Zu den vom Angeklagten vorgeworfenen Beischlafshandlungen haben die Tatrichter festgestellt, daß er mit seinem steifen Glied von hinten etwas, aber nie ganz, in die Scheide seiner Tochter eindrang (AS 296). In rechtlicher Beziehung erfordert jedoch das Delikt nach dem § 201 StGB nunmehr für die Tatbestandsverwirklichung zur Vollendung lediglich das Unternehmen des Beischlafs, wozu die Berührung der Geschlechtsteile genügt (Leukauf-Steininger, Kommentar3, Rz 8 zu § 201, Rz 3 zu § 206 StGB), weswegen sich in dieser Hinsicht die Frage nach einer Defloration des Mädchens erübrigt.Zu den vom Angeklagten vorgeworfenen Beischlafshandlungen haben die Tatrichter festgestellt, daß er mit seinem steifen Glied von hinten etwas, aber nie ganz, in die Scheide seiner Tochter eindrang (AS 296). In rechtlicher Beziehung erfordert jedoch das Delikt nach dem Paragraph 201, StGB nunmehr für die Tatbestandsverwirklichung zur Vollendung lediglich das Unternehmen des Beischlafs, wozu die Berührung der Geschlechtsteile genügt (Leukauf-Steininger, Kommentar3, Rz 8 zu Paragraph 201,, Rz 3 zu Paragraph 206, StGB), weswegen sich in dieser Hinsicht die Frage nach einer Defloration des Mädchens erübrigt.
Soweit das Vergehen der Blutschande nach dem § 211 Abs. 1 StGB den Vollzug des Beischlafs voraussetzt, genügt hinwiederum das unvollständige Eindringen des Gliedes in die Scheide, wie es vom Schöffengericht festgestellt wurde (Leukauf-Steininger, aaO, Rz 8 zu § 201 StGB). Zu dieser Frage konnte sich das Erstgericht aber auch auf das in der Hauptverhandlung verlesene (AS 288) im Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zu AZ 7 Vr 71/89 eingeholte medizinische Gutachten stützen (ON 20 in diesem Akt), nach dem die vorliegend festgestellte Vorgangsweise des Angeklagten einerseits nicht ausgeschlossen ist, andererseits die Hymenalgestaltung bei seiner Tochter auch das Ergebnis einer Defloration sein kann.Soweit das Vergehen der Blutschande nach dem Paragraph 211, Absatz eins, StGB den Vollzug des Beischlafs voraussetzt, genügt hinwiederum das unvollständige Eindringen des Gliedes in die Scheide, wie es vom Schöffengericht festgestellt wurde (Leukauf-Steininger, aaO, Rz 8 zu Paragraph 201, StGB). Zu dieser Frage konnte sich das Erstgericht aber auch auf das in der Hauptverhandlung verlesene (AS 288) im Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zu AZ 7 römisch fünf r 71/89 eingeholte medizinische Gutachten stützen (ON 20 in diesem Akt), nach dem die vorliegend festgestellte Vorgangsweise des Angeklagten einerseits nicht ausgeschlossen ist, andererseits die Hymenalgestaltung bei seiner Tochter auch das Ergebnis einer Defloration sein kann.
Ferner hatte der Beschwerdeführer beantragt, Fritz B***** stellig zu machen und als Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen, daß die Tochter des Angeklagten sich diesem gegenüber geäußert habe, sie wolle sich des Angeklagten entledigen.
Die vom Erstgericht dazu unternommenen Ausforschungsbemühungen blieben jedoch ergebnislos (AS 235, 237), weshalb die Vernehmung des Fritz B***** undurchführbar war (Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 104 zu § 281 Z 4).Die vom Erstgericht dazu unternommenen Ausforschungsbemühungen blieben jedoch ergebnislos (AS 235, 237), weshalb die Vernehmung des Fritz B***** undurchführbar war (Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 104 zu Paragraph 281, Ziffer 4,).
Schließlich wurde die Einholung eines psychologischen Gutachtens über die Tochter des Angeklagten zum Beweise dafür beantragt, daß diese keinen anderen Ausweg mehr finden konnte und ihrem Vater die Vergewaltigungsdelikte vorwarf, um sich der autoritären und für sie unerträglichen Beziehung zu entziehen.
Im Verfahren ergaben sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung oder andere psychische Anomalien des Mädchens. Solche wurden auch gar nicht behauptet. Mit der in diesem Antrag enthaltenen Hypothese über die Motivation der behaupteten Falschaussage wird im Kern lediglich versucht, die Beweiskraft ihrer Aussage, auf die sich das Schöffengericht gestützt hat, zu schwächen. Durch die Ablehnung dieses Antrages wurden daher ebensowenig Verteidigungsrechte des Angeklagten beeinträchtigt.
