Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht eingehend - und keineswegs bloß unter Hinweis auf unterschiedliche Einlassungen zum Vorfall vom 22. Oktober 1998 - begründet, warum es der leugnenden Verantwortung des Angeklagten nicht gefolgt ist. Deren Bezeichnung als "reine Schutzbehauptung" ist schon deshalb nicht undeutlich. Warum eine Frau, die die Bedeutung unzüchtiger Vorgänge einzusehen, aber unfähig ist, dieser Einsicht gemäß zu handeln, schon deshalb zu wahrheitsgetreuer Schilderung unfähig sein sollte, ist nicht nachzuvollziehen.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Schöffengericht eingehend - und keineswegs bloß unter Hinweis auf unterschiedliche Einlassungen zum Vorfall vom 22. Oktober 1998 - begründet, warum es der leugnenden Verantwortung des Angeklagten nicht gefolgt ist. Deren Bezeichnung als "reine Schutzbehauptung" ist schon deshalb nicht undeutlich. Warum eine Frau, die die Bedeutung unzüchtiger Vorgänge einzusehen, aber unfähig ist, dieser Einsicht gemäß zu handeln, schon deshalb zu wahrheitsgetreuer Schilderung unfähig sein sollte, ist nicht nachzuvollziehen.
Der Versuch, die wechselnde Verantwortung des Angeklagten mit dessen "falscher Sprachgewandtheit" und bezüglich der Ausdrücke "Scham", "Vagina" und "Bauch" mit "Übersetzungsdifferenzen" angesichts der Verwechslungsmöglichkeit durch einen bloß "durchschnittlich qualifizierten" (Gerichts-)Dolmetscher plausibel zu machen, stellt keine prozessförmige Ausführung einer Tatsachenrüge (Z 5a) dar; ebensowenig der Hinweis, wonach der Angeklagte den von den Tatrichtern gewonnenen Eindruck der Glaubwürdigkeit Kr***** nicht teile. Der Vorwurf, die Glaubwürdigkeit der Zeugin sei nur daraus und fehlenden Hinweisen auf eine "Lügensucht" abgeleitet worden, übergeht die detailreichen und gewissenhaften Darlegungen der Entscheidungsgründe. Aktenwidriges Vorbringen zu (in der behaupteten Form) gar nicht getätigten Angaben Kr***** gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen bedürfen keiner Erwiderung.Der Versuch, die wechselnde Verantwortung des Angeklagten mit dessen "falscher Sprachgewandtheit" und bezüglich der Ausdrücke "Scham", "Vagina" und "Bauch" mit "Übersetzungsdifferenzen" angesichts der Verwechslungsmöglichkeit durch einen bloß "durchschnittlich qualifizierten" (Gerichts-)Dolmetscher plausibel zu machen, stellt keine prozessförmige Ausführung einer Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) dar; ebensowenig der Hinweis, wonach der Angeklagte den von den Tatrichtern gewonnenen Eindruck der Glaubwürdigkeit Kr***** nicht teile. Der Vorwurf, die Glaubwürdigkeit der Zeugin sei nur daraus und fehlenden Hinweisen auf eine "Lügensucht" abgeleitet worden, übergeht die detailreichen und gewissenhaften Darlegungen der Entscheidungsgründe. Aktenwidriges Vorbringen zu (in der behaupteten Form) gar nicht getätigten Angaben Kr***** gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen bedürfen keiner Erwiderung.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich nicht an der Gesamtheit der getroffenen Feststellungen und verfehlt damit eine Ausrichtung am Verfahrensrecht.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) orientiert sich nicht an der Gesamtheit der getroffenen Feststellungen und verfehlt damit eine Ausrichtung am Verfahrensrecht.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.