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Entscheidung 13 Os 22/24w×

Entscheidung 13 Os 22/24w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Unionsrecht

Geschäftszahl

13Os22/24w

Entscheidungsdatum

24.04.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Flickinger in der Strafvollstreckungssache des * Z*, AZ 195 Ns 23/23p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss jenes Gerichts vom 4. Dezember 2023 (ON 16) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Oberstaatsanwalt Dr. Sprajc, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Dezember 2023, GZ 195 Ns 23/23p-16, verletzt Paragraph 52, Absatz eins, EU-JZG und Artikel 19, Absatz eins, VO (EU) 2018 aus 1805,.

Text

Gründe:

[1] Mit rechtskräftigem Urteil des Gespanschaftsgerichts Zagreb vom 2. März 2009 wurde * Z* des Missbrauchs von Amtsposition und Amtsbefugnissen nach Artikel 337, Absatz eins und 4 des Strafgesetzes der Republik Kroatien schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem wurde Z* nach Artikel 82, des kroatischen Strafgesetzes der durch die Begehung der Straftat erlangte Vermögensvorteil von 39,4 Millionen HRK entzogen (ON 1 S 27 ff und 35).

[2] Mit (ergänzter) Einziehungsbescheinigung vom 24. November 2023 ersuchte das Gespanschaftsgericht Zagreb – gestützt auf die Verordnung (EU) 2018 aus 1805, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (im Folgenden: VO [EU] 2018 aus 1805,, vergleiche ON 1 S 3) – die Staatsanwaltschaft Wien um Vollstreckung der Einziehungsentscheidung vom 2. März 2009 hinsichtlich eines Geldbetrags von 4.742.126,73 Euro (ON 15 S 3 ff).

[3] Am 4. Dezember 2023 fasste die (nach Paragraph 52, Absatz 3 und 4 EU-JZG zuständige) Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien den Beschluss, dass die Vollstreckung der erwähnten vermögensrechtlichen Anordnung „gemäß Paragraph 52 a, Absatz eins, Ziffer 4, EU-JZG nicht übernommen“ werde (ON 16).

[4] Begründend führte das Gericht – unter Zitierung des Paragraph 52 a, l, Absatz eins, Ziffer 4, EU-JZG – zusammengefasst aus, die Vollstreckbarkeit der vermögensrechtlichen Anordnung sei nach österreichischem Recht verjährt (BS 3).

[5]           Der Beschluss ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.

Rechtliche Beurteilung

[6]           Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht dieser Beschluss mit dem Gesetz nicht in Einklang:

[7] Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, EU-JZG ist eine Einziehungsentscheidung (Artikel 2, Absatz 2, VO [EU] 2018 aus 1805,) eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union außer Dänemark und Irland über Vermögensgegenstände (Artikel 2, Absatz 3, VO [EU] 2018 aus 1805,) nach den Bestimmungen der (gemäß Artikel 41, VO [EU] 2018 aus 1805, – soweit hier relevant – seit 19. Dezember 2020 unmittelbar geltenden) VO (EU) 2018 aus 1805, sowie den in Paragraph 52, EU-JZG geregelten Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften vergleiche ErläutRV 808 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 2, , 23 f) zu vollstrecken.

[8] Artikel 19, Absatz eins, VO (EU) 2018 aus 1805, normiert die Gründe für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung solcher Einziehungsentscheidungen abschließend vergleiche Erwägungsgrund 31). Eine Verweigerung aufgrund (nach österreichischem Recht) eingetretener Vollstreckungsverjährung sieht der taxative Katalog dieser Bestimmung nicht vor.

[9] Indem das Landesgericht für Strafsachen Wien die Ablehnung der Vollstreckung der kroatischen Einziehungsentscheidung nicht auf einen in Artikel 19, Absatz eins, VO (EU) 2018 aus 1805, normierten – sondern auf einen nur für die Vollstreckung einer von einem dänischen oder irischen Gericht rechtskräftig ausgesprochenen vermögensrechtlichen Anordnung maßgeblichen (Paragraphen 52 a, 52 a, eins, Absatz eins, Ziffer 4, EU-JZG) – Verweigerungsgrund stützte, hat es Paragraph 52, Absatz eins, EU-JZG und Artikel 19, Absatz eins, VO (EU) 2018 aus 1805, verletzt.

[10]       Die Gesetzesverletzung hat sich zum Vorteil des Betroffenen Z* ausgewirkt, sodass es mit ihrer Feststellung sein Bewenden hat.

Textnummer

E141320

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0130OS00022.24W.0424.000

Im RIS seit

23.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2024

Dokumentnummer

JJT_20240424_OGH0002_0130OS00022_24W0000_000