Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 (richtig) lit a, 10 und 11 (§ 433 Abs 1) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, (richtig) Litera a,, 10 und 11 (Paragraph 433, Absatz eins,) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.
Die von der Mängelrüge (Z 5) vermisste Begründung für die Feststellung, der Betroffene habe (zu 1) eine Amtshandlung verhindern wollen (US 4), findet sich auf den US 9 und 11.Die von der Mängelrüge (Ziffer 5,) vermisste Begründung für die Feststellung, der Betroffene habe (zu 1) eine Amtshandlung verhindern wollen (US 4), findet sich auf den US 9 und 11.
Sie und die weiteren Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (betreffend 1 und 2) folgerte das Erstgericht – der Rüge (Z 5 vierter Fall) zuwider willkürfrei – vor allem aus dem „objektiven Geschehensablauf“ (US 9). Seine diesbezüglichen Feststellungen wiederum stützte es auf Aussagen der (unmittelbaren Tat-)Zeugen P*****, S*****, Sarah K*****, Nadine M*****, Daniel F***** und Björn Po***** (US 6 bis 9).Sie und die weiteren Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (betreffend 1 und 2) folgerte das Erstgericht – der Rüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider willkürfrei – vor allem aus dem „objektiven Geschehensablauf“ (US 9). Seine diesbezüglichen Feststellungen wiederum stützte es auf Aussagen der (unmittelbaren Tat-)Zeugen P*****, S*****, Sarah K*****, Nadine M*****, Daniel F***** und Björn Po***** (US 6 bis 9).
Der Vorwurf, das Erstgericht habe – im Rechtsmittel isoliert hervorgekehrte – Details der Zeugenaussagen K*****, M***** und Po***** „nicht berücksichtigt“ (Z 5 zweiter Fall), wonach sich der Betroffene „versteift“ habe, unterlässt die zur prozessförmigen Ausführung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes gebotene (RIS-Justiz RS0116504) Betrachtung der relevierten Beweismittel in ihrer Gesamtheit. Gaben doch diese Zeugen (ebenfalls) übereinstimmend an, der Betroffene habe sich gegen P***** und S***** (auch aktiv) zur Wehr gesetzt, indem er „ausgetreten“ habe (ON 4 S 17 f und ON 46 S 3 iVm ON 63 S 9 f; ON 46 S 5 iVm ON 63 S 10 f; ON 46 S 5 f iVm ON 63 S 17). Der Annahme, dies sei mit der festgestellten Willensausrichtung geschehen, steht die (weitere) Aussage der Zeugen K***** (ON 46 S 3 iVm ON 63 S 9 f) und Po***** (ON 46 S 6 iVm ON 63 S 17), der Betroffene sei zuvor in Bauchlage zu Boden gebracht worden, nicht erörterungsbedürftig entgegen.Der Vorwurf, das Erstgericht habe – im Rechtsmittel isoliert hervorgekehrte – Details der Zeugenaussagen K*****, M***** und Po***** „nicht berücksichtigt“ (Ziffer 5, zweiter Fall), wonach sich der Betroffene „versteift“ habe, unterlässt die zur prozessförmigen Ausführung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes gebotene (RIS-Justiz RS0116504) Betrachtung der relevierten Beweismittel in ihrer Gesamtheit. Gaben doch diese Zeugen (ebenfalls) übereinstimmend an, der Betroffene habe sich gegen P***** und S***** (auch aktiv) zur Wehr gesetzt, indem er „ausgetreten“ habe (ON 4 S 17 f und ON 46 S 3 in Verbindung mit ON 63 S 9 f; ON 46 S 5 in Verbindung mit ON 63 S 10 f; ON 46 S 5 f in Verbindung mit ON 63 S 17). Der Annahme, dies sei mit der festgestellten Willensausrichtung geschehen, steht die (weitere) Aussage der Zeugen K***** (ON 46 S 3 in Verbindung mit ON 63 S 9 f) und Po***** (ON 46 S 6 in Verbindung mit ON 63 S 17), der Betroffene sei zuvor in Bauchlage zu Boden gebracht worden, nicht erörterungsbedürftig entgegen.
Kein Widerspruch (Z 5 dritter Fall) besteht zwischen der (zu 3 getroffenen) Feststellung zur Intention des Betroffenen, A***** an einer Kontrolle seines Rucksacks zu hindern (US 5), und jener, die Genannte habe dies ohnehin „nicht vor“ gehabt (US 5).Kein Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) besteht zwischen der (zu 3 getroffenen) Feststellung zur Intention des Betroffenen, A***** an einer Kontrolle seines Rucksacks zu hindern (US 5), und jener, die Genannte habe dies ohnehin „nicht vor“ gehabt (US 5).
Die Feststellungen zum auf die Beamteneigenschaft der A***** bezogenen Vorsatz (§ 5 StGB) des Betroffenen (US 5) wurden keineswegs „überhaupt nicht“ (Z 5 vierter Fall), sondern sehr ausführlich begründet (US 10).Die Feststellungen zum auf die Beamteneigenschaft der A***** bezogenen Vorsatz (Paragraph 5, StGB) des Betroffenen (US 5) wurden keineswegs „überhaupt nicht“ (Ziffer 5, vierter Fall), sondern sehr ausführlich begründet (US 10).
