Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftig gewordene Schuldsprüche des Angeklagten Günter L***** wegen im Jänner 2004 begangener Finanzvergehen der gewerbsmäßig begangenen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (I.1.) und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG (I.2.) enthält, wurde der Angeklagte von der Anklage,Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftig gewordene Schuldsprüche des Angeklagten Günter L***** wegen im Jänner 2004 begangener Finanzvergehen der gewerbsmäßig begangenen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG (römisch eins.1.) und der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG (römisch eins.2.) enthält, wurde der Angeklagte von der Anklage,
II.) er habe (zu ergänzen: vor dem 12. Februar 2004) im Zuständigkeitsbereich des Zollamtes Linz vorsätzlichrömisch zwei.) er habe (zu ergänzen: vor dem 12. Februar 2004) im Zuständigkeitsbereich des Zollamtes Linz vorsätzlich
1.) eingangsabgabepflichtige Waren ausländischer Herkunft, nämlich zumindest 314.020 Stück Filterzigaretten der Sorten „Ernte 23", „Milde Sorte", „Memphis Blue", Memphis Blue Light" und „Marlboro" mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 52.914,08 Euro (davon Zoll 12.664,69 Euro, Tabaksteuer 27.765,82 Euro und Einfuhrumsatzsteuer 12.483,57 Euro), hinsichtlich welcher durch namentlich nicht bekannte Personen anlässlich der Verbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaft die Finanzvergehen des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols begangen worden waren, gekauft und in der Absicht weiterverkauft, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser strafbaren Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;
2.) in Tateinheit hiezu Gegenstände des Tabakmonopols mit einem Kleinverkaufspreis von 48.326,60 Euro, hinsichtlich welcher von namentlich nicht bekannten Personen in die Rechte des Tabakmonopols eingegriffen worden war, an sich gebracht und weiterverkauft und hiedurch die Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei [richtig: der Abgabenhehlerei bei Vorliegen erschwerender Umstände] nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG begangen zu haben gemäß § 259 Z 3 StPO2.) in Tateinheit hiezu Gegenstände des Tabakmonopols mit einem Kleinverkaufspreis von 48.326,60 Euro, hinsichtlich welcher von namentlich nicht bekannten Personen in die Rechte des Tabakmonopols eingegriffen worden war, an sich gebracht und weiterverkauft und hiedurch die Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei [richtig: der Abgabenhehlerei bei Vorliegen erschwerender Umstände] nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG und der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG begangen zu haben gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO
freigesprochen.
Gemäß „§§ 17 Abs 1, 37 Abs 2" FinStrG wurden die im Pkw des Günter L***** sichergestellten Zigaretten, nämlich die genannten 314.020 Stück, für verfallen erklärt.Gemäß „§§ 17 Absatz eins, 37, Absatz 2, FinStrG wurden die im Pkw des Günter L***** sichergestellten Zigaretten, nämlich die genannten 314.020 Stück, für verfallen erklärt.
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes Linz richten sich aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gegen den freisprechenden Teil des Urteils sowie aus Z 11 gegen den Verfall der vom Freispruch erfassten Zigaretten.Die Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes Linz richten sich aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gegen den freisprechenden Teil des Urteils sowie aus Ziffer 11, gegen den Verfall der vom Freispruch erfassten Zigaretten.
Zum Freispruch stellten die Tatrichter fest, dass Günter L***** für sein Unternehmen eine Lagerhalle anmietete, in welcher er Altmaterial aufbewahrte. In dieser Lagerhalle werden auch zwei Firmen-Klein-LKW eingestellt. Diese Fahrzeuge stellte Günter L***** zwei bulgarischen Staatsangehörigen wiederholt kostenlos zur Verfügung. Günter L***** wusste, dass die beiden Bulgaren mit ausländischen Zigaretten handelten. Er wies sie jedoch darauf hin, dass sie die von ihnen angeschafften Zigaretten nicht in seiner Lagerhalle umschlagen dürften. Die Verantwortung des Günter L*****, nicht er, sondern die beiden Bulgaren hätten die Zigaretten in seinen LKW verbracht, erschien nicht widerlegt. Es konnte daher auch nicht festgestellt werden, dass Günter L***** insgesamt 314.020 Stück geschmuggelter Zigaretten gekauft bzw sonst an sich gebracht habe, um sie in der Absicht weiter zu verkaufen, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 5 und 6).
Hiezu behaupten beide Beschwerden nicht nur eine Unvollständigkeit der Gründe (Z 5 zweiter Fall), weil das Erstgericht sich nicht mit der Verantwortung des Angeklagten in der Niederschrift vom 27. Februar 2004 vor dem Zollamt Linz (S 207 in ON 9) auseinandergesetzt habe, wonach der Angeklagte „gewusst habe, dass die Bulgaren mit Zigaretten handeln und er sich schon gedacht habe, dass dafür seine Autos verwendet wurden", sondern - ebenfalls unter Bezugnahme auf diese Aussage - außerdemauch einen Feststellungsmangel im Bezug auf eine fremdnützige (Abgaben-)Hehlerei iSd § 37 Abs 1 lit b (allerdings nicht auch iSd § 46 Abs 1 lit b) FinStrG (S 311 und S 317). Die Tatrichter hätten nämlich das Beweissubstrat lediglich auf den Anklagevorwurf einer eigennützigen, nicht aber hinsichtlich des von der Anklage mitumfassten Vorwurfs einer fremdnützigen (Abgaben-)Hehlerei geprüft (US 6), obwohl das Zurverfügungstellen von Autos für Fahrten und für den Verkauf geschmuggelter Zigaretten sowie die Nutzungsberechtigung einer Lagerhalle für die Zwischenlagerung solcher Waren ein Unterstützen iSd § 37 Abs 1 lit b FinStrG sein kann.Hiezu behaupten beide Beschwerden nicht nur eine Unvollständigkeit der Gründe (Ziffer 5, zweiter Fall), weil das Erstgericht sich nicht mit der Verantwortung des Angeklagten in der Niederschrift vom 27. Februar 2004 vor dem Zollamt Linz (S 207 in ON 9) auseinandergesetzt habe, wonach der Angeklagte „gewusst habe, dass die Bulgaren mit Zigaretten handeln und er sich schon gedacht habe, dass dafür seine Autos verwendet wurden", sondern - ebenfalls unter Bezugnahme auf diese Aussage - außerdemauch einen Feststellungsmangel im Bezug auf eine fremdnützige (Abgaben-)Hehlerei iSd Paragraph 37, Absatz eins, Litera b, (allerdings nicht auch iSd Paragraph 46, Absatz eins, Litera b,) FinStrG (S 311 und S 317). Die Tatrichter hätten nämlich das Beweissubstrat lediglich auf den Anklagevorwurf einer eigennützigen, nicht aber hinsichtlich des von der Anklage mitumfassten Vorwurfs einer fremdnützigen (Abgaben-)Hehlerei geprüft (US 6), obwohl das Zurverfügungstellen von Autos für Fahrten und für den Verkauf geschmuggelter Zigaretten sowie die Nutzungsberechtigung einer Lagerhalle für die Zwischenlagerung solcher Waren ein Unterstützen iSd Paragraph 37, Absatz eins, Litera b, FinStrG sein kann.