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Entscheidung 13 Os 21/20t×

Entscheidung 13 Os 21/20t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os21/20t

Entscheidungsdatum

08.04.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Eghosaserei O***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20. Dezember 2019, GZ 5 Hv 82/19d-87, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – Eghosaserei O***** jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A/I) und Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A/II) schuldig erkannt.

Danach hat er in Graz und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift

(A) in einer das 25-Fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge

römisch eins) von Italien nach Österreich eingeführt, indem er vom 19. November 2018 bis zum 26. April 2019 wiederholt insgesamt 20.955 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 8,85 % (Reinsubstanz 1.854 Gramm Delta-9-THC) in Italien übernahm und über die Grenze nach Österreich brachte, und

römisch zwei) anderen überlassen, indem er wiederholt insgesamt 18.000 Gramm des zuvor (römisch eins) eingeführten Cannabiskrauts (Reinsubstanz 1.593 Gramm Delta-9-THC) gewinnbringend im Urteil namentlich genannten Abnehmern verkaufte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Die Mängelrüge bekämpft die Schuldsprüche A/I und römisch zwei bloß soweit, als diese die Einfuhr in einem 8.955 Gramm und das Überlassen in einem 6.000 Gramm Cannabiskraut (mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt an Delta-9-THC von 8,85 %) übersteigenden Umfang erfassen. Sie bezieht sich damit auf keine (für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage) entscheidenden Tatsachenfeststellungen, die allein den Bezugspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes bilden (RIS-Justiz RS0117499).

Denn aus dem (unbekämpft) konstatierten durchschnittlichen Reinheitsgehalt des tatverfangenen Cannabiskrauts resultiert bereits aus den vom Beschwerdeführer nicht angefochtenen Teilen der Schuldsprüche jeweils ein Übersteigen der Qualifikationsgrenze des Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, weshalb selbst die uneingeschränkte Richtigkeit des Beschwerdevorbringens keine Auswirkung auf die Subsumtion hätte.

Hinzugefügt sei, dass dem Beschwerdeführer nach dem Urteilssachverhalt (US 3 f) zur Last liegt, sämtliche Suchtgiftimporte und -verkäufe jeweils (bezogen auf eine Begehungsweise) im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit begangen zu haben vergleiche 13 Os 55/19s). Eine solche ist (materiell wie) prozessual eine Tat, weshalb ein etwaiger Freispruch hinsichtlich einzelner Elemente derselben von vornherein ausscheidet (RIS-Justiz RS0127374; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 521).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E127842

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00021.20T.0408.000

Im RIS seit

28.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2020

Dokumentnummer

JJT_20200408_OGH0002_0130OS00021_20T0000_000