Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit den Rechtsmitteln der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Die Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde enthalten lediglich ein Berufungsvorbringen, die Berufung teilweise eine - nicht substantiierte - Rüge gemäß § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO Demgemäß wurde die Nichtigkeitsbeschwerde bereits mit dem in einer nichtöffentlichen Beratung am 5.April 1984 gefaßten Beschluß GZ. 13 Os 22/84-8Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit den Rechtsmitteln der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Die Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde enthalten lediglich ein Berufungsvorbringen, die Berufung teilweise eine - nicht substantiierte - Rüge gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO Demgemäß wurde die Nichtigkeitsbeschwerde bereits mit dem in einer nichtöffentlichen Beratung am 5.April 1984 gefaßten Beschluß GZ. 13 Os 22/84-8
zurückgewiesen. Den Gegenstand des Gerichtstags bildeten eine Maßnahme gemäß § 290 Abs. 1 StPO und die Entscheidung über die Berufung.zurückgewiesen. Den Gegenstand des Gerichtstags bildeten eine Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO und die Entscheidung über die Berufung.
Zur Maßnahme gemäß § 290 Abs. 1 StPO:Zur Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO:
Wie vorstehend aufgezeigt, unterlief dem Erstgericht bei Berechnung der Verfallsersatzstrafe ein nicht gerügter, sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkender, Nichtigkeit gemäß § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO begründender Fehler. Der Erlös für das nicht ergriffene Suchtgift betrug nämlich insgesamt (nur) 478.720 S (und nicht, wie das Erstgericht unrichtig berechnete, 573.220Wie vorstehend aufgezeigt, unterlief dem Erstgericht bei Berechnung der Verfallsersatzstrafe ein nicht gerügter, sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkender, Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO begründender Fehler. Der Erlös für das nicht ergriffene Suchtgift betrug nämlich insgesamt (nur) 478.720 S (und nicht, wie das Erstgericht unrichtig berechnete, 573.220
S). Dieser Fehler war im Wege des § 290 Abs. 1 StPO zu beheben und nach Par 12 Abs. 4 SuchtgiftG. eine Verfallsersatzstrafe von 478.720 S zu verhängen.S). Dieser Fehler war im Wege des Paragraph 290, Absatz eins, StPO zu beheben und nach Par 12 Absatz 4, SuchtgiftG. eine Verfallsersatzstrafe von 478.720 S zu verhängen.
Die eben zitierte Gesetzesstelle beinhaltet zwingendes Recht und läßt daher - der in der Berufungsausführung vertretenen Meinung zuwider - keinen Raum für Billigkeitserwägungen. Aus diesem Grund war der bei Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe unterlaufene, ungerügt gebliebene und sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkende Fehler als materiellrechtlicher Nichtigkeitsgrund gemäß § 290 Abs. 1 StPO aufzugreifen (vgl. LSK. 1981/16 zu § 6 Abs. 4 SuchtgiftG. alt = EvBl. 1981/153; ebenso schon LSK. 1975/108). Infolge Reduzierung der Geldstrafe wurde auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabgesetzt und mit drei Monaten bemessen.Die eben zitierte Gesetzesstelle beinhaltet zwingendes Recht und läßt daher - der in der Berufungsausführung vertretenen Meinung zuwider - keinen Raum für Billigkeitserwägungen. Aus diesem Grund war der bei Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe unterlaufene, ungerügt gebliebene und sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkende Fehler als materiellrechtlicher Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO aufzugreifen vergleiche LSK. 1981/16 zu Paragraph 6, Absatz 4, SuchtgiftG. alt = EvBl. 1981/153; ebenso schon LSK. 1975/108). Infolge Reduzierung der Geldstrafe wurde auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabgesetzt und mit drei Monaten bemessen.
Zur Berufung:
Im Gegensatz zu der vom Angeklagten vertretenen Meinung wertete das Landesgericht die Erschwerungsgründe - auch im Verhältnis zu den Milderungsumständen - richtig. Daß der Berufungswerber aus Gewinnsucht handelte, kann infolge Weiterverkaufs von rund 6 kg Haschisch und von 509
LSD-Trips nicht ernstlich bezweifelt werden. Bei dieser Beurteilung spielt es - abermals dem Berufungsvorbringen zuwider - keine Rolle, daß der Angeklagte einen Teil des Erlöses aus den Suchtgiftverkäufen zur Finanzierung seiner eigenen Sucht verwendete. Die bloße Bereitschaft, sich einer Entziehungskur unterziehen zu wollen, begründet keinen Milderungsumstand. Die Verwirklichung der Tatbestände nach den § 12 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG. stellt den Erschwerungsgrund des § 33 Z. 1 StGB dar. Es liegt echte Realkonkurrenz vor und nicht, wie der Angeklagte offenbar meint, bloß eine Scheinkonkurrenz.LSD-Trips nicht ernstlich bezweifelt werden. Bei dieser Beurteilung spielt es - abermals dem Berufungsvorbringen zuwider - keine Rolle, daß der Angeklagte einen Teil des Erlöses aus den Suchtgiftverkäufen zur Finanzierung seiner eigenen Sucht verwendete. Die bloße Bereitschaft, sich einer Entziehungskur unterziehen zu wollen, begründet keinen Milderungsumstand. Die Verwirklichung der Tatbestände nach den Paragraph 12, Absatz eins und 16 Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG. stellt den Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Ziffer eins, StGB dar. Es liegt echte Realkonkurrenz vor und nicht, wie der Angeklagte offenbar meint, bloß eine Scheinkonkurrenz.
Insbesondere unter Berücksichtigung der beträchtlichen, vom Schuldspruch nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. erfaßten Rauschgiftmenge erweist sich das vom Schöffengericht gefundene Ausmaß der Freiheitsstrafe nicht als reduktionsbedürftig. Zur Klarstellung ist unter Bezugnahme auf die schöffengerichtliche Urteilsbegründung und das darauf eingehende Rechtsmittelvorbringen festzuhalten, daß das Erstgericht ungeachtet seines Hinweises auf die Erschwerungsumstände die Freiheitsstrafe ohnehin im Bereich der ersten, bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren reichenden Strafstufe des ersten Strafsatzes des § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. bemessen hat. Dies zeigt das Strafausmaß von zwanzig Monaten.Insbesondere unter Berücksichtigung der beträchtlichen, vom Schuldspruch nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. erfaßten Rauschgiftmenge erweist sich das vom Schöffengericht gefundene Ausmaß der Freiheitsstrafe nicht als reduktionsbedürftig. Zur Klarstellung ist unter Bezugnahme auf die schöffengerichtliche Urteilsbegründung und das darauf eingehende Rechtsmittelvorbringen festzuhalten, daß das Erstgericht ungeachtet seines Hinweises auf die Erschwerungsumstände die Freiheitsstrafe ohnehin im Bereich der ersten, bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren reichenden Strafstufe des ersten Strafsatzes des Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. bemessen hat. Dies zeigt das Strafausmaß von zwanzig Monaten.
Der Gewährung der - vom Berufungswerber gleichfalls beantragten - bedingten Strafnachsicht stehen die Art der Tat und der damit zusammenhängende, vom Angeklagten zu verantwortende Verschuldensgrad sowie generalpräventive Erwägungen entgegen.