Entscheidung 13 Os 22/02
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
06.03.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer in der Strafsache gegen Metin D***** wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss der Vorsitzenden des Schöffengerichts beim Landesgericht Wels vom 27. November 2001, GZ 11 Vr 264/00-49, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer in der Strafsache gegen Metin D***** wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss der Vorsitzenden des Schöffengerichts beim Landesgericht Wels vom 27. November 2001, GZ 11 römisch fünf r 264/00-49, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschluss der Vorsitzenden des Schöffengerichtes vom 27. November 2001, GZ 11 Vr 264/00-49 des Landesgerichtes Wels, auf Widerruf der bedingten Nachsicht eines Strafteils verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 13 Abs 3, 495 Abs 3 StPO.Der Beschluss der Vorsitzenden des Schöffengerichtes vom 27. November 2001, GZ 11 römisch fünf r 264/00-49 des Landesgerichtes Wels, auf Widerruf der bedingten Nachsicht eines Strafteils verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 13, Absatz 3, 495, Absatz 3, StPO.
Er wird aufgehoben, und es wird dem Landesgericht Wels aufgetragen, erneut zu entscheiden.
Text
Gründe:
Mit dem erwähnten Beschluss widerrief die Vorsitzende des Schöffengerichtes die bedingte Nachsicht eines Teils der im Urteil des Landesgerichtes Wels vom 4. Oktober 2000, GZ 11 Vr 264/00-31, über Metin D***** wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen verhängten Strafe, ohne den Verurteilten anzuhören oder nachzuweisen, dass die Anhörung ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht durchführbar sei. Auch eine Strafregisterauskunft holte sie nicht ein.Mit dem erwähnten Beschluss widerrief die Vorsitzende des Schöffengerichtes die bedingte Nachsicht eines Teils der im Urteil des Landesgerichtes Wels vom 4. Oktober 2000, GZ 11 römisch fünf r 264/00-31, über Metin D***** wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen verhängten Strafe, ohne den Verurteilten anzuhören oder nachzuweisen, dass die Anhörung ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht durchführbar sei. Auch eine Strafregisterauskunft holte sie nicht ein.
Rechtliche Beurteilung
Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend darlegt, kommt in den nach § 495 StPO vorgesehenen Fällen eines außerhalb der Hauptverhandlung im schöffengerichtlichen Verfahren zu fassenden Beschlusses die Entscheidung einem Senat von drei Richtern zu (§ 13 Abs 3 StPO). Davor hat das Gericht, wenn sich nicht erweist, dass dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht durchführbar ist, unter anderem den Verurteilten zu hören und eine Strafregisterauskunft einzuholen (§ 495 Abs 3 StPO).Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend darlegt, kommt in den nach Paragraph 495, StPO vorgesehenen Fällen eines außerhalb der Hauptverhandlung im schöffengerichtlichen Verfahren zu fassenden Beschlusses die Entscheidung einem Senat von drei Richtern zu (Paragraph 13, Absatz 3, StPO). Davor hat das Gericht, wenn sich nicht erweist, dass dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht durchführbar ist, unter anderem den Verurteilten zu hören und eine Strafregisterauskunft einzuholen (Paragraph 495, Absatz 3, StPO).
Um eine mögliche Benachteiligung des Verurteilten angesichts der - von der Vorsitzenden selbst mitgeteilten - Missachtung dieser Bestimmungen hintanzuhalten, sah sich der Oberste Gerichtshof, einer Anregung des Generalprokurators folgend, zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung veranlasst (§ 292 letzter Satz StPO).Um eine mögliche Benachteiligung des Verurteilten angesichts der - von der Vorsitzenden selbst mitgeteilten - Missachtung dieser Bestimmungen hintanzuhalten, sah sich der Oberste Gerichtshof, einer Anregung des Generalprokurators folgend, zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung veranlasst (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
Anmerkung
E65258
13Os22.02
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00022.02.0306.000
Dokumentnummer
JJT_20020306_OGH0002_0130OS00022_0200000_000