Entgegen den Ausführungen der Mängelrüge (Z 5) ist der Ausspruch des Schöffengerichtes über entscheidende Tatsachen nicht widersprüchlich und steht mit den Denkgesetzen in Einklang. Auch die Erörterung wesentlicher Beweisergebnisse wurde keineswegs unterlassen.Entgegen den Ausführungen der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist der Ausspruch des Schöffengerichtes über entscheidende Tatsachen nicht widersprüchlich und steht mit den Denkgesetzen in Einklang. Auch die Erörterung wesentlicher Beweisergebnisse wurde keineswegs unterlassen.
Weder liegt ein innerer Widerspruch in der Feststellung, daß die Vergewaltigungsakte in der festgestellten Art fast täglich wiederholt wurden (AS 295) noch widerspricht das konstatierte Vorgehen, bedenkt man das übrige Tatgeschehen, der Logik oder den Denkgesetzen. Mit der Aussage der Ehegattin des Angeklagten als Zeugin, die den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen zuwider deponierte, ihre Tochter habe die Frage verneint, ob der Angeklagte mit ihr richtigen Geschlechtsverkehr hatte, was nach ihrer Aussage bedeutet habe, ob er mit seinem Penis ganz in die Scheide eingedrungen sei (AS 275), hat sich das Erstgericht ausführlich auseinandergesetzt (AS 306 ff). Was die Zeugin dabei als allfälliges weiteres Vorhaben des Angeklagten annahm, ist entscheidungsunwesentlich.
Letztlich bekämpft das Rechtsmittel jene Erwägungen, weswegen zum Vergehen der gefährlichen Drohung nicht dem Zeugen Peter M***** sondern anderen (auch unbeteiligten) Tatzeugen gefolgt worden war. Das Erstgericht hat dies ausführlich, sowie denkrichtig und logisch begründet (AS 310), der Beschwerdeeinwand richtet sich damit im Kern nur in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die geltendgemachten formalen Begründungsmängel haften der angefochtenen Entscheidung somit nicht an, weswegen auch die Mängelrüge versagen muß.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) macht aus den Akten hervorgehende, gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen sprechende erhebliche Bedenken nicht geltend. Auch hier wird zunächst die Aussage des Zeugen Peter M***** unter Vernachlässigung der gesamten erstrichterlichen Argumentation zu diesem Tatkomplex hervorgehoben, um die Aussagen jener Zeugen zu unterlaufen, denen das Schöffengericht beweiswürdigend gefolgt ist. Die übrigen Ausführungen zur Tatsachenrüge erschöpfen sich in einer Wiederholung der Darstellung des Angeklagten und seiner Argumente aus der Hauptverhandlung und zielen solchermaßen lediglich darauf ab, einer für ihn günstigeren Sachverhaltsversion zum Durchbruch zu verhelfen, ohne daß sich aus den Akten ergebende Bedenken geltend gemacht werden, die entweder aus schwerwiegenden, die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung (§§ 3, 232 Abs. 2, 254 StPO) ignorierenden Verfahrensmängeln resultieren oder auf das Außerachtlassen aktenkundiger Beweisergebnisse zurückzuführen sein müßten, die sich bei einer lebensnahen, an der allgemeinen menschlichen Erfahrung orientierenden Beurteilung mit dem Sachverhalt nicht oder nur schwer in Einklang bringen lassen könnten. Daß aus den Beweisergebnissen auch andere Schlußfolgerungen möglich wären, kann im Nichtigkeitsverfahren auch mit diesem Nichtigkeitsgrund nicht geltend gemacht werden.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) macht aus den Akten hervorgehende, gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen sprechende erhebliche Bedenken nicht geltend. Auch hier wird zunächst die Aussage des Zeugen Peter M***** unter Vernachlässigung der gesamten erstrichterlichen Argumentation zu diesem Tatkomplex hervorgehoben, um die Aussagen jener Zeugen zu unterlaufen, denen das Schöffengericht beweiswürdigend gefolgt ist. Die übrigen Ausführungen zur Tatsachenrüge erschöpfen sich in einer Wiederholung der Darstellung des Angeklagten und seiner Argumente aus der Hauptverhandlung und zielen solchermaßen lediglich darauf ab, einer für ihn günstigeren Sachverhaltsversion zum Durchbruch zu verhelfen, ohne daß sich aus den Akten ergebende Bedenken geltend gemacht werden, die entweder aus schwerwiegenden, die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung (Paragraphen 3, 232, Absatz 2, 254, StPO) ignorierenden Verfahrensmängeln resultieren oder auf das Außerachtlassen aktenkundiger Beweisergebnisse zurückzuführen sein müßten, die sich bei einer lebensnahen, an der allgemeinen menschlichen Erfahrung orientierenden Beurteilung mit dem Sachverhalt nicht oder nur schwer in Einklang bringen lassen könnten. Daß aus den Beweisergebnissen auch andere Schlußfolgerungen möglich wären, kann im Nichtigkeitsverfahren auch mit diesem Nichtigkeitsgrund nicht geltend gemacht werden.
