Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Die Mängelrüge bekämpft die Schuldsprüche A/I und II bloß soweit, als diese die Einfuhr in einem 8.955 Gramm und das Überlassen in einem 6.000 Gramm Cannabiskraut (mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt an Delta-9-THC von 8,85 %) übersteigenden Umfang erfassen. Sie bezieht sich damit auf keine (für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage) entscheidenden Tatsachenfeststellungen, die allein den Bezugspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes bilden (RIS-Justiz RS0117499).Die Mängelrüge bekämpft die Schuldsprüche A/I und römisch zwei bloß soweit, als diese die Einfuhr in einem 8.955 Gramm und das Überlassen in einem 6.000 Gramm Cannabiskraut (mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt an Delta-9-THC von 8,85 %) übersteigenden Umfang erfassen. Sie bezieht sich damit auf keine (für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage) entscheidenden Tatsachenfeststellungen, die allein den Bezugspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes bilden (RIS-Justiz RS0117499).
Denn aus dem (unbekämpft) konstatierten durchschnittlichen Reinheitsgehalt des tatverfangenen Cannabiskrauts resultiert bereits aus den vom Beschwerdeführer nicht angefochtenen Teilen der Schuldsprüche jeweils ein Übersteigen der Qualifikationsgrenze des § 28a Abs 4 Z 3 SMG, weshalb selbst die uneingeschränkte Richtigkeit des Beschwerdevorbringens keine Auswirkung auf die Subsumtion hätte.Denn aus dem (unbekämpft) konstatierten durchschnittlichen Reinheitsgehalt des tatverfangenen Cannabiskrauts resultiert bereits aus den vom Beschwerdeführer nicht angefochtenen Teilen der Schuldsprüche jeweils ein Übersteigen der Qualifikationsgrenze des Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, weshalb selbst die uneingeschränkte Richtigkeit des Beschwerdevorbringens keine Auswirkung auf die Subsumtion hätte.
Hinzugefügt sei, dass dem Beschwerdeführer nach dem Urteilssachverhalt (US 3 f) zur Last liegt, sämtliche Suchtgiftimporte und -verkäufe jeweils (bezogen auf eine Begehungsweise) im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit begangen zu haben (vgl 13 Os 55/19s). Eine solche ist (materiell wie) prozessual eine Tat, weshalb ein etwaiger Freispruch hinsichtlich einzelner Elemente derselben von vornherein ausscheidet (RIS-Justiz RS0127374; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 521).Hinzugefügt sei, dass dem Beschwerdeführer nach dem Urteilssachverhalt (US 3 f) zur Last liegt, sämtliche Suchtgiftimporte und -verkäufe jeweils (bezogen auf eine Begehungsweise) im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit begangen zu haben vergleiche 13 Os 55/19s). Eine solche ist (materiell wie) prozessual eine Tat, weshalb ein etwaiger Freispruch hinsichtlich einzelner Elemente derselben von vornherein ausscheidet (RIS-Justiz RS0127374; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 521).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.