Dieses Urteil ist in seinem Strafausspruch mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. behaftet:Dieses Urteil ist in seinem Strafausspruch mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. behaftet:
Nach § 198 Abs. 1 StGB. ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen, wer seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, daß der Unterhalt oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre. Durch die Verhängung einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe hat das Erstgericht daher die Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes zum Nachteil des Verurteilten überschritten.Nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB. ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen, wer seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, daß der Unterhalt oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre. Durch die Verhängung einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe hat das Erstgericht daher die Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes zum Nachteil des Verurteilten überschritten.
Es war daher gemäß §§ 292, 288 Abs. 2 Z. 3 StGB. in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes der vom Landesgericht gefällte Strafausspruch aufzuheben und mit Strafneubemessung vorzugehen. Hiebei wertete der Oberste Gerichtshof den Umstand, daß sechs Kinder von der Unterhaltsverweigerung betroffen waren und die beiden (nicht rückfallsbegründenden) Vorstrafen wegen des Vergehens nach § 198 Abs. 1Es war daher gemäß Paragraphen 292, 288, Absatz 2, Ziffer 3, StGB. in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes der vom Landesgericht gefällte Strafausspruch aufzuheben und mit Strafneubemessung vorzugehen. Hiebei wertete der Oberste Gerichtshof den Umstand, daß sechs Kinder von der Unterhaltsverweigerung betroffen waren und die beiden (nicht rückfallsbegründenden) Vorstrafen wegen des Vergehens nach Paragraph 198, Absatz eins
StGB. (S. 141) als erschwerend, hingegen das Geständnis als mildernd.
Auf der Grundlage dieser (besonderen) Strafzumessungsgründe und der allgemeinen Strafbemessungsnormen (§ 32 StGB.), in deren Rahmen insbesondere die Wirkungslosigkeit einer bedingt nachgesehenen vierwöchigen und einer unbedingt ausgesprochenen (jedoch bis zum Tatzeitraum noch verbüßten - s. S.Auf der Grundlage dieser (besonderen) Strafzumessungsgründe und der allgemeinen Strafbemessungsnormen (Paragraph 32, StGB.), in deren Rahmen insbesondere die Wirkungslosigkeit einer bedingt nachgesehenen vierwöchigen und einer unbedingt ausgesprochenen (jedoch bis zum Tatzeitraum noch verbüßten - s. S.
131) zweimonatigen Freiheitsstrafe zu berücksichtigen war, erachtete der Oberste Gerichtshof nunmehr eine Freiheitsstrafe von vier Monaten für angemessen.
Die Aussprüche über die Vorhaftanrechnung und über die Verpflichtung zum Kostenersatz blieben unberührt.