Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 9 lit a sowie 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; den Strafausspruch ficht er (auch) mit Berufung an.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 9 Litera a, sowie 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; den Strafausspruch ficht er (auch) mit Berufung an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise (Faktum B) berechtigt.
Zu den Fakten A:
Die Mängelrüge (Z 5) interpretiert aus dem Zusammenhang gelöste Passagen der Begründung als offenbar unzureichende Gründe und Undeutlichkeit. In der gebotenen Gesamtschau ist den Entscheidungsgründen jedoch unmißverständlich zu entnehmen, welche entscheidende Tatsachen als erwiesen angenommen wurden, und aus welchen Erwägungen dies geschah (US 6 ff).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) interpretiert aus dem Zusammenhang gelöste Passagen der Begründung als offenbar unzureichende Gründe und Undeutlichkeit. In der gebotenen Gesamtschau ist den Entscheidungsgründen jedoch unmißverständlich zu entnehmen, welche entscheidende Tatsachen als erwiesen angenommen wurden, und aus welchen Erwägungen dies geschah (US 6 ff).
Auch die behauptete Unvollständigkeit liegt nicht vor. Zufolge der Verpflichtung zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) war das Erstgericht nämlich nicht verhalten, auf diesfalls bedeutungslose Tatumstände, wie das verwendete Einbruchswerkzeug oder darauf einzugehen, ob nach Ansicht eines Zeugen der Angeklagte "immer Geld gehabt hätte", sagt doch letzteres nichts über die Redlichkeit des Erwerbs oder über das Vorhaben des Täters und sein Verhalten aus. Die reklamierten Erörterungen betreffen somit keine entscheidungswesentlichen, die Schuld oder den Strafsatz berührende Tatsachen, sodaß sie zu Recht unterblieben.Auch die behauptete Unvollständigkeit liegt nicht vor. Zufolge der Verpflichtung zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) war das Erstgericht nämlich nicht verhalten, auf diesfalls bedeutungslose Tatumstände, wie das verwendete Einbruchswerkzeug oder darauf einzugehen, ob nach Ansicht eines Zeugen der Angeklagte "immer Geld gehabt hätte", sagt doch letzteres nichts über die Redlichkeit des Erwerbs oder über das Vorhaben des Täters und sein Verhalten aus. Die reklamierten Erörterungen betreffen somit keine entscheidungswesentlichen, die Schuld oder den Strafsatz berührende Tatsachen, sodaß sie zu Recht unterblieben.
Die (formell erhobene) Rechts- (Z 9 lit a) und Strafzumessungsrüge (Z 11) wendet sich gegen die Nichtzitierung sowie die unrichtige Anwendung des § 39 StGB und Nichtanwendung des § 31 StGB bei der Strafzumessung nach § 129 StGB. Im Hinblick auf die (als Folge der Aufhebung des Schuldspruchs zu B gebotene) Kassation des (gesamten) Strafausspruches ist diesem Vorbringen die Grundlage entzogen, abgesehen davon ist es tatsächlich (§ 39 StGB wurde gar nicht angewandt) und rechtlich (s. Mayerhofer StPO4 § 283 Nr 5 und StGB4 § 31 Nr. 81 ff) verfehlt.Die (formell erhobene) Rechts- (Ziffer 9, Litera a,) und Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) wendet sich gegen die Nichtzitierung sowie die unrichtige Anwendung des Paragraph 39, StGB und Nichtanwendung des Paragraph 31, StGB bei der Strafzumessung nach Paragraph 129, StGB. Im Hinblick auf die (als Folge der Aufhebung des Schuldspruchs zu B gebotene) Kassation des (gesamten) Strafausspruches ist diesem Vorbringen die Grundlage entzogen, abgesehen davon ist es tatsächlich (Paragraph 39, StGB wurde gar nicht angewandt) und rechtlich (s. Mayerhofer StPO4 Paragraph 283, Nr 5 und StGB4 Paragraph 31, Nr. 81 ff) verfehlt.
Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde (soweit sie nicht ohnehin gegenstandslos war) zurückzuweisen (§ 285 d StPO).Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde (soweit sie nicht ohnehin gegenstandslos war) zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO).
Zu Faktum B:
Die Mängelrüge (Z 5) und die Feststellungsmängel relevierende Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach auch Z 10) sind berechtigt.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) und die Feststellungsmängel relevierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach auch Ziffer 10,) sind berechtigt.
Die Möglichkeit einer Hilfsarbeitertätigkeit und damit einer Unterhaltsleistung des Angeklagten bereits ab Anfang April 1993 läßt sich nämlich aus der Aussage des Zeugen Rudolf Br*****, auf welche sich die Erwägungen des Erstgerichtes stützen, mangels einer definitiven zeitlichen Bezugnahme nicht ableiten.
Konstatierungen zu den persönlichen Lebensverhältnissen des Angeklagten, die zur Beurteilung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlich wären, fehlen zur Gänze.
Die teils nicht ausreichenden, teils unzureichend begründeten Feststellungen können schon den Vorwurf der gröblichen Unterhaltsverletzung an sich (§ 198 Abs 1 StGB) nicht tragen.Die teils nicht ausreichenden, teils unzureichend begründeten Feststellungen können schon den Vorwurf der gröblichen Unterhaltsverletzung an sich (Paragraph 198, Absatz eins, StGB) nicht tragen.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß, wie die Mängel- und Rechts-(Subsumtions-)Rügen weiters zutreffend ausführen, auch die Qualifikation des Rückfalls nach Abs 2 erster Fall des § 198 StGB ohne ausreichende Begründung blieb, und Feststellungen zur subjektiven Tatseite hiezu überhaupt fehlen.Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß, wie die Mängel- und Rechts-(Subsumtions-)Rügen weiters zutreffend ausführen, auch die Qualifikation des Rückfalls nach Absatz 2, erster Fall des Paragraph 198, StGB ohne ausreichende Begründung blieb, und Feststellungen zur subjektiven Tatseite hiezu überhaupt fehlen.
Es war daher mit der Kassierung dieses Schuldspruches (B) und demzufolge auch des Strafausspruchs vorzugehen, zumal die aufgezeigten Mängel durch den Obersten Gerichtshof nicht behoben werden können und demnach die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung notwendig ist (§ 285 e StPO).Es war daher mit der Kassierung dieses Schuldspruches (B) und demzufolge auch des Strafausspruchs vorzugehen, zumal die aufgezeigten Mängel durch den Obersten Gerichtshof nicht behoben werden können und demnach die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung notwendig ist (Paragraph 285, e StPO).
Mit seiner Berufung ist der Angeklagte auf die Beseitigung des Strafausspruches zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.