Das weitere Vorbringen richtet sich gegen den Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 2 (iVm § 430 Abs 2) StPO betreffend die Anlasstat vom 8. November 2017 (3).Das weitere Vorbringen richtet sich gegen den Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 430, Absatz 2,) StPO betreffend die Anlasstat vom 8. November 2017 (3).
Dass das konstatierte Verhalten des Betroffenen „keinen Nötigungsversuch darstelle“, wenn A***** „das Reinschauen in den Rucksack“ des Beschwerdeführers „ohnedies nicht vor hatte“ (Z 9 lit a), wird ohne Ableitung aus dem Gesetz bloß behauptet (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).Dass das konstatierte Verhalten des Betroffenen „keinen Nötigungsversuch darstelle“, wenn A***** „das Reinschauen in den Rucksack“ des Beschwerdeführers „ohnedies nicht vor hatte“ (Ziffer 9, Litera a,), wird ohne Ableitung aus dem Gesetz bloß behauptet (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).
Der Umstand, dass sich das Opfer – wie hier nach den Feststellungen (US 5) – auch ohne die vom Täter geäußerte Drohung in der von diesem gewünschten Weise verhalten hätte, hindert die vom Erstgericht vorgenommene Subsumtion im Übrigen keineswegs (vgl Schwaighofer in WK2 StGB § 105 Rz 67; RIS-Justiz RS0090808, RS0093359, RS0093710).Der Umstand, dass sich das Opfer – wie hier nach den Feststellungen (US 5) – auch ohne die vom Täter geäußerte Drohung in der von diesem gewünschten Weise verhalten hätte, hindert die vom Erstgericht vorgenommene Subsumtion im Übrigen keineswegs vergleiche Schwaighofer in WK2 StGB Paragraph 105, Rz 67; RIS-Justiz RS0090808, RS0093359, RS0093710).
Mit dem Einwand (Z 9 lit a), die festgestellte Äußerung sei nicht als gefährliche Drohung (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB), sondern als „milieu- bzw. augenblicksbedingte Unmutsäußerung zu werten“, setzt sich der Beschwerdeführer prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) über die dem entgegenstehenden tatrichterlichen Konstatierungen zu ihrer Ernstlichkeit (US 5) hinweg.Mit dem Einwand (Ziffer 9, Litera a,), die festgestellte Äußerung sei nicht als gefährliche Drohung (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB), sondern als „milieu- bzw. augenblicksbedingte Unmutsäußerung zu werten“, setzt sich der Beschwerdeführer prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) über die dem entgegenstehenden tatrichterlichen Konstatierungen zu ihrer Ernstlichkeit (US 5) hinweg.
Weshalb die in § 3 Abs 1 zweiter Satz GOG genannten Kontrollorgane (dazu im gegebenen Zusammenhang Danek/Mann in WK2 StGB § 269 Rz 36; Hochmayr/Schmoller SbgK § 269 Rz 20; Wach, Private Sicherheitsdienste im Strafrecht, JSt 2008, 48 [54]) nicht dem funktionalen Beamtenbegriff des § 74 Abs 1 Z 4 StGB unterfallen sollten, versäumt die Rüge (Z 10) methodisch korrekt darzulegen.Weshalb die in Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz GOG genannten Kontrollorgane (dazu im gegebenen Zusammenhang Danek/Mann in WK2 StGB Paragraph 269, Rz 36; Hochmayr/Schmoller SbgK Paragraph 269, Rz 20; Wach, Private Sicherheitsdienste im Strafrecht, JSt 2008, 48 [54]) nicht dem funktionalen Beamtenbegriff des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB unterfallen sollten, versäumt die Rüge (Ziffer 10,) methodisch korrekt darzulegen.
Ebenso wenig macht sie klar, aus welchem Grund einer Subsumtion nach § 269 Abs 1 zweiter Fall StGB entgegenstehen sollte, dass jene Amtshandlung (§ 269 Abs 3 StGB; vgl § 3 Abs 2 und 3 GOG; § 5 GOG), an welcher der Beschwerdeführer das Kontrollorgan hindern wollte (US 5), tatsächlich unterblieb.Ebenso wenig macht sie klar, aus welchem Grund einer Subsumtion nach Paragraph 269, Absatz eins, zweiter Fall StGB entgegenstehen sollte, dass jene Amtshandlung (Paragraph 269, Absatz 3, StGB; vergleiche Paragraph 3, Absatz 2 und 3 GOG; Paragraph 5, GOG), an welcher der Beschwerdeführer das Kontrollorgan hindern wollte (US 5), tatsächlich unterblieb.
Die Sanktionsrüge (Z 11) beschränkt sich darauf, unter Ausblendung der Feststellungen zur Tat vom 8. November 2017 (US 4 f) – somit abseits des Urteilssachverhalts – entwickelte Hypothesen zur Gefährlichkeitsprognose aufzustellen. Damit erstattet sie bloß ein Berufungsvorbringen.Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) beschränkt sich darauf, unter Ausblendung der Feststellungen zur Tat vom 8. November 2017 (US 4 f) – somit abseits des Urteilssachverhalts – entwickelte Hypothesen zur Gefährlichkeitsprognose aufzustellen. Damit erstattet sie bloß ein Berufungsvorbringen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).