilung des Beweiswertes erforderlichen kritisch-psychologischen Vorgang einzubeziehen, der als Akt freier richterlicher Beweiswürdigung einer Anfechtung nach Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO entzogen ist.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wiederum, mit der eine Beitragstäterschaft mangels entsprechender Tathandlung sowie die Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung wegen des Fehlens einer Feststellung über die Vorsatzform der Absichtlichkeit verneint wird, orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt. Hat doch das Schöffengericht sowohl den Tatbeitrag des Beschwerdeführers zur Abgabenhehlerei des Erstangeklagten mit der von seinem Vorsatz umfaßten Zurverfügungstellung seiner Wohnung (US 9) als auch die für die Gewerbsmäßigkeit erforderliche Absicht ausdrücklich festgestellt (US 3, 9, 10).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wiederum, mit der eine Beitragstäterschaft mangels entsprechender Tathandlung sowie die Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung wegen des Fehlens einer Feststellung über die Vorsatzform der Absichtlichkeit verneint wird, orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt. Hat doch das Schöffengericht sowohl den Tatbeitrag des Beschwerdeführers zur Abgabenhehlerei des Erstangeklagten mit der von seinem Vorsatz umfaßten Zurverfügungstellung seiner Wohnung (US 9) als auch die für die Gewerbsmäßigkeit erforderliche Absicht ausdrücklich festgestellt (US 3, 9, 10).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten W*****:
Der in Ausführung der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vorgebrachte Einwand dieses Beschwerdeführers, das Schöffengericht habe lediglich den Vorsatz, nicht aber seine Absicht festgestellt, sich durch die wiederkehrende Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, übergeht jene Konstatierungen, denenzufolge es den Angeklagten, mithin auch dem Beschwerdeführer, darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung "derartiger" Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 15). Die notwendige Gesamtbetrachtung von Urteilsspruch, in dem diese Absicht ausdrücklich festgehalten ist (US 4), und Gründen lassen keinen Zweifel daran, daß die Tatrichter von dieser Vorsatzform ausgegangen sind. Durch die Vernachlässigung dieser Urteilsannahmen wurde daher die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.Der in Ausführung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vorgebrachte Einwand dieses Beschwerdeführers, das Schöffengericht habe lediglich den Vorsatz, nicht aber seine Absicht festgestellt, sich durch die wiederkehrende Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, übergeht jene Konstatierungen, denenzufolge es den Angeklagten, mithin auch dem Beschwerdeführer, darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung "derartiger" Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 15). Die notwendige Gesamtbetrachtung von Urteilsspruch, in dem diese Absicht ausdrücklich festgehalten ist (US 4), und Gründen lassen keinen Zweifel daran, daß die Tatrichter von dieser Vorsatzform ausgegangen sind. Durch die Vernachlässigung dieser Urteilsannahmen wurde daher die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung teils als unbegründet, teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung teils als unbegründet, teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.