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Entscheidung 13 Os 22/16h×

Entscheidung 13 Os 22/16h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0093157 Rechtssatz 25.08.1981Strafrecht
Es kann nicht zweifelhaft sein, dass die begründete Besorgnis einer Sprengmittelexplosion in einem Gebäude in der Regel bei den sich in diesem Gebäude aufhaltenden Personen einen dem Begriff "Furcht und Unruhe" entsprechenden Seelenzustand bewirken wird.
RS0093283 Rechtssatz 14.03.1973Strafrecht
Die Delikte nach § 76 und 81 StG (nunmehr § 269 StGB) stellen Sonderfälle der Nötigung dar; ihr eintätiges Zusammentreffen mit Nötigung gemäß § 105 StGB kommt daher nicht in Frage.
RS0093362 Rechtssatz 30.06.1977Strafrecht
Charakteristisch für den im StGB stets gleich verwendeten Rechtsbegriff der Nötigung ist die Beugung des entgegenstehenden Willens des Genötigten als (vom Täter einkalkulierte) Folge der gebrauchten Drohung oder angewendeten Gewalt.
RS0093432 Rechtssatz 30.06.1977Strafrecht
Das Wesen der Nötigung durch Drohung besteht darin, daß der Täter einen anderen zu einem (konkreten) Verhalten bestimmt, das dieser an sich nicht will, zu dem der sich aber unter dem Drucke der geäußerten Drohung entschließt, weil er dadurch in seiner Wille …
RS0095838 Rechtssatz 30.06.1977Strafrecht
Die Pflicht der Behörde zum Einschreiten (hier: auf Grund einer Bombendrohung) ersetzt nicht den für eine Nötigung erforderlichen Zwang.
RS0125764 Rechtssatz 02.03.2010Strafrecht
Im Falle einer Verurteilung hat die gekürzte Urteilsausfertigung neben den wesentlichen Bestandteilen des Urteils (§ 270 Abs 2 StPO) auch die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung zu enthalten, sodass insgesamt die rechtl …