[6] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht dieser Beschluss mit dem Gesetz nicht in Einklang:
[7] Gemäß § 52 Abs 1 EU-JZG ist eine Einziehungsentscheidung (Art 2 Abs 2 VO [EU] 2018/1805) eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union außer Dänemark und Irland über Vermögensgegenstände (Art 2 Abs 3 VO [EU] 2018/1805) nach den Bestimmungen der (gemäß Art 41 VO [EU] 2018/1805 – soweit hier relevant – seit 19. Dezember 2020 unmittelbar geltenden) VO (EU) 2018/1805 sowie den in § 52 EU-JZG geregelten Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften (vgl ErläutRV 808 BlgNR 27. GP 2, 23 f) zu vollstrecken. [7] Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, EU-JZG ist eine Einziehungsentscheidung (Artikel 2, Absatz 2, VO [EU] 2018 aus 1805,) eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union außer Dänemark und Irland über Vermögensgegenstände (Artikel 2, Absatz 3, VO [EU] 2018 aus 1805,) nach den Bestimmungen der (gemäß Artikel 41, VO [EU] 2018 aus 1805, – soweit hier relevant – seit 19. Dezember 2020 unmittelbar geltenden) VO (EU) 2018 aus 1805, sowie den in Paragraph 52, EU-JZG geregelten Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften vergleiche ErläutRV 808 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 2, , 23 f) zu vollstrecken.
[8] Art 19 Abs 1 VO (EU) 2018/1805 normiert die Gründe für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung solcher Einziehungsentscheidungen abschließend (vgl Erwägungsgrund 31). Eine Verweigerung aufgrund (nach österreichischem Recht) eingetretener Vollstreckungsverjährung sieht der taxative Katalog dieser Bestimmung nicht vor. [8] Artikel 19, Absatz eins, VO (EU) 2018 aus 1805, normiert die Gründe für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung solcher Einziehungsentscheidungen abschließend vergleiche Erwägungsgrund 31). Eine Verweigerung aufgrund (nach österreichischem Recht) eingetretener Vollstreckungsverjährung sieht der taxative Katalog dieser Bestimmung nicht vor.
[9] Indem das Landesgericht für Strafsachen Wien die Ablehnung der Vollstreckung der kroatischen Einziehungsentscheidung nicht auf einen in Art 19 Abs 1 VO (EU) 2018/1805 normierten – sondern auf einen nur für die Vollstreckung einer von einem dänischen oder irischen Gericht rechtskräftig ausgesprochenen vermögensrechtlichen Anordnung maßgeblichen (§§ 52a, 52a1 Abs 1 Z 4 EU-JZG) – Verweigerungsgrund stützte, hat es § 52 Abs 1 EU-JZG und Art 19 Abs 1 VO (EU) 2018/1805 verletzt. [9] Indem das Landesgericht für Strafsachen Wien die Ablehnung der Vollstreckung der kroatischen Einziehungsentscheidung nicht auf einen in Artikel 19, Absatz eins, VO (EU) 2018 aus 1805, normierten – sondern auf einen nur für die Vollstreckung einer von einem dänischen oder irischen Gericht rechtskräftig ausgesprochenen vermögensrechtlichen Anordnung maßgeblichen (Paragraphen 52 a, 52 a, eins, Absatz eins, Ziffer 4, EU-JZG) – Verweigerungsgrund stützte, hat es Paragraph 52, Absatz eins, EU-JZG und Artikel 19, Absatz eins, VO (EU) 2018 aus 1805, verletzt.
[10] Die Gesetzesverletzung hat sich zum Vorteil des Betroffenen Z* ausgewirkt, sodass es mit ihrer Feststellung sein Bewenden hat.