Die dagegen aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Soweit die Mängelrüge (Z 5, inhaltlich auch Z 10) moniert, das Erstgericht habe nicht bzw unzureichend begründet, inwiefern die Angeklagte "damit rechnen oder auch nur in Kauf nehmen musste", dass der Zeuge E***** einen Selbstmordversuch begehen werde, habe sie doch erst nach der Überweisung vom geplanten Selbstmord mündlich aber auch schriftlich erfahren, behauptet sie zwar, dass die Tat zu Unrecht dem Abs 3 des § 145 StGB unterstellt wurde, legt allerdings nicht dar, warum für die besondere Folge der Tat - ungeachtet § 7 Abs 2 StGB - Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) statt bloß Fahrlässigkeit erforderlich sein soll.Die dagegen aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,, inhaltlich auch Ziffer 10,) moniert, das Erstgericht habe nicht bzw unzureichend begründet, inwiefern die Angeklagte "damit rechnen oder auch nur in Kauf nehmen musste", dass der Zeuge E***** einen Selbstmordversuch begehen werde, habe sie doch erst nach der Überweisung vom geplanten Selbstmord mündlich aber auch schriftlich erfahren, behauptet sie zwar, dass die Tat zu Unrecht dem Absatz 3, des Paragraph 145, StGB unterstellt wurde, legt allerdings nicht dar, warum für die besondere Folge der Tat - ungeachtet Paragraph 7, Absatz 2, StGB - Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) statt bloß Fahrlässigkeit erforderlich sein soll.
Das neuerlich mangelnde Feststellungen zum "Vorsatz" nach § 145 Abs 3 StGB monierende Vorbringen der Subsumtionsrüge (Z 10) sagt wiederum nicht, weshalb für die Annahme der Qualifikation Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) erforderlich sein sollte.Das neuerlich mangelnde Feststellungen zum "Vorsatz" nach Paragraph 145, Absatz 3, StGB monierende Vorbringen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) sagt wiederum nicht, weshalb für die Annahme der Qualifikation Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) erforderlich sein sollte.
Damit verfehlt die Rechtsrüge die gesetzeskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach § 285d (zum Teil nach § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a, vgl Mayerhofer StPO4 § 285a Nr 61) StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Paragraph 285 d, (zum Teil nach Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a,, vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, Nr 61) StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).