Ebenso versagen die Rechtsrügen. Bei der Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes muß an den die Grundlage des Schuldspruches bildenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils festgehalten werden, die mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen sind. Ausführungen, die zu den Urteilsfeststellungen in Widerspruch stehen oder diese nicht beachten, können nach dem § 288 Z 3 StPO keine Berücksichtigung finden (s. Mayerhofer-Rieder3, ENr 30 zu § 281 StPO).Ebenso versagen die Rechtsrügen. Bei der Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes muß an den die Grundlage des Schuldspruches bildenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils festgehalten werden, die mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen sind. Ausführungen, die zu den Urteilsfeststellungen in Widerspruch stehen oder diese nicht beachten, können nach dem Paragraph 288, Ziffer 3, StPO keine Berücksichtigung finden (s. Mayerhofer-Rieder3, ENr 30 zu Paragraph 281, StPO).
Das Erstgericht hat entgegen den Ausführungen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a) einerseits zu einzelnen Tathandlungen Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen (vgl insbes AS 296, 297, 315, 318 und 319); andererseits wurde die tatbildliche Nötigung des Opfers zur Duldung des Beischlafes und anderer geschlechtlicher Handlungen festgestellt, wobei sich diese insbesondere zufolge ihrer Begleitumstände als allein tätergewollt denk- und ausführbar darstellen, womit die vermißte Konstatierung zumindest bedingten Vorsatzes jedenfalls impliziert ist.Das Erstgericht hat entgegen den Ausführungen zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) einerseits zu einzelnen Tathandlungen Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen vergleiche insbes AS 296, 297, 315, 318 und 319); andererseits wurde die tatbildliche Nötigung des Opfers zur Duldung des Beischlafes und anderer geschlechtlicher Handlungen festgestellt, wobei sich diese insbesondere zufolge ihrer Begleitumstände als allein tätergewollt denk- und ausführbar darstellen, womit die vermißte Konstatierung zumindest bedingten Vorsatzes jedenfalls impliziert ist.
Soweit des weiteren (Z 9 lit b) neuerlich fehlender Vorsatz behauptet und deswegen das Vorliegen des Verbrechens der Vergewaltigung sowie des Vergehens der Blutschande bestritten wird, erfordert der in diesem Zusammenhang reklamierte Tatversuch eben jenen Vorsatz, wie das vollendete Delikt. Auch mit den Ausführungen zu einem allfälligen freiwilligen Versuchsrücktritt entfernt sich die Beschwerde von den schöffengerichtlichen Urteilsfeststellungen, weil sie außer acht läßt, daß es zum teilweisen Eindringen des Gliedes des Täters in die Scheide des Opfers gekommen ist, was zur Tatvollendung auch des Vergehens der Blutschande nach dem § 211 Abs. 1 StGB genügt (s.o.).Soweit des weiteren (Ziffer 9, Litera b,) neuerlich fehlender Vorsatz behauptet und deswegen das Vorliegen des Verbrechens der Vergewaltigung sowie des Vergehens der Blutschande bestritten wird, erfordert der in diesem Zusammenhang reklamierte Tatversuch eben jenen Vorsatz, wie das vollendete Delikt. Auch mit den Ausführungen zu einem allfälligen freiwilligen Versuchsrücktritt entfernt sich die Beschwerde von den schöffengerichtlichen Urteilsfeststellungen, weil sie außer acht läßt, daß es zum teilweisen Eindringen des Gliedes des Täters in die Scheide des Opfers gekommen ist, was zur Tatvollendung auch des Vergehens der Blutschande nach dem Paragraph 211, Absatz eins, StGB genügt (s.o.).
Aus ähnlichen Gründen geht auch die bloßen Tatversuch geltend machende Subsumtionsrüge (Z 10) ins Leere, weil sie an der Vollendung der dem Angeklagten angelasteten Straftaten feststellenden Urteilsannahmen vorbeigeht.Aus ähnlichen Gründen geht auch die bloßen Tatversuch geltend machende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ins Leere, weil sie an der Vollendung der dem Angeklagten angelasteten Straftaten feststellenden Urteilsannahmen vorbeigeht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde mußte daher insgesamt versagen. Sie war mithin schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), im übrigen aber als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen, woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde mußte daher insgesamt versagen. Sie war mithin schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), im übrigen aber als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) sofort zurückzuweisen, woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285, i StPO).