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Entscheidung 13 Os 21/19s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os21/19s

Entscheidungsdatum

29.05.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Korner als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Helmut K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14. Jänner 2019, GZ 15 Hv 111/18s-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut K***** im zweiten Rechtsgang vergleiche zum ersten 13 Os 111/18z) gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Danach hat er in G***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, beruht,

(1) am 8. Juli 2016 Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Vorführung zum Amtsarzt nach Paragraph 9, UbG, zu hindern versucht, indem er den Polizeibeamten Michael P***** und Dominik S***** Schläge und Tritte versetzte,

(2) durch die zu 1 beschriebenen Tathandlungen an den Beamten während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben eine Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) begangen, wobei

(a) Michael P***** einen Bänder- und Kapseleinriss des Daumengelenks, somit eine an sich schwere Verletzung, erlitt, welche eine länger als 24 Tage dauernde Berufsunfähigkeit zur Folge hatte, und

(b) Dominik S***** eine Hautabschürfung am linken Ellenbogen sowie ein Hämatom am rechten Knie erlitt, weiters

(3) am 8. November 2017 eine Beamtin, nämlich die nach Paragraphen 3 und 5 GOG sowie zwecks Vollziehung der Hausordnung des Bezirksgerichts Graz-Ost einschreitende Sicherheitsbedienstete Sabine A*****, durch gefährliche Drohung mit einer erheblichen Verstümmelung (Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB), und zwar durch die Ankündigung: „Wenn Du mir in den Rucksack greifst, dann hacke ich Dir die Finger ab! Ich kann das, ich war Maurer!“ an einer Amtshandlung, nämlich der Durchsuchung des von ihm mitgeführten Rucksacks im Zuge der Sicherheitskontrolle vor Einlass in das Amtsgebäude, zu hindern versucht

und dadurch das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB (1), mehrere Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB (2 a und b) sowie jeweils ein Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB (2 a) und des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, zweiter Fall StGB (3) begangen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, (richtig) Litera a,, 10 und 11 (Paragraph 433, Absatz eins,) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.

Die von der Mängelrüge (Ziffer 5,) vermisste Begründung für die Feststellung, der Betroffene habe (zu 1) eine Amtshandlung verhindern wollen (US 4), findet sich auf den US 9 und 11.

Sie und die weiteren Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (betreffend 1 und 2) folgerte das Erstgericht – der Rüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider willkürfrei – vor allem aus dem „objektiven Geschehensablauf“ (US 9). Seine diesbezüglichen Feststellungen wiederum stützte es auf Aussagen der (unmittelbaren Tat-)Zeugen P*****, S*****, Sarah K*****, Nadine M*****, Daniel F***** und Björn Po***** (US 6 bis 9).

Der Vorwurf, das Erstgericht habe – im Rechtsmittel isoliert hervorgekehrte – Details der Zeugenaussagen K*****, M***** und Po***** „nicht berücksichtigt“ (Ziffer 5, zweiter Fall), wonach sich der Betroffene „versteift“ habe, unterlässt die zur prozessförmigen Ausführung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes gebotene (RIS-Justiz RS0116504) Betrachtung der relevierten Beweismittel in ihrer Gesamtheit. Gaben doch diese Zeugen (ebenfalls) übereinstimmend an, der Betroffene habe sich gegen P***** und S***** (auch aktiv) zur Wehr gesetzt, indem er „ausgetreten“ habe (ON 4 S 17 f und ON 46 S 3 in Verbindung mit ON 63 S 9 f; ON 46 S 5 in Verbindung mit ON 63 S 10 f; ON 46 S 5 f in Verbindung mit ON 63 S 17). Der Annahme, dies sei mit der festgestellten Willensausrichtung geschehen, steht die (weitere) Aussage der Zeugen K***** (ON 46 S 3 in Verbindung mit ON 63 S 9 f) und Po***** (ON 46 S 6 in Verbindung mit ON 63 S 17), der Betroffene sei zuvor in Bauchlage zu Boden gebracht worden, nicht erörterungsbedürftig entgegen.

Kein Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) besteht zwischen der (zu 3 getroffenen) Feststellung zur Intention des Betroffenen, A***** an einer Kontrolle seines Rucksacks zu hindern (US 5), und jener, die Genannte habe dies ohnehin „nicht vor“ gehabt (US 5).

Die Feststellungen zum auf die Beamteneigenschaft der A***** bezogenen Vorsatz (Paragraph 5, StGB) des Betroffenen (US 5) wurden keineswegs „überhaupt nicht“ (Ziffer 5, vierter Fall), sondern sehr ausführlich begründet (US 10).

Das weitere Vorbringen richtet sich gegen den Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 430, Absatz 2,) StPO betreffend die Anlasstat vom 8. November 2017 (3).

Dass das konstatierte Verhalten des Betroffenen „keinen Nötigungsversuch darstelle“, wenn A***** „das Reinschauen in den Rucksack“ des Beschwerdeführers „ohnedies nicht vor hatte“ (Ziffer 9, Litera a,), wird ohne Ableitung aus dem Gesetz bloß behauptet (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).

Der Umstand, dass sich das Opfer – wie hier nach den Feststellungen (US 5) – auch ohne die vom Täter geäußerte Drohung in der von diesem gewünschten Weise verhalten hätte, hindert die vom Erstgericht vorgenommene Subsumtion im Übrigen keineswegs vergleiche Schwaighofer in WK2 StGB Paragraph 105, Rz 67; RIS-Justiz RS0090808, RS0093359, RS0093710).

Mit dem Einwand (Ziffer 9, Litera a,), die festgestellte Äußerung sei nicht als gefährliche Drohung (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB), sondern als „milieu- bzw. augenblicksbedingte Unmutsäußerung zu werten“, setzt sich der Beschwerdeführer prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) über die dem entgegenstehenden tatrichterlichen Konstatierungen zu ihrer Ernstlichkeit (US 5) hinweg.

Weshalb die in Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz GOG genannten Kontrollorgane (dazu im gegebenen Zusammenhang Danek/Mann in WK2 StGB Paragraph 269, Rz 36; Hochmayr/Schmoller SbgK Paragraph 269, Rz 20; Wach, Private Sicherheitsdienste im Strafrecht, JSt 2008, 48 [54]) nicht dem funktionalen Beamtenbegriff des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB unterfallen sollten, versäumt die Rüge (Ziffer 10,) methodisch korrekt darzulegen.

Ebenso wenig macht sie klar, aus welchem Grund einer Subsumtion nach Paragraph 269, Absatz eins, zweiter Fall StGB entgegenstehen sollte, dass jene Amtshandlung (Paragraph 269, Absatz 3, StGB; vergleiche Paragraph 3, Absatz 2 und 3 GOG; Paragraph 5, GOG), an welcher der Beschwerdeführer das Kontrollorgan hindern wollte (US 5), tatsächlich unterblieb.

Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) beschränkt sich darauf, unter Ausblendung der Feststellungen zur Tat vom 8. November 2017 (US 4 f) – somit abseits des Urteilssachverhalts – entwickelte Hypothesen zur Gefährlichkeitsprognose aufzustellen. Damit erstattet sie bloß ein Berufungsvorbringen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E125300

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00021.19S.0529.000

Im RIS seit

19.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2019

Dokumentnummer

JJT_20190529_OGH0002_0130OS00021_19S0000_000