Gamal Abd El Naser N***** wurde des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und 3 Z 3 SGG und des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt. Demnach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Heroin (I) in einer übergroßen Menge in Verkehr gesetzt, und zwar durch den Verkauf über jeweils mindestens zwei Monate (1) beginnend ab Dezember 1992 von zumindest 10 Gramm an die abgesondert verfolgte Beatrice D***** und (2) ab November 1992 von zumindest 240 Gramm an unbekannt gebliebene Abnehmer, sowie (II) von Herbst 1992 bis zum 10.Juli 1993 wiederholt erworben und besessen.Gamal Abd El Naser N***** wurde des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und 3 Ziffer 3, SGG und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt. Demnach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Heroin (römisch eins) in einer übergroßen Menge in Verkehr gesetzt, und zwar durch den Verkauf über jeweils mindestens zwei Monate (1) beginnend ab Dezember 1992 von zumindest 10 Gramm an die abgesondert verfolgte Beatrice D***** und (2) ab November 1992 von zumindest 240 Gramm an unbekannt gebliebene Abnehmer, sowie (römisch zwei) von Herbst 1992 bis zum 10.Juli 1993 wiederholt erworben und besessen.
Seine dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Seine dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Unzutreffend behauptet der Beschwerdeführer eine fehlende Begründung bezüglich der vom Schöffensenat angenommenen Menge von 240 Gramm verkauften Heroins, ergibt sich doch aus den Urteilsgründen (US 5 f), daß der Schöffensenat diese zum Schuldspruch I,1 festgestellte Menge auf die Angaben des Zeugen Darko A***** vor der Sicherheitsbehörde und dem Untersuchungsrichter (139, 171), der Angeklagte habe über einen Zeitraum von mehreren Monaten wöchentlich 30 bis 40 Gramm Heroin erhalten, in Verbindung mit dem vom Angeklagten selbst behaupteten äußerst geringen Eigenbedarf stützte. Damit liegt aber eine formell ausreichende Begründung vor.Unzutreffend behauptet der Beschwerdeführer eine fehlende Begründung bezüglich der vom Schöffensenat angenommenen Menge von 240 Gramm verkauften Heroins, ergibt sich doch aus den Urteilsgründen (US 5 f), daß der Schöffensenat diese zum Schuldspruch römisch eins,1 festgestellte Menge auf die Angaben des Zeugen Darko A***** vor der Sicherheitsbehörde und dem Untersuchungsrichter (139, 171), der Angeklagte habe über einen Zeitraum von mehreren Monaten wöchentlich 30 bis 40 Gramm Heroin erhalten, in Verbindung mit dem vom Angeklagten selbst behaupteten äußerst geringen Eigenbedarf stützte. Damit liegt aber eine formell ausreichende Begründung vor.
Auch der (sinngemäße) Beschwerdehinweis auf eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe versagt, weil sich die Tatrichter mit den wesentlichen Widersprüchen in den Aussagen der Zeugen Beatrice D***** und Darko A***** anläßlich ihrer wiederholten Vernehmungen wohl auseinandergesetzt haben.
Mit seinem Einwand, es seien keine weiteren Heroinabnehmer als Zeugen ausfindig gemacht und kein verkauftes Heroin sichergestellt worden, bekämpft der Beschwerdeführer bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 390, a StPO.