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Entscheidung 13 Os 22/09y×

Entscheidung 13 Os 22/09y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os22/09y

Entscheidungsdatum

19.03.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. März 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin in der Strafsache gegen Roman G***** wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 5. September 2008, GZ 49 Hv 24/08m-69, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auch einen Freispruch enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Roman G***** schuldig erkannt, jeweils „mehrfach" das Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch eins.) und jenes der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (römisch zwei.) begangen zu haben.

Danach hat er „ab dem 17. November 2007 in Wiener Neustadt

römisch eins. in mehreren Angriffen Anja B***** mit Gewalt, und zwar durch Festhalten, Würgen und Versetzen von Schlägen sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89,), nämlich mit einer Verletzung am Körper durch Versetzen von Schlägen, zur Vornahme und Duldung des Beischlafes und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen, und zwar der Penetration ihrer Scheide mit seinem Finger, genötigt;

römisch zwei. in mehreren vom Punkt römisch eins. nicht erfassten Angriffen außer den Fällen des Paragraph 201, StGB Anja B***** durch Versetzen von Stößen, sohin durch Gewalt und gefährliche Drohung, nämlich Ankündigung, sie zu verletzen, ihr über viele Tage die Freiheit zu entziehen, zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung, nämlich zum Massieren seines entblößten Gliedes bis zum Eintritt des Samenergusses genötigt."

Rechtliche Beurteilung

Gegen das Urteil hat der Angeklagte zwar durch seinen Verteidiger rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 68 S 103), nach Zustellung der Urteilsausfertigung an den Verteidiger (ON 1 S 3n) aber nur die Berufung ausgeführt (ON 84).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war, da auch bei der Anmeldung kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, StPO zurückzuweisen.

Der Umstand, dass die Entscheidungsgründe in einem Fall nur nicht näher bezeichnete „Drohungen" nennen, durch welche der Angeklagte Anja B***** veranlasste, einen (weiteren) Geschlechtsverkehr „über sich ergehen" zu lassen (US 7 Mitte), gab übrigens deshalb keinen Grund für ein amtswegiges Vorgehen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO), weil die Urteilsgründe hinreichend deutlich den Willen der Tatrichter erkennen lassen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19), Sachverhalte zu konstatieren, die zumindest je zwei strafbare Handlungen nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB ergeben (US 6 f).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E90416 13Os22.09y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00022.09Y.0319.000

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009

Dokumentnummer

JJT_20090319_OGH0002_0130OS00022_09Y0000_000