Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Schaustellergehilfe Wolfgang A des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1, Abs 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2 (15) StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Schaustellergehilfe Wolfgang A des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 (15) StGB schuldig erkannt.
Dem Inhalt des Schuldspruchs zufolge hatte er in Gesellschaft der abgesondert Verfolgten Ewald B und Gerhard C als Beteiligte (§ 12 StGB) I.) Nachgenannten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar 1.) am 29.September 1977 in Linz a) dem BertoldDem Inhalt des Schuldspruchs zufolge hatte er in Gesellschaft der abgesondert Verfolgten Ewald B und Gerhard C als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) römisch eins.) Nachgenannten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar 1.) am 29.September 1977 in Linz a) dem Bertold
D Bargeld von 1.260 S, eine Flasche Rotwein, 4 Stangen Zigaretten, Glücksspielmünzen, Schokolade und Süßigkeiten im Gesamtwert von 2.704 S durch Einbruch; b) der Firma E Bargeld im Wert von 1.500 S durch Aufbrechen eines Behältnisses, nämlich der Geldkassette einer Musikbox; 2.) am 6.Oktober 1977 in Melk a) dem Walter F einen Herrenanzug, eine Jeanshose, drei Herrenhemden, zwei Wollwesten und eine Krawatte im Gesamtwert von 4.500 S durch Aufbrechen eines Behältnisses, nämlich von Schaukästen;
b) dem Friedrich G 2 Schachteln Zigaretten, Süßigkeiten und 2.500 S Bargeld, Gesamtschaden 2.550 S, durch Einbruch und Aufbrechen eines Behältnisses, nämlich einer Registrierkasse; 3.) am 7.Oktober 1977 in Wieselburg/Erlauf der Firma Paul H Bargeld im Betrag von 8.341 S durch Einbruch und Aufbrechen eines Behältnisses, nämlich eines Tresors; II.) Nachgenannten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern wegzunehmen versucht: 1.) am 29.September 1977 in Linz-Urfahr dem Siegfried E durch Anritzen einer Fensterscheibe und Einsteigen in einen Innenhof, wobei sie sich beobachtet fühlten und die Fenster vergittert waren;b) dem Friedrich G 2 Schachteln Zigaretten, Süßigkeiten und 2.500 S Bargeld, Gesamtschaden 2.550 S, durch Einbruch und Aufbrechen eines Behältnisses, nämlich einer Registrierkasse; 3.) am 7.Oktober 1977 in Wieselburg/Erlauf der Firma Paul H Bargeld im Betrag von 8.341 S durch Einbruch und Aufbrechen eines Behältnisses, nämlich eines Tresors; römisch zwei.) Nachgenannten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern wegzunehmen versucht: 1.) am 29.September 1977 in Linz-Urfahr dem Siegfried E durch Anritzen einer Fensterscheibe und Einsteigen in einen Innenhof, wobei sie sich beobachtet fühlten und die Fenster vergittert waren;
2.) am 6.Oktober 1977 in Wieselburg/Erlauf der Konsumgenossenschaft NÖ. West durch Aufschneiden einer Fensterscheibe und Einsteigen, wodurch jedoch die Alarmanlage ausgelöst wurde.
In seiner dagegen erhobenen, ziffernmäßig allein auf die Z. 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde macht der Angeklagte dem Erstgericht zum Vorwurf, seine in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf Beischaffung des Aktes 2 Ls 15/71 des Landgerichts Bückeburg sowie auf Einvernahme des Zeugen Josef I zu Unrecht abgewiesen zu haben. Aus dem genannten Strafakt hätte sich (möglicherweise) ergeben, daß seinem dort gestellten Wiederaufnahmsantrag stattgegeben und er freigesprochen wurde, was für die Gefährlichkeitsprognose von Bedeutung gewesen wäre, während die Einvernahme des Zeugen I zur Erkenntnis geführt hätte, daß er (der Angeklagte) keinesfalls der Haupttäter gewesen sei, daß er mit den anderen (Tätern) nicht mehr habe mittun wollen und daß er sich bereits auf dem Wege der Besserung und Resozialisierung befand. Dadurch hätte das Gericht einen besseren Eindruck von seiner Persönlichkeit erhalten, was sich bei der Strafbemessung günstig für ihn ausgewirkt hätte.In seiner dagegen erhobenen, ziffernmäßig allein auf die Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde macht der Angeklagte dem Erstgericht zum Vorwurf, seine in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf Beischaffung des Aktes 2 Ls 15/71 des Landgerichts Bückeburg sowie auf Einvernahme des Zeugen Josef römisch eins zu Unrecht abgewiesen zu haben. Aus dem genannten Strafakt hätte sich (möglicherweise) ergeben, daß seinem dort gestellten Wiederaufnahmsantrag stattgegeben und er freigesprochen wurde, was für die Gefährlichkeitsprognose von Bedeutung gewesen wäre, während die Einvernahme des Zeugen römisch eins zur Erkenntnis geführt hätte, daß er (der Angeklagte) keinesfalls der Haupttäter gewesen sei, daß er mit den anderen (Tätern) nicht mehr habe mittun wollen und daß er sich bereits auf dem Wege der Besserung und Resozialisierung befand. Dadurch hätte das Gericht einen besseren Eindruck von seiner Persönlichkeit erhalten, was sich bei der Strafbemessung günstig für ihn ausgewirkt hätte.
Im übrigen bekämpft der Beschwerdeführer, der Sache nach damit ersichtlich den Nichtigkeitsgrund der Z. 5Im übrigen bekämpft der Beschwerdeführer, der Sache nach damit ersichtlich den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5
des § 281 Abs 1 StPO relevierend, die der Einweisung nach § 21 Abs 2 StGB zu Grunde gelegten (ausdrücklich und allein auf das Gutachten des Sachverständigen Prim. Dr. Herbert J gestützten) Feststellungen insoweit als aktenwidrig begründet, als der genannte Sachverständige in der Hauptverhandlung vom 14.Juli 1978 die hiefür notwendige Beurteilung dem Gericht überlassen und seine früheren (diesbezüglichen) gutächtlichen öußerungen mehr oder weniger zurückgezogen, zumindest aber wesentlich abgeschwächt habe.des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevierend, die der Einweisung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB zu Grunde gelegten (ausdrücklich und allein auf das Gutachten des Sachverständigen Prim. Dr. Herbert J gestützten) Feststellungen insoweit als aktenwidrig begründet, als der genannte Sachverständige in der Hauptverhandlung vom 14.Juli 1978 die hiefür notwendige Beurteilung dem Gericht überlassen und seine früheren (diesbezüglichen) gutächtlichen öußerungen mehr oder weniger zurückgezogen, zumindest aber wesentlich abgeschwächt habe.