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Entscheidung 13 Os 22/03×

Entscheidung 13 Os 22/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os22/03

Entscheidungsdatum

26.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Ratz, Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hakan S***** wegen des Vergehens der Schändung nach Paragraph 205, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom (irrig 11. November, richtig) 6. November 2002, GZ 032 Hv 148/02w-13, sowie über seine Beschwerde gegen den gleichzeitig verkündeten Beschluss (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Hakan S***** wurde des Vergehens der Schändung nach Paragraph 205, Absatz 2, StGB schuldig erkannt, weil er am 14. Juli 2002 in Wien Margit P*****, die sich in einem Zustand befand, der sie zum Widerstand unfähig machte und die wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung unfähig war, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, dadurch zur Unzucht missbrauchte, dass er wiederholt die Brüste der ohne Bewusstsein auf dem Boden liegenden Frau berührte und massierte, ihre Hose öffnete und die Frau mit der Hand im Genitalbereich streichelte und sich schließlich über sie kniete und weiterhin ihre Brust betastete.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht.

Sie sieht einen Begründungsmangel (Ziffer 5,) darin, dass das Erstgericht meine, der Zeuge Kaiss F***** habe vor Gericht eine ausgezeichneten persönlichen Eindruck hinterlassen, demgegenüber jedoch von dessen Angaben vor der Polizei ausgegangen sei. Der behauptete Widerspruch liegt nicht vor: Die Tatrichter führen nämlich aus, dass der in der Hauptverhandlung einen guten Eindruck erweckende Zeuge nach Vorhalt auf seine Angaben vor der Polizei verwies, zu welcher Zeit er sich noch an das Geschehene besser hätte erinnern können. Demgemäß wurde die gerichtliche Zeugenaussage - entgegen der Beschwerde - gewürdigt und nicht ignoriert (US 6).

Im Hinblick auf seine Verpflichtung zur gedrängten Darstellung der Gründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) war das Erstgericht auch nicht verhalten, auf die Beeinträchtigung des Angeklagten durch Drogen einzugehen, hat sich dieser doch nicht mit Zurechnungsunfähigkeit verantwortet; auch wurde von den intervenierenden Polizeibeamten seine Beeinträchtigung als bloß mittelstark angegeben. Eine Unvollständigkeit der Gründe liegt daher ebenfalls nicht vor. Im Kern richtet sich die Mängelrüge bloß nach Art einer Schuldberufung und somit unzulässig gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, was sie schon mit ihrem Hinweis auf den Grundsatz "in dubio pro reo" erkennen lässt.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet mangelnde Strafbarkeit sinngemäß deshalb, weil die festgestellten Handlungen, die ohne Hautkontakt erfolgt seien, nicht als "sehr intensive Berührungen" angesehen werden könnten. Die Beschwerde unterlässt jedoch jeden Hinweis, weshalb das "Streicheln" der Genitalien und das festgestellte wiederholte "Massieren" der Brüste der 29-jährigen Frau nicht als (besonders) intensiver Kontakt anzusehen wären (12 Os 228/71, 11 Os 37/74 betreffen völlig unentwickelte Brüste eines Kindes). Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung und die Beschwerde das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E69071 13Os22.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00022.03.0326.000

Dokumentnummer

JJT_20030326_OGH0002_0130OS00022_0300000_000