Gegen das Urteil hat der Angeklagte zwar durch seinen Verteidiger rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 68 S 103), nach Zustellung der Urteilsausfertigung an den Verteidiger (ON 1 S 3n) aber nur die Berufung ausgeführt (ON 84).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war, da auch bei der Anmeldung kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, gemäß §§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war, da auch bei der Anmeldung kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, StPO zurückzuweisen.
Der Umstand, dass die Entscheidungsgründe in einem Fall nur nicht näher bezeichnete „Drohungen" nennen, durch welche der Angeklagte Anja B***** veranlasste, einen (weiteren) Geschlechtsverkehr „über sich ergehen" zu lassen (US 7 Mitte), gab übrigens deshalb keinen Grund für ein amtswegiges Vorgehen (§ 290 Abs 1 StPO), weil die Urteilsgründe hinreichend deutlich den Willen der Tatrichter erkennen lassen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19), Sachverhalte zu konstatieren, die zumindest je zwei strafbare Handlungen nach § 201 Abs 1 StGB und nach § 202 Abs 1 StGB ergeben (US 6 f).Der Umstand, dass die Entscheidungsgründe in einem Fall nur nicht näher bezeichnete „Drohungen" nennen, durch welche der Angeklagte Anja B***** veranlasste, einen (weiteren) Geschlechtsverkehr „über sich ergehen" zu lassen (US 7 Mitte), gab übrigens deshalb keinen Grund für ein amtswegiges Vorgehen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO), weil die Urteilsgründe hinreichend deutlich den Willen der Tatrichter erkennen lassen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19), Sachverhalte zu konstatieren, die zumindest je zwei strafbare Handlungen nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB ergeben (US 6 f).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.