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Entscheidung 13 Os 22/00×

Entscheidung 13 Os 22/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os22/00

Entscheidungsdatum

12.04.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. April 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Podrazil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Baki K***** wegen des Vergehens der Schändung nach Paragraph 205, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 19. Oktober 1999, GZ 21 römisch fünf r 1093/99-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Baki K***** wurde der Vergehen der Schändung nach Paragraph 205, Absatz 2, StGB

(1) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (2) schuldig erkannt.

Darnach hat er in N***** Karen Kr*****

1) von 1996 bis 22. Oktober 1998 wiederholt durch Betasten von Brüsten und Geschlechtsteil, zuletzt auch dadurch, dass er diesen mit seinem Penis berührte, außer dem Fall des Paragraph 205, Absatz eins, StGB zur Unzucht missbraucht, obwohl sie wegen Schwachsinns unfähig war, ihrer Einsicht über die Bedeutung des Vorganges entsprechend zu handeln und

2) am 22. Feber 1999 durch Schläge und Fußtritte, die einen Nasenbeinbruch, eine starke Schwellung im Nasenbereich, mehrere Abschürfungen im Gesicht, Nasenbluten, Erbrechen sowie Prellungen und Blutergüsse an der linken Wange, der rechten Gesichtshälfte und der linken Kopfseite zeitigten, am Körper verletzt.

Die - zu 1) - aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Schöffengericht eingehend - und keineswegs bloß unter Hinweis auf unterschiedliche Einlassungen zum Vorfall vom 22. Oktober 1998 - begründet, warum es der leugnenden Verantwortung des Angeklagten nicht gefolgt ist. Deren Bezeichnung als "reine Schutzbehauptung" ist schon deshalb nicht undeutlich. Warum eine Frau, die die Bedeutung unzüchtiger Vorgänge einzusehen, aber unfähig ist, dieser Einsicht gemäß zu handeln, schon deshalb zu wahrheitsgetreuer Schilderung unfähig sein sollte, ist nicht nachzuvollziehen.

Der Versuch, die wechselnde Verantwortung des Angeklagten mit dessen "falscher Sprachgewandtheit" und bezüglich der Ausdrücke "Scham", "Vagina" und "Bauch" mit "Übersetzungsdifferenzen" angesichts der Verwechslungsmöglichkeit durch einen bloß "durchschnittlich qualifizierten" (Gerichts-)Dolmetscher plausibel zu machen, stellt keine prozessförmige Ausführung einer Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) dar; ebensowenig der Hinweis, wonach der Angeklagte den von den Tatrichtern gewonnenen Eindruck der Glaubwürdigkeit Kr***** nicht teile. Der Vorwurf, die Glaubwürdigkeit der Zeugin sei nur daraus und fehlenden Hinweisen auf eine "Lügensucht" abgeleitet worden, übergeht die detailreichen und gewissenhaften Darlegungen der Entscheidungsgründe. Aktenwidriges Vorbringen zu (in der behaupteten Form) gar nicht getätigten Angaben Kr***** gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen bedürfen keiner Erwiderung.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) orientiert sich nicht an der Gesamtheit der getroffenen Feststellungen und verfehlt damit eine Ausrichtung am Verfahrensrecht.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E57674 13D00220

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00022..0412.000

Dokumentnummer

JJT_20000412_OGH0002_0130OS00022_0000000_000