Entscheidung 13 Os 21/05w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.03.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. März 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kreitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Sabine T***** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 22. September 2004, GZ 19 U 185/04w-7, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 30. März 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kreitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Sabine T***** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 22. September 2004, GZ 19 U 185/04w-7, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten, zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 22. September 2004, GZ 19 U 185/04w-7, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 32 Abs 1 iVm § 46a Abs 2 JGG.Das Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 22. September 2004, GZ 19 U 185/04w-7, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 2, JGG.
Das bezeichnete Urteil und der zugleich nach § 494a Abs 6 StPO gefasste Beschluss auf Verlängerung der Probezeit werden aufgehoben und dem Bezirksgericht Josefstadt im Umfang der Aufhebung die Erneuerung des Verfahrens aufgetragen.Das bezeichnete Urteil und der zugleich nach Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO gefasste Beschluss auf Verlängerung der Probezeit werden aufgehoben und dem Bezirksgericht Josefstadt im Umfang der Aufhebung die Erneuerung des Verfahrens aufgetragen.
Text
Gründe:
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 22. September 2004, GZ 19 U 185/04w-7, wurde die am 26. Jänner 1984 geborene, im Urteilszeitpunkt mithin noch nicht 21-jährige Sabine T***** in Abwesenheit des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich wurde nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der vom Bezirksgericht Donaustadt zum AZ 10 U 300/03m gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und nach § 494a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 22. September 2004, GZ 19 U 185/04w-7, wurde die am 26. Jänner 1984 geborene, im Urteilszeitpunkt mithin noch nicht 21-jährige Sabine T***** in Abwesenheit des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich wurde nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO vom Widerruf der vom Bezirksgericht Donaustadt zum AZ 10 U 300/03m gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und nach Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Rechtliche Beurteilung
Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, gilt § 32 Abs 1 JGG über die Unanwendbarkeit des § 459 zweiter und dritter Satz StPO nach § 46a Abs 2 JGG auch für Beschuldigte, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sodass Durchführung der Hauptverhandlung und Urteilsfällung in Abwesenheit der Beschuldigten unzulässig waren. Die Gesetzesverletzung war festzustellen. Auch waren das angefochtene Urteil und der nach § 494a Abs 6 StPO gefasste Beschluss auf Verlängerung der Probezeit nach § 292 letzter Satz aufzuheben und dem Bezirksgericht Josefstadt die Verfahrenserneuerung in diesem Umfang aufzutragen.Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, gilt Paragraph 32, Absatz eins, JGG über die Unanwendbarkeit des Paragraph 459, zweiter und dritter Satz StPO nach Paragraph 46 a, Absatz 2, JGG auch für Beschuldigte, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sodass Durchführung der Hauptverhandlung und Urteilsfällung in Abwesenheit der Beschuldigten unzulässig waren. Die Gesetzesverletzung war festzustellen. Auch waren das angefochtene Urteil und der nach Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO gefasste Beschluss auf Verlängerung der Probezeit nach Paragraph 292, letzter Satz aufzuheben und dem Bezirksgericht Josefstadt die Verfahrenserneuerung in diesem Umfang aufzutragen.
Der Beseitigung des Absehens vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht steht das im letzten Satz dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende Verbot jeder Benachteiligung der Verurteilten entgegen.
Anmerkung
E76941
13Os21.05w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0130OS00021.05W.0330.000
Dokumentnummer
JJT_20050330_OGH0002_0130OS00021_05W0000_000