Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht.
Sie sieht einen Begründungsmangel (Z 5) darin, dass das Erstgericht meine, der Zeuge Kaiss F***** habe vor Gericht eine ausgezeichneten persönlichen Eindruck hinterlassen, demgegenüber jedoch von dessen Angaben vor der Polizei ausgegangen sei. Der behauptete Widerspruch liegt nicht vor: Die Tatrichter führen nämlich aus, dass der in der Hauptverhandlung einen guten Eindruck erweckende Zeuge nach Vorhalt auf seine Angaben vor der Polizei verwies, zu welcher Zeit er sich noch an das Geschehene besser hätte erinnern können. Demgemäß wurde die gerichtliche Zeugenaussage - entgegen der Beschwerde - gewürdigt und nicht ignoriert (US 6).Sie sieht einen Begründungsmangel (Ziffer 5,) darin, dass das Erstgericht meine, der Zeuge Kaiss F***** habe vor Gericht eine ausgezeichneten persönlichen Eindruck hinterlassen, demgegenüber jedoch von dessen Angaben vor der Polizei ausgegangen sei. Der behauptete Widerspruch liegt nicht vor: Die Tatrichter führen nämlich aus, dass der in der Hauptverhandlung einen guten Eindruck erweckende Zeuge nach Vorhalt auf seine Angaben vor der Polizei verwies, zu welcher Zeit er sich noch an das Geschehene besser hätte erinnern können. Demgemäß wurde die gerichtliche Zeugenaussage - entgegen der Beschwerde - gewürdigt und nicht ignoriert (US 6).
Im Hinblick auf seine Verpflichtung zur gedrängten Darstellung der Gründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) war das Erstgericht auch nicht verhalten, auf die Beeinträchtigung des Angeklagten durch Drogen einzugehen, hat sich dieser doch nicht mit Zurechnungsunfähigkeit verantwortet; auch wurde von den intervenierenden Polizeibeamten seine Beeinträchtigung als bloß mittelstark angegeben. Eine Unvollständigkeit der Gründe liegt daher ebenfalls nicht vor. Im Kern richtet sich die Mängelrüge bloß nach Art einer Schuldberufung und somit unzulässig gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, was sie schon mit ihrem Hinweis auf den Grundsatz "in dubio pro reo" erkennen lässt.Im Hinblick auf seine Verpflichtung zur gedrängten Darstellung der Gründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) war das Erstgericht auch nicht verhalten, auf die Beeinträchtigung des Angeklagten durch Drogen einzugehen, hat sich dieser doch nicht mit Zurechnungsunfähigkeit verantwortet; auch wurde von den intervenierenden Polizeibeamten seine Beeinträchtigung als bloß mittelstark angegeben. Eine Unvollständigkeit der Gründe liegt daher ebenfalls nicht vor. Im Kern richtet sich die Mängelrüge bloß nach Art einer Schuldberufung und somit unzulässig gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, was sie schon mit ihrem Hinweis auf den Grundsatz "in dubio pro reo" erkennen lässt.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet mangelnde Strafbarkeit sinngemäß deshalb, weil die festgestellten Handlungen, die ohne Hautkontakt erfolgt seien, nicht als "sehr intensive Berührungen" angesehen werden könnten. Die Beschwerde unterlässt jedoch jeden Hinweis, weshalb das "Streicheln" der Genitalien und das festgestellte wiederholte "Massieren" der Brüste der 29-jährigen Frau nicht als (besonders) intensiver Kontakt anzusehen wären (12 Os 228/71, 11 Os 37/74 betreffen völlig unentwickelte Brüste eines Kindes). Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung und die Beschwerde das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet mangelnde Strafbarkeit sinngemäß deshalb, weil die festgestellten Handlungen, die ohne Hautkontakt erfolgt seien, nicht als "sehr intensive Berührungen" angesehen werden könnten. Die Beschwerde unterlässt jedoch jeden Hinweis, weshalb das "Streicheln" der Genitalien und das festgestellte wiederholte "Massieren" der Brüste der 29-jährigen Frau nicht als (besonders) intensiver Kontakt anzusehen wären (12 Os 228/71, 11 Os 37/74 betreffen völlig unentwickelte Brüste eines Kindes). Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung und die Beschwerde das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.